SoSe17 AK Hochschulgesetz Thüringen: Unterschied zwischen den Versionen

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Kritische Begutachtung der Novelle des thüringischen Hochschulgesetzes, soll Franzi (Hochschulpolitik Ilmenau) bei einer Stellungsnahme zur Novelle unterstützen. Sowohl positive als auch negative Seiten wurden besprochen.
Kritische Begutachtung der Novelle des thüringischen Hochschulgesetzes, soll Franzi (Hochschulpolitik Ilmenau) bei einer Stellungsnahme zur Novelle unterstützen. Sowohl positive als auch negative Seiten wurden besprochen.
[[Kategorie:SoSe17]]

Aktuelle Version vom 22. November 2018, 21:05 Uhr

Arbeitskreis: Hochschulgesetz Thüringen

Protokoll vom 25.05.2017
Beginn: 17:05
Ende: 19:15
Redeleitung Franzi , TU Ilmenau
Protokoll "Jakob Schneider, GAU Göttingen"

Anwesende Fachschaften

  • [ ] RWTH Aachen
  • [ ] Universität Augsburg
  • [x] Universität Bayreuth
  • [ ] Universität Bern
  • [ ] Freie Universität Berlin
  • [ ] Humboldt-Universität zu Berlin
  • [ ] Technische Universität Berlin
  • [ ] Universität Bielefeld
  • [x] Ruhr-Universität Bochum
  • [ ] Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • [ ] Technische Universität Braunschweig
  • [ ] Universität Bremen
  • [ ] Chemnitz
  • [ ] Technische Universität Clausthal
  • [ ] Technische Universität Darmstadt
  • [ ] Technische Universität Dortmund
  • [ ] Technische Universität Dresden
  • [ ] Heinrich Heine Universität Düsseldorf
  • [ ] Universität Duisburg-Essen; Standort Duisburg
  • [ ] Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • [ ] Universität Duisburg-Essen; Standort Essen
  • [ ] Technik Essen
  • [ ] Goethe-Universität Frankfurt a. Main
  • [ ] Technische Universität Bergakademie Freiberg
  • [ ] Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
  • [ ] Justus-Liebig-Universität Gießen
  • [x] Georg-August-Universität Göttingen
  • [ ] Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald
  • [ ] Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • [x] Universität Heidelberg
  • [x] Technische Universität Ilmenau
  • [x] JDPG; Junge Deutsche physikalische Gesellschaft
  • [x] Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • [x] Universität zu Köln
  • [x] Technische Universität Kaiserslautern
  • [ ] Universität Kassel
  • [ ] Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • [ ] Karlsruher Institut für Technologie
  • [ ] Universität Konstanz
  • [x] Fachhochschule Lübeck
  • [x] Ludwig-Maximilians-Universität München
  • [ ] Technische Universität München
  • [ ] Westfälische Wilhelms-Universität Münster
  • [ ] Philipps-Universität Marburg
  • [x] Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
  • [ ] Universität Potsdam
  • [ ] Universität Regensburg
  • [ ] Universität Rostock
  • [ ] Universität des Saarlandes
  • [ ] Universität Siegen
  • [ ] Eberhard Karls Universität Tübingen
  • [ ] Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • [ ] Technische Universität Wien
  • [ ] Universität Wien
  • [ ] Fachhochschule Wildau
  • [ ] Bergische Universität Wuppertal
  • [ ] Universität Zürich

Protokoll

Zielsetzung des AK's

Durchforsten der Novelle f.d. HSG Thüringen nach kritischen Dingen.

Durchgang Paragraphenweise

§2:
269: Umformung Unis in Stiftungsunis: Jena droht das, einziger Vorteil Uni könnte die Bauherrenhoheit bekommen. Bekommt viel Geg$enwind, Plan wird durch gleiche Person wie in Göttingen gemacht.
198: Nachteile? Uni würde gern bauen, Land will nicht --> Stiftung hülfe.
77: In Hessen Teilprivatisierung von Unikliniken durch Landesregierung. Unis können selbst Rechtsform ändern: Erlaubt der Uni Umstrukturierung nach Kapitalinteressen.
RL: In Ilmenau Theorien zu Jena: Bauangelegenheiten (die per Gesetz sowieso erlaubt würde) und Jena will der Rechtsaufsicht und kritischen Studis entgehen, demokratische Strukturen aufweichen (weniger gesetzliche Bindung für Stiftungsunis). Falls Ilmenau auch betroffen: Massiver Demokratieverlust.
269: Stiftungsuniparagraphen müssen in Gesetzt noch rein.
RL: Ggf Teilprivatisierungen und Demokratieabbau, weil nicht klar welche Paragraphen Stiftungsuni betreffen.
(198: fragt nach, wie die Änderungsfassung zu verstehen ist. 269: ist wohl Ministeriumsintern)

§4:
RL: Erprobungsklausel heißt: Ilmenau konnte damit Diplom wieder einführen. Jena, Schmalkalden und Ilmenau nutzen ihn. Ist aber eig. Eingriff in die Rechte des Parlaments, weil HSG außer Kraft gesetzt werden kann.
198: Komisch, dass Erprobung wegen allem geht nur nicht Qualität der Lehre.
RL: Kommt daher, dass ursp. nur für Hochschulstruktur da. Bspw. Schmalkalden legt Verwaltungsgremien zusammen. Hinweis ganz gut, dass fürs ganze Gesetzt nutzbar ordentlich reingeschrieben werden sollte. Sollte auch Qualität der Lehre abdecken.

§5:
RL: viele Aufgaben rausgefallen. Inzwischen Zivilklausel möglich. ZK wird erläutert.
190: ZB für Jena schlecht, weil Physik zum teil Zeiss-finanziert.
RL: In Ilmenau trotz ZK MIlitärforschung, zB für Pentagon.
190: Eig. vollkommen harmlos, was in Jena passiert.
RL: sehr schön: Hochschulen beteiligen sich jetzt aktiv am gesellschaftlichen Diskurs. Der Paragraph ist positiv!
77: HS kann auch für Militär forschen, weil selbstgewählter ZK-Inhalt.
14: Gut, HS aufzufordern mit ZK zu befassen. Wichtig, sich damit auseinanderzusetzen.
190: Förderung der Unternehmerischen Tätigkeit der Hochschullehrer: Das wollen wir eig nicht!
81: Bezeiht sich auch auf FHs, wo das gewünscht ist.
190: Ohne Eischränkung nicht gut!
14: Am Ende in Stellungnahem: ZaPF begrüßt, das HS mit ZK auseinandersetzen müssen. Kann im Plenum Kontra geben.
198: 7. Absatz ist sehr gut: Nachfrage: Bei ihne so, dass Alte Studis (Senioren etc.) höheren BEitrag zahlen müssen: Nach 7. müssten gleichbehandelt werden, gut!
RL: In Ilmenau in Gebührenordnung ist das so.
198: ist auch sinnvoll.
269: Fakultät hat Zertifikat Lasertechnik, kein Abschluss, etwa wie Abendschlue. DIe zahlen relativ viel...
77: Unis müssen Behindertengerecht gemacht werden, gut!
RL: ja, ist auch so.
77: Falls keine Baumaßnahmen an unumgebauten Unis sollte auf dies berufen werden.
269: Hauptcampus ist denkmalgeschützt...
RL: In Ilmenau Mensa auch, trotzdem Fahstuhl drin.
269: vorher schon Ziel und Leistungsvereinbarungen drin?
RL: Ja.
269: Thürigeneigenes: Uni kann nur mit 90% HH kalkulieren, Rest kommt nur wenn Zielvereinbarung eingehalten. ZB XY Professorinnen mehr haben, plötzlich.
RL: Das §6. Geisteswissenschafltiche Möglichkeiten auch an Unis angewendet, die technisch sind.

§6
RL: Eig. ganzer Parapgraph kritisch. 40% Frauenquote an zB TU Ilmenau nicht möglich, weil 0% in der Fakultät für Informatik...
Es war mal überlegt zu sagen: Im allgemeinen gut, aber für technische Fakultäten nicht sinnvoll.
190: Wichtig: Anspruch an technischen und naturwissenschschaftlichen Faks. schwer, weil nicht genug Frauen in den Fakultäten.
RL: Abs. 4 lit 11: "Der Rechtsschutz ist ausgeschlossen". Falls Gleichstellungsbeauftragte findet, es sei gegen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, kann die Uni nicht gegen deren Beschluss rechtlich vorgehen.
77: Details: An der UNi schon zu wenig Gewltenteilung: Eine Person noch mehr alleinmacht: Ziemlich fragwürdig.
269: An irgendeiner stelle steht, ab X Mitarbeitern hat Gleichst.Beauftr. eine volle Stelle!
RL: In Ilmenau ein Typ Mama, der mit den Kompetenzen nicht umgehen könnte. X = 1200 Personen, Angestellte + 1/4 Studis. jena und Ilmenau drüber.
269: ist eine kann-Regelung.
RL: nicht neu, aber schwierig dass Uni sich selbst Regeln geben kann.

§6a
198: Warum Uniklinikum Jena besonders behandelt?
RL: Ist das einzige in Thürigen.
198: DA ist Chancengleichkeit für m/w anders geregelt...
RL: Uniklinikum mit eigenem Teil im HSG. Man hätte ihnen auch eigenes Gesetzt geben können.
RL: Es gibt jetzt Diversitätsbeauftragte; D. in anderem Paragraphen geregelt. Eig. cool. Studienbewerber weiter unten definiert.
290: Studienbewerber klingt nicht wie normale STudis.
RL: Ja, aber soll eigene VErtretung bekommen.
198: Auch hier: Da wird ihne sehr viel MAcht gegeben. Div.b. überall Rede- und Antragsrecht (in Hochschulgremien).
Damit ist das eine hohe Machtposition.

§7:
RL: Abs 4 ist cool.
190: VErpflichtung zu lernen selbststendigen Forschens nicht relevant für technische Unis.

§8:
RL: Abs. 2 besser Qualitätsentwicklung statt -sicherung.
14: Besser Qualitätsmanagement.

§10:
RL: An zuviele Stellen müssen zu viele Daten raus. Zu Abs. 3: Chip von Datenträger geknackt, in HSG sollte nach aktuellem Stand sicherer mobilder Datenträger gefordert werden.

§12:
RL: Erläuterung Leistungsvereinbarung und Entwicklungspläne: Liest sich wie heiße Luft. Intelligentere Gedanken?
198: Im ersten Hochschulen aufgefordert, wirtschafltich zu funktionieren --> kritisch, geht eig. mit Lehrverlust einher.

§13:
RL: Spontan: HS verpflichtet Drittmittel einzuwerben. Ilmenau und Jena kein Problem, andere HS schon (Musik, Kunst, dual).
198: Solange ein Euro drin alles in Ordnung.
Unnötig aber nicht gefährlich.
190: Reicht wirklich ein Euro?
245: Summe ist nicht genannt. Theoretisch reicht wenn Mutter eines Studi einen Euro einwirft.
190: Ist da Klagbar?
245: Dann müsste da eine Summe stehen.
RL: Steht in Ziel- und Leistungsvereinbarungen und Entwicklungsplan.
269: Kann man so lesen: Drittmiteleinnahmen müssen ermöglicht werden! Uniordungen müsen das hergeben.
75: Hat das von linker Landesregierung nicht erwartet, weil Pharma, Rüstung. Eher erwartet: VErpflichtung des Landes, HS ohne einschnitte bei Ethik/Moral zu finanzieren.
RL: Tiefensee hat aus versehen ein SPD-Partieibuch.
198: zu Nummer 3: DAs ist ziemlich fragwürdig: HS wie Landesbetriebe geführt, besonders von einer linken Landesreg.
190: Kippt Universitäre und Studentisceh Selbstverwaltung!
RL: Ist wie bei Stifutungsgründungen.
121: eher wie VEBs...
RL: sehr links!
198: zu 4.: kriegen dann alle HS des Landes Gelder aus einem Globalbudget? Ist das Zielführend?
190:Jeweils ein Globalbudget für jede Uni.
198: Auch kritisch, weil Verpflichtung Geld für Lehre auszugeben wegfällt.
Weiterhin: Komplette Finanzmittel werden an den Kanzler gerichtet?
269: Ist schon so.
198: bekomt jetzt aber Verfügungsgewalt...
81: Kanzler muss auf Präsidiumsentscheidungen basierend handeln.
127: zu 7.: Aussehen des Wirtschaftsplans müsste noch konkretisiert werden.
198: Nachdem auch von Erfolgsplan die Rede ist, sehr wirtschaftliche Denke! Sehr ungünstig, fällt alles von der Lehr weg.
193: Erfolg heißt nicht nur Gewinn, kann auch Lehrerfolg bedeuten.
269: Ist mit Z-und-L-Verenabrungen verwandt. Ggf. wirtschaflticher Erfolg abgezielt.
190: Erfolgsplan bezieht sich auf Forschung und Lehre, siehe S. 82/83.
198: das heißt, für F&L ist gesonderter Erfolgsplan aufzustellen. Also zusätzlich zum wirtschaftlichen Erfolgsplan. Das ist SCheiße!
244: Nicht im Sinne guter Lehre!
148: Frage: Was ist Unterschied Haushaltsplan und Wirtschaftsplan?
244: HH wie viel Geld da ist, muss auf Null gehen. WP beinhaltet GEldverdienen! Letzteres kann auch Leute feuern bedeuten, um GEwinnziel zu halten.
198: zu 5.: War guter Artikel: aber die HS dürfen die interen Mitteverteilung selbst festlegen, könne so alle Vorgaben sprengen.
RL: In Ilmenau interne Kürzungen durch Interen Leistugsvereinbarungen. Info bekommt weniger Geld, weil keine Frauen --> keine Werbung --> keine Frauen --> kein Geld etc.
250: Klingt extrem wenig druchdacht.
81: Wäre es sinnvollen, wenn wir die politischen Sachen schneller machen, und auf Lehre/studetisches kommen?
RL: Bitte anmerken, was ihr noch nicht aufgefallen ist.
198: 8. ist auch BS: Jahresabschluss mit Trennungsrechnung: Was hat sich gelohnt, was hat sich nicht gelohnt --> Lehrkürzungen.

§13a:
190: Jena begrüßt das.

§15:
198: klingt schlecht, hilft aber Studis bei Gründungen. Weil: Uni könnte nicht agil genug sein.

§16:
RL: witzig. GEnehmigung POs möglich, wenn sie mit Empfehlung der KM nicht übereinstimmt. Studiengänge müssen Po haben.
121: Braucht es das nich eh?
RL: Jena und Ilmenau hatte Studiengänge ohne PO...
Lustig: Gleichwertigkeit der Ausbildung oder Abschlüsse gefordert - schießt neues Diplom in Ilmenau ab.

§21:
RL: 40% Frauen sollen in Gremien mindestens sein...
77: Feste Quote ist unsinn, zB wenn nur 10-20% Frauen an Uni. Falls wirklich nicht will, dass Kategorie wichtig ist, dann sind Zementierungen unsinn.
190: Vllt. wenn nicht viel Ändern wollen, das "mindestens" zu einem "angestreber werden sollte".
127: Problematisch, weil solche Zahl instrumentalisieret wird vpon Antifeministen. DAher lieber GEschlechtergerechtigkeit reinschreiben. paragraph erlaubt begründete Ausnahmen, "hatten nicht genug" sollte reichen.
244: Persönlich gegn Quote, auch mit Ausnahmen. Aber: "angemessen". Falls 20% Frauen in Studiengang, könnte man doch 20% fordern.
190: Also so lassen, ohne Zahlenwert.
127: KOpplung an den Anteil weibl. Studierender nicht sinnvoll, weil dann darüberhinausgehende Frauanzahl ggf nicht vertreten.
77: Selbst bei 20% Frauen können diese keine Lsust auf Gremein haben! Kann einem Mann mit höherer Quali vorgezogen werden. QUote sagt nichts über wirkliche Gleichberechtigung aus. Alibiaktion!
RL: Feminismusdebatten bitte woanders!
198: EInig, dass das ein Problem ist.

§21
RL: 6.2.2: eig gut, wenn Gremium nach STatusgruppen besetzt, Studis haben immer STimmrecht.
198: Stand schon so drin.
RL: Urteil aus den Siebzigern erlaubt, Profs die Mehrheit bei Angelegenheiten von STudium und Lehre.

§22:
190: abs. 2 gut, weil BErücksichtigung Frauen entsprechend ihrem Anteil.

§24:
RL: Bei BEschlüssen wollen STudis zusätzlich, dass mind ein Mitglied jeder Statusgruppe solle anwesend sein.
190: Ist soweit schwer, wenn nur ein Vertreter der Sttusgruppe in einem Gremium. Sprägt Sitzung ggf. weil eine PErson krank ist.
77: Es geht darum, dass wer sich wählen lässt auch kommen muss. Alles was erlaubt, dass man nicht so oft kommen muss und Abstimmungen verkürzt werden, ist krititsch.
In Physik mal wenig Leute gebraucht für rechtsfähige Abstimmungen; hat interessante Effekte erziehlt.
RL: Also bspw. je eins pro Gruppe.
190: Sollte ausnahmeregeln geben.
193: Eine Interssengruppe sollte nicht die BEschlussfähigkeit komplett blockieren können.
RL: Hat Jena da nicht gute Erfahungen?
244: IN Lübeck nicht nur für Physiker zuständig, sondern viele Studiengänge. Max neun Leute in Gremien, wenn pro Studiengang einer brauchen sie per se neuen LEute!
RL: SOndervotum cool! Aber nicht mächtiger gemacht. SV heißt, wenn eine Gruppe egeschlossen nein stimmt kann ein STatusgruppenveto beschlossen werden (suspesiv oder protokolarisch).

§24a:
198: ist relativ merkwürdig. Will möglichst schnell zu Organisations und Strukturkrams.
RL: Abs 1 heißt man solle sich lieb haben.
198: IN Abs. 2 man darf alles beliebig überstimmen, solange man es aufschreibt. --> Organe und Gremien haben überhaupt keine Macht mehr.
121: Gegn wen keine Macht?
198: Steht da nicht... Stellungnahmen haben keine STimme und keinen bindenden Charakter.
193: sieht die KOmpetenzabgabe nicht. Manache ORgane zur Entscheidung berufen und müssen Rest Stellungnahem einräumen.
127: Es gitb noch macht bei den Gremien. Man muss halt abweichende Meinung berücksichtigen.
198: Entscheidungen andere Orgae betreffend können gegen diese getroffen werden.
190: Besser als vorher, weil vorher nicht mal nachfrage und Abweichung berücksichtigen. Wenigstens nach Meinung gefragt.
81: Ist Ähnlich wie bei KOmmissionseinsetztung; jetzt muss Übergremium zB KOmmission berücksichtigen.
198: Kann aber böse negative Auswirkungen haben. Hieße: Bei Fakultätsenscheiddungen könnte INstitutsrat nicht mehr mitentscheiden.
244: Versteht das so: "zur Entscheidung berufene ORgane" heißt alle, die entscheiden dürfen. Die weiteren betroffenen werden befragt. Analog kleiner Begriebsrat, Dokumentation von Abweichenden Meinugngen.
190: Schwammig und unpräzise.

§26:
RL: Absatz 2: Warum dann überhaupt regeln, wenn alle amchen was sie wollen?
193: Hat das nicht eine FH gemacht? Dann reinscreiben, dass es jetzt möglich ist.
RL: An manchen Stellen hebeln sie Dinge aus, die bsiher über die Erprobungsklausel liefen. Aber EK noch drin...
193: Soll ggf. ermöglichen, ohne EK zu agieren.

§27:
RL: diverses interessantes: Bsp. Präsidium Einvernehmen mit Senat, und dass für AUfstelung Wirtschaftsplan zuständig, erlässt GEbühren und Entgelteordnung.
198: P. kann Studeinbeiträge festlegen: Heißt: EInführung von Studiengebühren.

§irgendwas (12?):
RL: Präsident kann mehrfach wiedergewählt werden.
198: Hochschulrat, unter §32, Senat und Hochschulrat zu Hochschulversammlung zusammengelegt, hat Recht von beiden. Kann man dann sagen: Bei Hochschulrat muss ein VErtreter des Ministeriums rein --> Stasi?
RL: Ministermensch als ständiges Mitglied!
190: Eingriff in Selbstverwaltung!

§32:
127: allgemeine Frage, weiter in BackupAK, weil Zeit?
RL: kann da nicht, würde an 198 übergeben?
81: alle lesen nochmal, dann auf BierAK besrechen?
RL: ab morgen früh weg.
81: Zeitrahmen für Stellungnahme?
RL: StuRa Ilmenau am 31.5.
81: Dann morgen Stellungnahem schreiben?
[Diskussion schneller als Protokoll]
127: wer hätte Interesse, weiterzuarbeiten?
RL: Meinungsbild: Wer würde prinzipiell weiterarbeiten?
6 Stück.
81: Durchlesen und dann Bier AK?
127: Aufteilen, dann kritische Punkte besprehcne?
RL: Inhaltsverzeichnis aufrufen, daran aufteilen.
Jetzt zweiter Abschnitt, zweiter UNterabschnitt.
Ganzer TEil zu ORganisation fehlt noch.
Ab besten Aufteilung abschnittsweise.
190: Beamer?
127: Sollte außerhalb der AK-Zeiten möglich sein.
RL: Forschung und Entwicklung uninteressant, kann man weglassen. Interessant ist , was Studierendenschaft betrifft. HAt sich sehr viel geändert.
198: Den ganzen Abschnitt durchzuarbeiten ist zu viel.
RL: Sind Akkreditierungsunerlagen, kopierte Vorlagen der KMK.

SAmmlung an der Tafel, was relevant ist.

RL: Abschnitt 2-4 fällt weg. Vierter Teil (STudierendenschaft) ist interessant. Abschnitt 2 mit §69 für Bullshitbingo.
190: Gasthörer prinzipiell wichtig.
RL: Bsp. in § zu Aufgaben STudischaft hat sich nichts geändert. Vorschläge wären da ("KTS").
Für angucken jetzt nicht relevant.
198: Fünfter Teil nicht so wichtig.
190: Sechster Teil betrifft nur Medis. Nicht Aufgabe der ZaPF.
RL: Siebter Teil irrelevant, auch nichtstaatliche Hochschulen nicht interessant.
Übergangs und Abschlussbestimmungen (TEil 10) wieder interessant, wichtig.
198: Vier Dinger die noch ausstehen an Tafel für sechs Leute. Studium, LEhre, Prüfungen aufteiel. 10. Tiel eine PErson. Viertel Teil erster Abschnitt Studischaft?
RL: Zwei LEute, die unabhängig voneinander arbeiten.
198: Wer will was?

127: Studium Lehre Prüfungen bis §46.
190: zweiter TEil dessen.
81: Vierter TEil erster Abschnitt.
77: ist noch bei Zivilklausel im AK; hat ggf keine ZEit. Was kleineres? 10. Teil.
198: Vierter Teil 2. Abschnitt.

244: BAckup AK um 20:30?
81: Liebr BIerAK in zwie Tagen.
127: BAckup später?

77: Keine Quote im Gesetz, aber nicht drin dass allgemein Diskriminierung abbauen (nenne viele Gruppen)
81: Steht doch drin.
198: Allgemeine Gleichberechtigung steht drin.

Konkreter Treffzeitpunkt:
Samstag beim BackupAK, ab 18:00 Uhr in Raum 1.306.

inoffizieller Backup AK (kritische Punkte)

  • Kritik zu §2 ist zu ungenau. Stiftungsunis haben viel Potential. Andere Formen sind sehr kritisch.
  • Erprobungsklausel aus §4 gibt es auch in Konstanz - die Konstanzer haben gute Erfahrung damit gemacht.
  • §4.1 neben Erhöhung der Wirtschaftlickeit sollte auch Verbesserung der Lehre explizit genannt werden
  • §5.3 "die Ergebnisse sind zu veröffentlichen" - Bezug unklar
  • §6.4 "Rechtsschutz ist ausgeschlossen" problematisch, Vetorecht ermöglicht Blockade
  • §6a Diversitätsbeauftragter sollte mehr Rechte haben als Gleichstellungsbeauftragte, weil Teilgebiet
  • §7.4 könnte Anwesenheitspflicht ermöglichen
  • §8 Qualitätsmanagement statt Qualitätssicherung
  • §10.3 Datensicherheit gewährleisten, zu viele Daten?
  • §12 Pläne sollten nicht zu viel Einfluss auf Forschung und Lehre gewinnen
  • §13 Verwirtschaftlichung der Uni kritisch, zB Einwerben von Drittmitteln -> Soll-Regelung (13.1), Landesbetrieb (13.3), Erfolgspläne?, interne Mittelverteilung (13.5)
  • 18.2
  • §21.4 40% Quote kritisch, in $22 besser
  • §27 Präsidium hat zu viel Macht, zB Gebühren
  • §28.6 Präsident kann beliebig oft wiedergewählt werden

  • §40-47 okay
  • §48.12 Kosten für amtsärztlichte Bescheinigung sollten von Hochschule gezahlt werden (siehe Reso)
  • §62: "überwiegend Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung" -> bedeutet das, dass NC bei Abiturienten übermäßig gewichtet werden muss? Bem: In Bayern nur "mindestens gleich stark"
  • §69.1,2 Exmatrikulation bei Behinderung des Hochschulbetriebs etc. ist sehr problematisch -> Sitzblockaden?
  • Zehnter Teil: nur überflogen, aber nichts problematisches gefunden
  • weitere Artikel nicht besprochen

    Zusammenfassung

Kritische Begutachtung der Novelle des thüringischen Hochschulgesetzes, soll Franzi (Hochschulpolitik Ilmenau) bei einer Stellungsnahme zur Novelle unterstützen. Sowohl positive als auch negative Seiten wurden besprochen.