SoSe17 AK Symptompflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Mai 2021, 19:17 Uhr
Arbeitskreis: Symptompflicht
Protokoll vom “25.05.2017”
Beginn: “08:50”
Ende: “Uhrzeit”
Redeleitung“Jakob Schneider, Uni Göttingen”
Protokoll “Lisa Dietrich, Uni Erlangen-Nürnberg”
Anwesende Fachschaften
- [ ] RWTH Aachen
- [x] Universität Augsburg
- [ ] Universität Bayreuth
- [ ] Universität Bern
- [ ] Freie Universität Berlin
- [ ] Humboldt-Universität zu Berlin
- [ ] Technische Universität Berlin
- [ ] Universität Bielefeld
- [x] Ruhr-Universität Bochum
- [ ] Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- [ ] Technische Universität Braunschweig
- [ ] Universität Bremen
- [ ] Chemnitz
- [ ] Technische Universität Clausthal
- [x] Technische Universität Darmstadt
- [ ] Technische Universität Dortmund
- [x] Technische Universität Dresden
- [ ] Heinrich Heine Universität Düsseldorf
- [ ] Universität Duisburg-Essen; Standort Duisburg
- [x] Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
- [ ] Universität Duisburg-Essen; Standort Essen
- [ ] Technik Essen
- [x] Goethe-Universität Frankfurt a. Main
- [ ] Technische Universität Bergakademie Freiberg
- [ ] Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
- [x] Justus-Liebig-Universität Gießen
- [x] Georg-August-Universität Göttingen
- [ ] Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald
- [ ] Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- [x] Universität Heidelberg
- [ ] Technische Universität Ilmenau
- [ ] JDPG; Junge Deutsche physikalische Gesellschaft
- [x] Friedrich-Schiller-Universität Jena
- [ ] Universität zu Köln
- [x] Technische Universität Kaiserslautern
- [ ] Universität Kassel
- [x] Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
- [x] Karlsruher Institut für Technologie
- [x] Universität Konstanz
- [x] Fachhochschule Lübeck
- [ ] Ludwig-Maximilians-Universität München
- [ ] Technische Universität München
- [ ] Westfälische Wilhelms-Universität Münster
- [ ] Philipps-Universität Marburg
- [ ] Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
- [ ] Universität Potsdam
- [ ] Universität Regensburg
- [x] Universität Rostock
- [ ] Universität des Saarlandes
- [ ] Universität Siegen
- [ ] Eberhard Karls Universität Tübingen
- [x] Julius-Maximilians-Universität Würzburg
- [ ] Technische Universität Wien
- [x] Universität Wien
- [ ] Fachhochschule Wildau
- [ ] Bergische Universität Wuppertal
- [ ] Universität Zürich
Protokoll
Um den Antrag korrekt zu formulieren wird gecheckt, welche Länder Symptompflicht in ihrem Gesetz stehen haben
- Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Bremen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Saarland, Österreich und Schweiz haben nichts zur Symptompflicht im Landes- oder Bundeshochschulgesetz stehen
- Thüringen bekommt es demnächst
- Nordrhein-Westfalen hat die Symptompflicht verboten
Es besteht der Vorschlag, aus dem Landesgesetzt NRW die neue Resolution zu basteln.
Thomi, Uni Heidelberg, 40
Wollen wir den Text wirklich verwenden? Die Sache mit den Vertrauensärzten ist so eine Sache, wie viele braucht man davon, was ist sinnvoll, wenn man nur wenige hat ist die Auswahl trotzdem nicht gegeben?
Das NRW-Hochschulgesetz wurde nochmal quergelesen. Es müssen mindestens zwei Vertrauensärzte in der Nähe sein.
Lux aus Würzburg googelt nach einer Liste der Vertrauensliste NRW, Lucas aus Jena findet an der Uni Köln 8.
Vincent, Uni Gießen, 265
Was ist fachlich einschlägig?
Je nach dem Krankheitsbild muss zu einem dementsprechenden Arzt geschickt werden.
Bei der Uni Bochum finden sich viele Vertrauensärzte die aber übers ganze Land verteilt sind.
Onno, Uni Lübeck, 257
Es wird dem Studierenden erschwert zu diesen Vertrauensärzten zu kommen
Lux, Uni Würzburg, 1
Für Leute aus dem Umland ist es ganz gut wenn die Ärzte auch ein bisschen verteilt sind. Außerdem wird man nur zum Vertraunsarzt geschickt, wenn ernsthafte bedenken bestehen. Attest muss ausgestellt werden an dem Tag, an dem die Prüfungsfähigkeit nicht gegeben ist.
Es soll eine Liste erstellt werden, unter welchen Punkten es gerechtfertigt ist zum Vertrauensarzt geschickt zu werden
Wir sollten auch drüber reden ob wir das System der Vertrauensärzte gut finden.
Vorschläge:
- Streichung des Ganzen, Attest reicht
- Neue Art von Bescheinigung für Prüfungsunfähigkeiten mit Unterscheidung der Prüfungsart
Zwei Parteien glauben, dass es durch Punkt 1. zu Studierendenüberschwämmung kommen könnte
Ludi, Uni Erlangen, 20
In Erlangen ist das Ganze schon so weit gekommen, dass das Prüfungsamt darüber entscheidet trotz Attest ob jemand krank genug ist
Onno, Uni Lübeck, 257
Wenn es eine Möglichkeit der Prüfungabmeldung gibt, gäbe es das Problem vermutlich nicht
Jakob, Uni Augsburg, 115
Man könnte eine Blacklist schreiben, also Ärzte auf eine Liste setzen denen man nicht ‘glauben’ kann
Thomi, Uni Heidelberg, 40
Er sieht das Problem nicht, da dass ein Problem der Uni Erlangen-Nürnberg zu sein und nicht des Systems an sich.
Anna, Uni Kiel, 203
Man sollte die Atteste nicht kritisieren und dann eher solche Leute die sich oft von Klausuren abmelden zu Zwangsstudiengangsberatungsgesprächen zu laden
Jakob, Uni Augsburg, 115
Wir sollten uns vielleicht uns auf den Hauptpunkt konzentrieren, damit wir unseren Antrag überhaupt durchbringen und vielleicht den Universitäten entgegenkommen
Lux, Uni Würzburg, 1
Wir bitten darum allen Ärzten zu vertrauen, aber wir verstehen, dass die Universitäten ein Kontrollsystem brauchen und empfehlen damit die Herangehensweise des Hochschulgesetz von NRW.
Darüber wird ein Meinungsbild gebildet.
- success
- success
Abstimmung: Sind wir dafür, unsere Resolution nach dem Vorschlag von Lux auszuformulieren?
Mit 15/3/1 stimmen angenommen.
—
Die Resolution von Dresden wird nun mit dem Vorschlag von Lux bearbeitet.
Resolution zu Symptompflicht auf Attesten
Adressaten: Alle deutschen Hochschulen, HRK, Land- und Bundestagsfraktionen, KMK
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus.
An vielen Universitäten ist es erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Aus unserer Sicht sprechen mehrere Gründe gegen diese Regelung:
Studierende müssen Ärzt*innen “freiwillig” von der Schweigepflicht entbinden
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden.
Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensibler Daten birgt das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen.
Wir bitten daher darum, allen behandelnden Ärzten grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und entsprechend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer ärztlichen Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen.
Die ZaPF versteht gleichzeitig, dass Kontrollmechanismen für Universitäten unerlässlich sind. Hierführ empfehlen wir ein wie im Hochschulgesetz NRWs implementiertes System1: In begründeten Fällen kann die Universität auf ihre Kosten ein zweites Gutachten durch einen Vertrauensarzt verlangen. Um die freie Arztwahl zu gewährleisten sind dabei mehrere Ärzte vorzuschlagen. Zusätzlich zu der Regelung in NRW sollten nach Möglichkeit mehrere Ärze mehrerer Geschlechter in zumutbarer Erreichbarkeit zur Wahl gestellt werden.
Die ZaPF fordert, eine analoge Regelung zur Herstellung von Rechtssicherheit in den Landeshochschulgesetzen zu verankern.
Falls jemand Lust hat an der entgültigen Ausarbeitung mitzumachen kann sich bei der AK-Leitung melden.
Postersession
Anwesend: Göttingen, FUB, FFM, Siegen, +x?
Ergebnisse vom Flipchart:
- ggf. ist die Einrichtung eines Kontrollsystems vorauseilender Gehorsam
- Clara et al. möchten keinerlei Verständnis für Kontrollmechanismen zeigen –> “Verständnis” wird aus der Reso gestrichen
- den Begründungsteil (im Grunde alles, was aus Dresden übrig ist) in ein Positionspapier überführen und so neu einreichen; den Forderungsteil als Reso behalten
- Um konkret eine Regelung, die in Gesetze geschrieben werden kann, zu haben, wurde sehr früh auf den Gesetzestext aus NRW verengt. Welche anderen (studentenfreundlicheren?) Lösungen hätte es geben können? An das Arbeitsrecht anlehen; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung anerkenen; +x? –> Nochmal ausdiskutieren (Backup, Siegen?) bzw. bei eingereichter Reso darüber reden und Änderungsantrag parat haben und nur Gleichsetzungsforderung behalten.
- eigentliches Problem aufgreifen: Warum müssen sich Studis krankschreiben lassen und können sich nicht einfach von der Prüfung abmelden?
Backup-AK
Abarbeiten der Ergebnisse der Postersession.
Anwesend: Göttingen
Daher: Es werden nur die Antragsdokumente überarbeitet und keine Pläne für die Zukunft diskutiert.
Neue Anträge
Positionspapier zu Symptompflicht auf Attesten (Entwurf):
Antragsteller: 121, Jakob Schneider, Göttingen
Die ZaPF möge ihrer allgemeinen Ablehung der Symptompflicht dadurch Ausdruck verleihen, dass sie die die Ablehnung begründenden Passagen der Resolution „Symptompflicht auf Attesten“ von der ZaPF in Dresden WS16/17 als Positionspapier übernimmt:
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus.
An vielen Universitäten ist es erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Aus unserer Sicht sprechen mehrere Gründe gegen diese Regelung:
- Studierende müssen Ärzt*innen “freiwillig” von der Schweigepflicht entbinden
- Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden.
- Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensibler Daten birgt das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen.
Resolution zu Symptompflicht auf Attesten (Version A: Regelung NRW)
Antragsteller: 121, Jakob Schneider, Göttingen
Adressaten: Alle deutschen Hochschulen, HRK, Land- und Bundestagsfraktionen, KMK
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus.
Wir bitten daher darum, allen behandelnden Ärzten grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und entsprechend eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Prüfungsunfähigkeit als Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu akzeptieren.
In besonderen Fällen, in denen „konkrete Tatsachen nachgewiesen werden, die dafür sprechen, dass gerade in dem konkreten Prüfungssachverhalt das vorgelegte Attest die Prüfungsunfähigkeit nicht trägt1“, akzeptiert die ZaPF die Einholung einer zweiten Untersuchung.
Hierführ empfehlen wir ein wie im Hochschulgesetz NRWs implementiertes System2: In begründeten Fällen kann die Universität auf ihre Kosten ein zweites Gutachten durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin verlangen. Um die freie Arztwahl zu gewährleisten sind dabei mehrere Ärztinnen vorzuschlagen. Zusätzlich zu der Regelung in Nordrhein-Westfalen sollten nach Möglichkeit mehrere Ärztinnen mehrerer Geschlechter in zumutbarer Erreichbarkeit zur Wahl gestellt werden.
Die ZaPF fordert, eine analoge Regelung zur Herstellung von Rechtssicherheit in den Landeshochschulgesetzen zu verankern.
Resolution zu Symptompflicht auf Attesten (Version B: Vollständige Arztverantwortung)
Antragsteller: 121, Jakob Schneider, Göttingen
Adressaten: Alle deutschen Hochschulen, HRK, Land- und Bundestagsfraktionen, KMK
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus.
Die ZaPF fordert, allen behandelnden Ärzten grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und entsprechend eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Prüfungsunfähigkeit als Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit stets zu akzeptieren.
Zur Herstellung von Rechtssicherheit fordert sie, dies in den Landeshochschulgesetzen so zu verankern.
Zusammenfassung
In einem inhaltlich engen AK wurde nach einem konkreteren Konzept gesucht, wie das Verbot von Symptompflicht in den Landshochschulgesetzen verankert werden kann.
Es ist nicht garantiert, dass das als Reso angeregte System das bestmögliche ist.
Unter Umständen ist es sinnvoll, auf der nächsten ZaPF einen neuen, weit suchenden AK zu machen –> dann wahrscheinlich sinnig, keine Reso zu beschließen.
Um Lösungsstrategien für das übergeordnete Problem, warum sich Studenten krank melden statt von der Prüfung abzumelden, zu erarbeiten wird angeregt, auf der nächsten ZaPF einen AK dazu zu machen (falls sich im Wiki kein AltAK findet).
Postersession
Es gab keine Postersession.
Zusammenfassung
In einem inhaltlich engen AK wurde nach einem konkreteren Konzept gesucht, wie das Verbot von Symptompflicht in den Landshochschulgesetzen verankert werden kann. Es ist nicht garantiert, dass das als Reso angeregte System das bestmögliche ist.
Unter Umständen ist es sinnvoll, auf der nächsten ZaPF einen neuen, weit suchenden AK zu machen --> dann wahrscheinlich sinnig, keine Reso zu beschließen.
Um Lösungsstrategien für das übergeordnete Problem, warum sich Studenten krank melden statt von der Prüfung abzumelden, zu erarbeiten wird angeregt, auf der nächsten ZaPF einen AK dazu zu machen (falls sich im Wiki kein AltAK findet).
Es wurde ein [[1]] beschlossen.