Rechtliche Rahmenbedingungen zur Einführung neuer Studiengänge: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zürich==
==Zürich==
(siehe Diskussion)
Zum Teil aus der Diskussion vom 5. Juli 2009.
 
Hamburg :
Meine Fragen sind also wirklich rein rechtlicher Natur.
Also nochmal:
1. Wie ist bei Euch der (zeitliche) Ablauf des Verfahrens zur
Einführung eines Studiengangs?
2. Darf bei Euch ein Studiengang eingeführt werden, BEVOR
die zugehörige Studienordnung verabschiedet ist?
3. Was _genau_ muß bei Euch in der Studienordnung enthalten
sein? Sind es nur Namen und Umfang der Module oder eben
auch die detaillierteren Modulbeschreibungen? Unsere
Fachbereichsplanerin sagte mir, es sei ausschließlich eine
hamburger Eigenart, daß die Modulbeschreibungen in der
Studienordnung enthalten sein müssen - ich halte das für eine
Falschauskunft...
4. (Nur nach NRW) Ist es ein Landesgesetz bei Euch, daß ein
neuer Studiengang akkreditiert sein muß, bevor er eingeführt
werden darf oder ist das eine bonner Eigenart?
5. (Nur in die Schweiz) Wofür stehen HS und FS und wann
fangen die an?
 
Zürich :
Abkürzungen:
UK, UKonf = Unterrichtskommission, -konferenz
SL = Schulleitung
Salogni : vom Rechtdienst
 
1.
Hier das "Soll"-Vorgehen (* MUSS):
* inoffizielle Diskussionen, möglicherweise in der DK, die de jure nichts zu sagen hat
* Information von Salogni, der unverbindlich sagt, welche groben Konzepte nicht zulässig sind (auslassen dieses Schritts auf eigene Gefahr)
** UK, Beschuss eines Antrag an UKonf
** UKonf, Änderungen mit 2/3, Absolutes Mehr für Antrag an SL
* Redaktion durch Salogni
** Erlass der Verordnung durch SL
 
2.
BSc Physik wurde eingeführt, bevor das Studienreglement verabschiedet war. Allerdings wurde auf dem üblichen Weg eine Übergangsbestimmung erlassen, wonach für das erste Jahr das Studienreglement BSc gelte, mit kleinen Korrekturen welche in der Übergangsverfügung explizit erwähnt wurden (keine Geometrie, mündliche in Physik statt Analysis)
 
3.
Was in Studienreglementen enthalten sein muss ist in der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen festgelegt.
AVL Art. 29 Studienreglemente:
1 Die Studienreglemente enthalten insbesondere Bestimmungen über:
a. die Voraussetzungen für die Beantragung des Bachelor- und des
  Masterdiploms;
b. allfällige Zulassungsbedingungen für Prüfungen und für andere
  Formen der Leistungskontrolle;
c. die zu jeder Studienstufe gehörenden Leistungskontrollen, die zur
  Basisprüfung gehörenden Prüfungen sowie die allfällige
  Zusammenfassung von Prüfungen zu Prüfungsblöcken;
d. die generelle Art und die Bearbeitungsdauer der Masterarbeit und
  gegebenenfalls der Bachelorarbeit;
e. die genaue Bezeichnung der akademischen Titel in deutscher und
  englischer Sprache.
2 Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen enthalten,
insbesondere über:
a. ein Vorschlagsrecht der Studierenden für das Thema der Bachelor-
  und der Masterarbeit;
b. den Umfang der Bachelor- und der Masterarbeit und die maximale
  Vorbereitungszeit dafür;
c. die Zulässigkeit von Gruppenarbeiten in Leistungskontrollen und
  die Kontrollmassnahmen zur Feststellung des individuellen Anteils.
 
4.
Ausschliesslich die Fachhochschulen müssen ihre Studiengänge akkreditieren lassen (nach FHG, nach HFKG vermutlich nicht mehr).
Herbstsemester (HS): Kalenderwochen 38 - 51
 
Vielleicht noch bemerkenswert ist die Tatsache, dass die UK und UKonf für die beide Departemente Mathematik und Physik eine und dieselbe ist.
 
Wir sind gerade in der Mitte einer Reform des Physik-Bachelors... Vielleicht bringt es etwas es hier hinzuzufügen (sobald es fertig ist).
 
Für weitere Fragen : hopo@vmp.ethz.ch
 
[[Kategorie:Bachelor/Master]]
[[Kategorie:Projektseiten]]

Aktuelle Version vom 24. November 2018, 21:15 Uhr

Im Verfahren der Umstellung auf das System in Bachelor und Master gegliederter, gestufter Studienabschlüsse, gibt es vielerorten vollkommen neue Studiengänge. Leider scheint insbesondere bei interdisziplären Studiengängen hier manchmal nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen zu werden.

Ziel dieser Seite

Diese Seite soll einen Überblick über die rechtlichen Rahmenwerke bieten, die bei der Einführung eines Studiengangs in den einzelnen (Bundes-)Ländern zu beachten sind, und auf die man sich gegebenenfalls berufen können soll.

Deutschland

Berlin

(siehe Diskussion)

Schweiz

Zürich

Zum Teil aus der Diskussion vom 5. Juli 2009.

Hamburg : Meine Fragen sind also wirklich rein rechtlicher Natur. Also nochmal: 1. Wie ist bei Euch der (zeitliche) Ablauf des Verfahrens zur Einführung eines Studiengangs? 2. Darf bei Euch ein Studiengang eingeführt werden, BEVOR die zugehörige Studienordnung verabschiedet ist? 3. Was _genau_ muß bei Euch in der Studienordnung enthalten sein? Sind es nur Namen und Umfang der Module oder eben auch die detaillierteren Modulbeschreibungen? Unsere Fachbereichsplanerin sagte mir, es sei ausschließlich eine hamburger Eigenart, daß die Modulbeschreibungen in der Studienordnung enthalten sein müssen - ich halte das für eine Falschauskunft... 4. (Nur nach NRW) Ist es ein Landesgesetz bei Euch, daß ein neuer Studiengang akkreditiert sein muß, bevor er eingeführt werden darf oder ist das eine bonner Eigenart? 5. (Nur in die Schweiz) Wofür stehen HS und FS und wann fangen die an?

Zürich : Abkürzungen: UK, UKonf = Unterrichtskommission, -konferenz SL = Schulleitung Salogni : vom Rechtdienst

1. Hier das "Soll"-Vorgehen (* MUSS):

  • inoffizielle Diskussionen, möglicherweise in der DK, die de jure nichts zu sagen hat
  • Information von Salogni, der unverbindlich sagt, welche groben Konzepte nicht zulässig sind (auslassen dieses Schritts auf eigene Gefahr)
    • UK, Beschuss eines Antrag an UKonf
    • UKonf, Änderungen mit 2/3, Absolutes Mehr für Antrag an SL
  • Redaktion durch Salogni
    • Erlass der Verordnung durch SL

2. BSc Physik wurde eingeführt, bevor das Studienreglement verabschiedet war. Allerdings wurde auf dem üblichen Weg eine Übergangsbestimmung erlassen, wonach für das erste Jahr das Studienreglement BSc gelte, mit kleinen Korrekturen welche in der Übergangsverfügung explizit erwähnt wurden (keine Geometrie, mündliche in Physik statt Analysis)

3. Was in Studienreglementen enthalten sein muss ist in der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen festgelegt. AVL Art. 29 Studienreglemente: 1 Die Studienreglemente enthalten insbesondere Bestimmungen über:

a. die Voraussetzungen für die Beantragung des Bachelor- und des
  Masterdiploms;
b. allfällige Zulassungsbedingungen für Prüfungen und für andere
  Formen der Leistungskontrolle;
c. die zu jeder Studienstufe gehörenden Leistungskontrollen, die zur
  Basisprüfung gehörenden Prüfungen sowie die allfällige
  Zusammenfassung von Prüfungen zu Prüfungsblöcken;
d. die generelle Art und die Bearbeitungsdauer der Masterarbeit und
  gegebenenfalls der Bachelorarbeit;
e. die genaue Bezeichnung der akademischen Titel in deutscher und
  englischer Sprache.

2 Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen enthalten,

insbesondere über:
a. ein Vorschlagsrecht der Studierenden für das Thema der Bachelor-
  und der Masterarbeit;
b. den Umfang der Bachelor- und der Masterarbeit und die maximale
  Vorbereitungszeit dafür;
c. die Zulässigkeit von Gruppenarbeiten in Leistungskontrollen und
  die Kontrollmassnahmen zur Feststellung des individuellen Anteils.

4. Ausschliesslich die Fachhochschulen müssen ihre Studiengänge akkreditieren lassen (nach FHG, nach HFKG vermutlich nicht mehr). Herbstsemester (HS): Kalenderwochen 38 - 51

Vielleicht noch bemerkenswert ist die Tatsache, dass die UK und UKonf für die beide Departemente Mathematik und Physik eine und dieselbe ist.

Wir sind gerade in der Mitte einer Reform des Physik-Bachelors... Vielleicht bringt es etwas es hier hinzuzufügen (sobald es fertig ist).

Für weitere Fragen : hopo@vmp.ethz.ch