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=== Prüfungsmodalitäten === | === Prüfungsmodalitäten === | ||
Bei Studienbeginn zum Sommersemester müssen die Fachbereiche/Universitäten | Bei Studienbeginn zum Sommersemester müssen die Fachbereiche/Universitäten gewährleisten, dass alle Veranstaltungen in einer sinnvollen Reihenfolge absolviert werden können. | ||
Ggf. schließt das ein Mehrangebot an Veranstaltungen ein, damit der Studiengang in Regelstudienzeit studierbar ist. | |||
Ggf. schließt das ein Mehrangebot an Veranstaltungen ein, damit der Studiengang in | |||
=== Lehramt === | === Lehramt === | ||
[[Datei:Lehramtstellungnahme.pdf]] | [[Datei:Lehramtstellungnahme.pdf]] | ||
=== Empfehlungen zur Ausgestaltung der Bachelor- und Master-Studiengänge im Fach Physik === | === Empfehlungen zur Ausgestaltung der Bachelor- und Master-Studiengänge im Fach Physik === | ||
# Der Bachelorstudiengang soll 180 CP und der Master 120 CP umfassen. | # Der Bachelorstudiengang soll 180 CP und der Master 120 CP umfassen. | ||
# Um Auslandsaufenthalte zu unterstützen und Hochschulwechsel zu ermöglichen, sollen extern erbrachte Studienleistungen im Pflichtbereich des Bachelorstudiums im vollen Leistungspunktumfang auf inhaltlich ähnliche Module der eigenen Hochschule angerechnet | # Um Auslandsaufenthalte zu unterstützen und Hochschulwechsel zu ermöglichen, sollen extern erbrachte Studienleistungen im Pflichtbereich des Bachelorstudiums im vollen Leistungspunktumfang auf inhaltlich ähnliche Module der eigenen Hochschule angerechnet und als Qualifikation für Folgemodule anerkannt werden. Bei einer Differenz in der Anzahl der Leistungspunkte wird ein kulantes Vorgehen befürwortet. Gibt es an der eigenen Hochschule kein äquivalentes Modul, so sollen die Leistungen in einem entsprechenden Wahlbereich angerechnet werden. | ||
und als Qualifikation für Folgemodule anerkannt werden. Bei einer Differenz in der Anzahl der Leistungspunkte wird ein kulantes Vorgehen befürwortet. Gibt es an der eigenen Hochschule kein äquivalentes Modul, so sollen die Leistungen in einem entsprechenden | |||
Wahlbereich angerechnet werden. | |||
# Es sollen wirksame Mechanismen zur Qualitätssicherung der Studiengänge und eine Instanz zur sinnvollen Zuordnung und zur Überprüfung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes vorhanden sein. | # Es sollen wirksame Mechanismen zur Qualitätssicherung der Studiengänge und eine Instanz zur sinnvollen Zuordnung und zur Überprüfung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes vorhanden sein. | ||
# Die Prüfungs- und Studienordnungen müssen transparent und eindeutig sein. | # Die Prüfungs- und Studienordnungen müssen transparent und eindeutig sein. | ||
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# Das Masterstudium sollte mit einer einjährigen Forschungsphase abgeschlossen werden, die mit einem Umfang von 60 CP bemessen ist. | # Das Masterstudium sollte mit einer einjährigen Forschungsphase abgeschlossen werden, die mit einem Umfang von 60 CP bemessen ist. | ||
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[[Kategorie:SoSe10]] | |||