SoSe16 AK Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Es wurde ein Vortrag über das Gesetz gehalten, außerdem wurden drei Meinungsbilder eingeholt:
Es wurde ein Vortrag über das Gesetz gehalten, außerdem wurden drei Meinungsbilder eingeholt:


* Alle dafür Teilnehmer des AKs sind dafür, dass studienbegleitenden Tätigkeiten beliebig lange und nicht nur maximal sechs Jahres ausgeübt werden dürfen sollen und nicht in die Zeit vor der Promotion zählen  
* Alle Teilnehmer des AKs sind dafür, studienbegleitende Tätigkeiten sollen beliebig lange und nicht nur maximal sechs Jahres ausgeübt werden dürfen, ohne dass sie in die Qualifikationszeit vor der Promotion zählen  
* Mit einer Gegenstimme wünscht sich der AK, dass die maximale Befristungszeit verlängert wird auch den Vertrag entsprechend verlängert werden soll
* Mit einer Gegenstimme wünscht sich der AK, dass wenn die maximale Befristungszeit verlängert wird auch der Vertrag entsprechend verlängert werden soll
* Alle Teilnehmer sprechen sich dafür aus, dass öffentliche Geldgeber sollen Mittel über einen Zeitraum gewähren der angemessene Dauer von Arbeitsverträgen erlaubt, so dass es nicht zu Stückelverträgen kommt.
* Alle Teilnehmer sprechen sich dafür aus, dass öffentliche Geldgeber Mittel über einen Zeitraum gewähren sollen der eine angemessene Dauer von Arbeitsverträgen erlaubt, so dass es nicht zu Stückelverträgen kommt.

Version vom 3. Juni 2016, 16:53 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Jörg (FUB), Jan (FUB)

Es soll besprochen werden, was seit der letzten ZaPF passiert ist. Außerdem soll über die Umsetzung des neuen Gesetzes an den Unis geredet werden, an der HU gab es dazu eine Handreichung der Personalabteilung, die ziemlch viel Staub aufgewirbelt hat.

Arbeitskreis: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Protokoll vom 05.05.2016

Beginn 10:30
Ende 12:30
Redeleitung
Jörg Behrmann (FU Berlin), Jan Luca Naumann (FU Berlin)
Protokoll
Paul Mayer
Anwesende Fachschaften
RWTH Aachen,
FU Berlin,
HU Berlin,
TU Berlin,
Uni Bonn,
TU Braunschweig,
TU Darmstadt,
TU Dresden,
Uni Düsseldorf,
Uni Halle-Wittenberg,
Uni Heidelberg,
TU Kaiserslautern,
Uni Kassel,
Uni Konstanz,
Uni Köln,
Uni München,
TU München,
Uni Oldenburg,
Uni Siegen,
Uni Würzburg,
Uni Koblenz,

Einleitung/Ziel des AK

In dem Arbeitskreis wird ein kurzer Vortrag über das WissZeitVG und die Novellierung gehalten. Im Anschluss sollen aufgezeigte Probleme diskutiert werden.

Protokoll

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Im folgenden wird der Vortrag zu Beginn des AKs zusammengefasst, er kann auch unter https://gitlabph.physik.fu-berlin.de/behrmann/zapf-wisszeitvg-sose16/raw/master/wisszeitvg.pdf gefunden werden.

Überblick

Das WissZeitVG ist ein Sondertarifgesetz für Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, dass befristete Arbeitsverträge regelt, zusätzlich zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, das in der "echten" Welt die wichtige Gesetzesgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse ist.

Befristungen benötigen in Deutschland einen Sachgrund. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz sind dies z.B. Vertretungen für Mutterschutz und Elternzeit. Ohne einen der Sachgründ aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann eine Anstellung auf maximal zwei Jahre sachgrundlos befristet werden. Das WissZeitVG sieht zwei Sachgründe vor: Qualifikation und Drittmittel.

Beim Sachgrund Qualifikation muss ein Qualifikationsziel, das erreicht werden soll, und ein Zeitraum in dem es erreicht werden soll, angegeben werden. Auf Stellen zur Qualifikation kann man für maximal sechs Jahre vor Ende der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion angestellt werden. Mit dem Sachgrund Drittmittel kann man beliebig lange angestellt werden, muss aber einen Vertrag über die Laufzeit der Drittmittel erreichen.

Qualifikationsgründe

Was sind mögliche Qualifikationsgründe? Das ist derzeit noch eher unklar. Viele Universitäten bereiten Listen vor, was sie für mögliche Gründe halten. Sichere Gründe sind jedoch: Promotion, Abschluss (Verlängerung) der Promotion, Habilitation oder habilitationsähnliche Leistungen. Andere beliebte Gründe in derzeit bekannten Listen sind "Berufungsfähigkeit Juniorprofessur/W2/W3", aber auch seltsamere Gründe sind schon bekannt, z.B. "Qualifizierun für eine Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft".

Für wen gilt das WissZeitVG?

Das WissZeitVG gilt für alles Personal, dass nicht studienbegleitend, hauptsächlich wissenschaftlich oder künstlerisch tätig ist. Es gilt nicht für Professoren oder Juniorprofessoren, da diese Beamte sind, oder Leute die hauptsächlich lehrend tätig sind.

6+6 Jahre

Auf Stellen zur Qualifikation kann man für maximal sechs Jahre vor Ende der Promotion und sechs Jahre, neun im Fall von Medizinern, nach der Promotion angestellt werden. Wann eine Promotion zu Ende ist regeln die Landeshochschulgesetze und Promotionsordnungen der Unis.

Diese Fristen können verlängern sich automatisch bei Krankheit, falls diese länger ist als die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Elternzeit, und einigen anderen Gründen um bis zu zwei Jahre (je Grund), bei einigen dieser Gründe verlängert sich auch der bestehende Arbeitsvertrag. Diese Regelungen gelten nicht bei Drittmitteln.

Falls man in weniger als sechs Jahre promoviert, hat man die übrigen Zeit zusätzlich zu den sechs Jahren nach der Promotion Zeit. Allerdings zählen zur Promotionszeit in diesem Fall auch unbezahlte Promotionszeit oder solche auf Stipendienbasis.

Neue Regelungen für Studierende

Durch die WissZeitVG-Novelle ist nun geregelt, dass studienbegleitende wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten bis zu sechs Jahren möglich ist ohne das diese Zeit auf die Qualifikationshöchstdauern angerechnet wird. Da nicht geregelt ist, was diese Hilfstätigkeiten sind, besteht die Gefahr das Stellen nun auch nach Teiltzeit- und Befristungsgesetz ausgeschrieben werden. Damit greift die, nicht verlängerbare, sachgrundlose Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren.

Diskussion

Verschiedene Teilnehmer berichten von den Befristungspolicies an ihren Universitäten und es werden Fragen zum Vortrag gestellt, die meisten zu Stückelverträgen und Verträgen bei denen die Finanzierung aus verschiedenen Quellen kommt. Diese können nicht abschließen beantwortet werden. Mancherorts besteht noch Unklarheit ob Verträge verlängert werden dürfen.

Zusammenfassung

Es wurde ein Vortrag über das Gesetz gehalten, außerdem wurden drei Meinungsbilder eingeholt:

  • Alle Teilnehmer des AKs sind dafür, studienbegleitende Tätigkeiten sollen beliebig lange und nicht nur maximal sechs Jahres ausgeübt werden dürfen, ohne dass sie in die Qualifikationszeit vor der Promotion zählen
  • Mit einer Gegenstimme wünscht sich der AK, dass wenn die maximale Befristungszeit verlängert wird auch der Vertrag entsprechend verlängert werden soll
  • Alle Teilnehmer sprechen sich dafür aus, dass öffentliche Geldgeber Mittel über einen Zeitraum gewähren sollen der eine angemessene Dauer von Arbeitsverträgen erlaubt, so dass es nicht zu Stückelverträgen kommt.