Satzung der ZaPF: Unterschied zwischen den Versionen

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== §5 Organe ==
== §5 Organe ==


Die Organe der ZaPF sind das ZaPF-Plenum, der Ständige Ausschuss der Physik-Fachschaften (StAPF), die Vertrauenspersonen und das Kommunikationsgremium.
Die Organe der ZaPF sind das ZaPF-Plenum, der Ständige Ausschuss der Physik-Fachschaften (StAPF), die Vertrauenspersonen, das Kommunikationsgremium (KomGrem) und der Technische Organisationsausschuss aller Physikfachschaften (TOPF).
Die Wahlen von Mitgliedern des StAPF, des KomGrem und des TOPF sind Personenwahlen entsprechend der Geschäftsordnung der ZaPF.
Die Mitgliedschaft im StAPF, dem Kommunikationsgremium oder dem TOPF endet mit Ablauf der Amtszeit, Ableben des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin, Niederlegung des Amtes oder Abwahl mit Zweidrittelmehrheit durch das Plenum. Der Antrag auf Abwahl ist bis 15:00 Uhr am Vortag bei der ausrichtenden Fachschaft anzukündigen.
Bis zur Nachwahl bleibt ein unbesetztes Amt vakant. Bei der Nachwahl wird das Amt bis zum Ablauf der Restdauer der Amtszeit besetzt. Die Nachwahl findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einem Abschlussplenum einer Tagung statt. Sollten nach einer Wahl Posten unbesetzt sein, bleiben sie vakant.
Falls mindestens zwei Drittel der Mitglieder eines Gremiums das Amt niederlegen, gelten auch die Ämter der übrigen Mitglieder dieses Gremiums als vakant.
=== (a) Das ZaPF-Plenum ===
=== (a) Das ZaPF-Plenum ===


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Der Ständige Ausschuss der Physik-Fachschaften (StAPF) vertritt die ZaPF in der Öffentlichkeit.
Der Ständige Ausschuss der Physik-Fachschaften (StAPF) vertritt die ZaPF in der Öffentlichkeit.
Der StAPF besteht aus maximal fünf Physik-Studierenden von mindestens drei verschiedenen Hochschulen, welche für jeweils ein Jahr gewählt werden.
Der StAPF besteht aus maximal fünf Physik-Studierenden von mindestens drei verschiedenen Hochschulen, welche für jeweils ein Jahr gewählt werden.
Zu jeder im Sommersemester stattfindenden ZaPF werden drei Mitglieder des StAPF neu gewählt. Zu jeder im Wintersemester stattfindenden ZaPF werden zwei Mitglieder des StAPF neu gewählt.
Die Amtszeit von drei Mitgliedern des StAPF beginnt zu einer im Sommersemester stattfindenden ZaPF und die zweier StAPF-Mitglieder zu einer im Wintersemester stattfindenden ZaPF.
Sollten ein oder mehrere Posten im StAPF vakant sein, muss im Abschlussplenum der darauf folgenden ZaPF eine Nachbesetzung durchgeführt werden. Die nachbesetzte Person bleibt für die Restdauer der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes im Amt. Die Nachbesetzung ist eine Personenwahl wie zur Wahl des gesamten StAPF. Sollte es keine Kandidatinnen oder Kandidaten für diese Posten geben, bleiben sie vakant.
Der StAPF konferiert öffentlich mindestens zweimal zwischen den ZaPFen. Termin und Tagungsort (auf einer ZaPF, öffentlicher Chatraum, etc.) sind rechtzeitig an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
Der StAPF konferiert öffentlich mindestens zweimal zwischen den ZaPFen. Termin und Tagungsort (auf einer ZaPF, öffentlicher Chatraum, etc.) sind rechtzeitig an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
Der StAPF ist an die Weisungen des Plenums gebunden, kann jedoch eigenverantwortlich handeln und muss seine Beschlüsse dem ZaPF-Plenum gegenüber vertreten. Die Entscheidungen innerhalb des StAPF müssen in diesen Fällen einstimmig fallen.
Der StAPF ist an die Weisungen des Plenums gebunden, kann jedoch eigenverantwortlich handeln und muss seine Beschlüsse dem ZaPF-Plenum gegenüber vertreten. Die Entscheidungen innerhalb des StAPF müssen in diesen Fällen einstimmig fallen.
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Die Hauptverantwortlichen sind dem Plenum und dem StAPF rechenschaftspflichtig und an ihre Weisungen gebunden. Insbesondere hat das Plenum die Möglichkeit, Datenschutzerklärungen und Nutzungsordnungen sowohl für das Gesamtsystem als auch für einzelne Projekte zu bestimmen.
Die Hauptverantwortlichen sind dem Plenum und dem StAPF rechenschaftspflichtig und an ihre Weisungen gebunden. Insbesondere hat das Plenum die Möglichkeit, Datenschutzerklärungen und Nutzungsordnungen sowohl für das Gesamtsystem als auch für einzelne Projekte zu bestimmen.
Die freiwilligen Helfer werden nicht gewählt, sondern durch die beiden Hauptverantwortlichen gemeinsam bestimmt. Sie sind ihnen rechenschaftspflichtig sowie an deren Weisungen und die erlassenen Ordnungen gebunden.
Die freiwilligen Helfer werden nicht gewählt, sondern durch die beiden Hauptverantwortlichen gemeinsam bestimmt. Sie sind ihnen rechenschaftspflichtig sowie an deren Weisungen und die erlassenen Ordnungen gebunden.
Die Wahl der beiden Hauptverantwortlichen ist eine Personenwahl entsprechend der Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF.  Je ein Hauptverantwortlicher wird zur ZaPF im Winter- und der andere im Sommersemester gewählt.
Die Amtszeit eines Hauptverantwortlichen beginnt zu einer im Sommersemester stattfindenden ZaPF, die des anderen zu einer im Wintersemester stattfindenden ZaPF.
== §6 Satzungsänderungen ==
== §6 Satzungsänderungen ==


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*Sommer-ZaPF 2014 in Düsseldorf,
*Sommer-ZaPF 2014 in Düsseldorf,
*Winter-ZaPF 2014 in Bremen,
*Winter-ZaPF 2014 in Bremen,
*und auf der Sommer-ZaPF in Aachen.
*Sommer-ZaPF 2015 in Aachen,
 
*und auf der Winter-ZaPF 2015 in Frankfurt am Main.
== Satzung als PDF ==
 
Die Satzung kann auch [https://github.com/ZaPF/Satzung_der_ZaPF/raw/master/versions/satzung.pdf als PDF Datei] heruntergeladen werden.<br />
Der Änderungsgeschichte der Satzung und ihr LaTeX-Quelltext finden sich auf https://github.com/ZaPF/Satzung_der_ZaPF.


[[Kategorie:Regelungen]]
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