WiSe10 Beschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 26. April 2011, 13:10 Uhr
Resolutionen
Resolutionen vom WiSe10/11 aus Berlin
Übungskonzepte
Die ZaPF sieht die folgenden Punkte als wichtige Elemente eines Übungsbetriebes an:
- Zu den Vorlesungen werden in der Regel Übungsaufgaben gestellt (insbesondere zu den Grundvorlesungen).
- Sofern der Dozent die Aufgaben nicht selbst stellt, werden sie von ihm bestätigt.
- Zu den Aufgaben werden Musterlösungen als Dokument zugänglich gemacht.
- Jeder Studierende soll Möglichkeit haben seine bearbeiteten Aufgaben zur Korrektur abzugeben.
- Die Teilnehmerzahl einer Übungsgruppe soll 15 nicht überschreiten.
- Den Studierenden wird die Möglichkeit gegeben in den Übungsgruppen die gerechneten und neuen Aufgaben zu besprechen und Fragen zu klären.
- Vorlesungsinhalte sollen in den Übungsgruppen wiederholt werden (z.B. durch Verständnisfragen, Kurzvorträge).
- Die Dozenten, Aufgabensteller und Übungsguppenbetreuer einer Lehrveranstaltung treffen sich regelmäßig und halten Rücksprache. Die erste Anlaufstelle für inhaltliche Fragen eines Studierenden ist der Betreuer seiner Übungsgruppe.
(zum Plenumsbeschluss)
Verfasste Studierendenschaften in Bayern und Baden-Würtemberg
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) unterstützt nachdrücklich die Forderungen der Studierendenschaften und entsprechenden Landes-ASten-Konferenzen (LAK) in Baden-Württemberg und Bayern nach Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaften. Zur Vertretung und Wahrung der Rechte der Studierenden sind frei gewählte Verfasste Studierendenschaften notwendig.
Zur Vertretung und Wahrung der Rechte der Studierenden sind frei gewählte Vertretungen Verfasster Studierendenschaften notwendig. Zur Ausübung dieser Funktion sollen sie insbesondere mit folgenden Rechten ausgestattet werden:
- sich selbst eine Satzung zu geben
- Beiträge zu erheben und ihre Finanzen selbst zu verwalten
- sich politisch zu äußern
(zum Plenumsbeschluss)
Fast Track
Die ZaPF erkennt die Berechtigung von Fast-Track als Ausnahmeregelung für besonders geeignete Studenten an. Sie rät aber im Allgemeinen von dessen Inanspruchnahme ab, da dieses Verfahren die Ausbildungsinhalte eines Masterstudiengangs nicht ersetzen kann.
Folgende Auflagen hält die ZaPF deshalb bzgl. dieses Promotionszugangs für erforderlich:
- Die Bachelorarbeit ist herausragend.
- Der Student muss durch einen Hochschullehrer vorgeschlagen und seine Eignung durch mindestens einen weiteren bestätigt werden.
- Ein angemessener Qualifikationszeitraum von max. 12 Monaten, z. B. für vertiefende Vorlesungen, Beiträge zu einem Kolloquium etc., muss angeboten werden.
- Nach diesem Zeitraum muss eine dem Masterabschluss entsprechende wissenschaftliche und fachliche Kompetenz von einem geeigneten Gremium überprüft und bestätigt werden.
Diese Auflagen berücksichtigen die Vorgabe für die Bewilligung von Fast-Track-Qualifikationsstipendien der DFG. Die ZaPF fordert die Universitäten auf, die entsprechenden Regelungen zum Promotionszugang dahingehend zu überarbeiten.
(zum Plenumsbeschluss)
Weitere Beschlüsse
GO
Die ZaPF beschließt, einen Ausschuss einzurichten, der die Revision der Satzung und der Geschäftsordnung berät. Auf der kommenden Dresden-ZaPF werden die Ergebnisse vorgestellt und ggf. zur Beschlussfassung gebracht.
(zum Plenumsbeschluss)
CHE-Ranking
Die ZaPF möge den StAPF beauftragen, die Kommunikation zum CHE aufrecht zu erhalten und die Koordination der Zusammenarbeit zwecks Überarbeitung der Fragebögen zu übernehmen.
Die ZaPF möge den StAPF beauftragen, die anderen BuFaTas über die Gesprächsmöglichkeiten mit Vertretern des CHE-Rankings zu informieren und die Ergebnisse des Dialogs weiterzureichen.
(zum Plenumsbeschluss)