SoSe16 AK Symptompflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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== Vorstellung des AKs==
== Vorstellung des AKs==
'''Verantwortliche/r:''' Elli (Berlin)  <br \>
'''Verantwortliche/r:''' Elli (Berlin)  <br \>
An einigen Universitäten (Münster, Rostock, Dortmund, Bingen, Konstanz, Mainz ...?) reicht ein normales Attest vom Arzt/Ärztin nicht als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung aus. Als Grund wird angeführt, dass es recht einfach sei ein normales Attest zu bekommen und viele "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt würden. Der Arzt / die Ärztin muss ein Attest mit Symptombeschreibung ausfüllen und der Studierende dieses, häufig mit einer Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht, einreichen. Der Prüfungsausschuss entscheided auf dieser Grundlage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
- Erfahrungsaustausch:
Wie ist die Regelung an eurer Hochschule? Wie wird das umgesetzt?
Wie ist der Datenschutz gewährleistet?
Werden die Ziele der Regel erreicht?
- Wie ist die rechtliche Regelung? Darf die Uni das verlangen?
http://openjur.de/u/153064.html (Krankmeldung erfolgte unverzüglich, jedoch ohne Angabe von Symptomen, Prüfung "mangelhaft" gewertet)
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20L%203178%2F96&Suche=OVG%20L%FCneburg%2C%20Urteil%20vom%2015.09.1998%20-%2010%20L%203178%2F96%2C%20KMK-HSchrR%2FNF%2021%20C.1%20Nr.%2030%3B (Prüfung als nicht bestanden gewertet, da Attest ohne Angabe von Gründen, 2 Atteste, aber kein Amtsärztliches Attest)
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1996-08-06/6-B-17_96
- Was kann man als Fachschaft dagegen machen? Wie kann man im Einzelfall Betroffene unterstützen?


Ein Thema, welches immer wieder zu Diskussionen und teilweise auch zu Klagen gegen die Universitäten führt, ist die Symptompflicht auf Attesten. Es soll diskutiert werden, inwieweit ein Prüfungsausschuss dazu fähig ist über eine Prüfungsunfähigkeit zu entscheiden und wie gut die datenschutzrechtlichen Standards sind.
= Arbeitskreis: AK Symptompflicht auf Attesten =
= Arbeitskreis: AK Symptompflicht auf Attesten =
'''Protokoll''' vom tt.mm.jjjj
'''Protokoll''' vom tt.mm.jjjj

Version vom 27. April 2016, 13:47 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Elli (Berlin)
An einigen Universitäten (Münster, Rostock, Dortmund, Bingen, Konstanz, Mainz ...?) reicht ein normales Attest vom Arzt/Ärztin nicht als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung aus. Als Grund wird angeführt, dass es recht einfach sei ein normales Attest zu bekommen und viele "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt würden. Der Arzt / die Ärztin muss ein Attest mit Symptombeschreibung ausfüllen und der Studierende dieses, häufig mit einer Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht, einreichen. Der Prüfungsausschuss entscheided auf dieser Grundlage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt.

- Erfahrungsaustausch: Wie ist die Regelung an eurer Hochschule? Wie wird das umgesetzt? Wie ist der Datenschutz gewährleistet? Werden die Ziele der Regel erreicht?

- Wie ist die rechtliche Regelung? Darf die Uni das verlangen?

http://openjur.de/u/153064.html (Krankmeldung erfolgte unverzüglich, jedoch ohne Angabe von Symptomen, Prüfung "mangelhaft" gewertet) http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20L%203178%2F96&Suche=OVG%20L%FCneburg%2C%20Urteil%20vom%2015.09.1998%20-%2010%20L%203178%2F96%2C%20KMK-HSchrR%2FNF%2021%20C.1%20Nr.%2030%3B (Prüfung als nicht bestanden gewertet, da Attest ohne Angabe von Gründen, 2 Atteste, aber kein Amtsärztliches Attest) https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1996-08-06/6-B-17_96

- Was kann man als Fachschaft dagegen machen? Wie kann man im Einzelfall Betroffene unterstützen?

Arbeitskreis: AK Symptompflicht auf Attesten

Protokoll vom tt.mm.jjjj

Beginn
HH:MM Uhr
Ende
HH:MM Uhr
Redeleitung
Vorname Nachname (Uni)
Protokoll
Vorname Nachname (Uni)
Anwesende Fachschaften

Einleitung/Ziel des AK

Protokoll

Zusammenfassung