WiSe24 AK Personalstrukturen: Unterschied zwischen den Versionen
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= Protokoll = | |||
https://pads.zapf.in/WiSe24_Mainz_AK_Personalstrukturen | |||
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‘’‘Protokoll’‘’ vom 01.11.2024 | |||
; Beginn | |||
: 15:40 Uhr | |||
; Ende | |||
: 17:25 Uhr | |||
; Redeleitung | |||
: Vicky und Opa (Alumnae) | |||
; Protokoll | |||
: Jan Rothörl (Mainz) | |||
: Malte Busmann (LMU) | |||
; Anwesende Fachschaften | |||
:Technische Universität Berlin (Naturwissenschaften), | |||
:Technische Universität Darmstadt | |||
:Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Physik und Medizinische Physik) | |||
:Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Naturwissenschaften) | |||
:Universität Hamburg, | |||
:Universität Konstanz, | |||
:Universität Leipzig, | |||
:Johannes Gutenberg-Universität Mainz, | |||
:Ludwig-Maximilians-Universität München, | |||
:Technische Universität München, | |||
:Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, | |||
== Protokoll == | |||
* Einführung durch Vicky: Geringe Chancen auf dauerhafte Karriere in der Wissenschaft | |||
* Behandlung des neuen WissZeitVG der GEW | |||
* Änderungsentwurf zum WissZeitGesetz und Kommentar der GEW wird gemeinsam durchgegangen und besprochen: | |||
* neue Reso sollte weiterhin Einleitung der alten Stellungnahme mit Kritik haben | |||
** Tarifsperre soll angepasst werden (wie vorher): Abweichungen von Mindestlaufzeit um max. 1 Jahr möglich, Mindestanteil der Stelle (mehr als 1/4) kann im Tarifvertrag festgelegt werden, zusätzliche Gründe für Vertragsverlängerungen sind möglich | |||
Mindestvertragslaufzeit von 2 (nach der Promotion) oder 3 Jahren (bei der Promotion) ist eine Soll-Regelung | |||
** GEW ist gegen Tarifsperre, ZaPF weiterhin auch | |||
** Befristung nach der Promotion (§2 Abs. 1 Satz 2) sinkt in neuem Entwurf auf 4 Jahre -> Verschlechterung zu vorher, wird abgelehnt, auf jeden Fall in neuer Reso ansprechen! | |||
** studentische Hilfstätigkeiten sollen jetzt maximal 8 statt 6 Jahre möglich sein | |||
** Änderung von 6 auf 8 Jahre bei Hiwis ist positiv, aber warum nicht einfach Regelung aufheben? Argument für Abschaffung Teilzeitstudium, Studium mit Kindern, etc. | |||
** unsere Stellungnahme sollte klar definieren, dass wir mit studentischen Beschäftigten alle studentischen Beschäftigten meinen | |||
** Gesetzentwurf enthält Mindestlaufzeit von einem Jahr | |||
** Sollregelung zu Vertragsdauer sollte muss werden (und vermutlich auch die meisten anderen Sollregelungen) | |||
* Widerspruch zwischen “Promotion schreiben ist Freizeit” und Befristung von Stellen wegen der Promotion ist nicht sinnvoll aufgelöst und eigentlich rechtswidrig | |||
* Arbeitszeiterfassung wird zu Konflikten bei Verträgen mit weniger als 100% bei 100% Arbeitszeit führen | |||
Dokument wird weiter besprochen | |||
* weitere Beschäftigung nach vorherigem Vertrag von max. 2 Jahren ist möglich, verbunden mit Anschlusszusage | |||
bei Erreichung der dort vereinbarten Ziele gibt es Anschlusszusage zu unbefristetem Arbeitsverhältnis | |||
** Zielerreichung als Bedingung ist abzulehnen: “Warum müssen wissenschaftliche Mitarbeitende das unternehmerische Risiko der Hochschule tragen?” | |||
Zielvereinbarung für Anschlusszusage sollte kritisiert werden, da diese nicht genau definiert ist und theoretisch fast alles enthalten kann (Habilitation ist nicht realistisch) | |||
** Forderung ZaPF: Anschlusszusage soll direkt nach der Promotion kommen und nicht 4 Jahre später | |||
** ZaPf unterstützt Berliner Regelung bundesweit | |||
schnellere Promotion gibt entsprechend mehr Zeit für Postdoc | |||
* auch bei Befristung von Drittmitteln auf weniger als 4 Jahre muss ein Promotionsvertrag mindestens 4 Jahre gehen, erst nach Ende der 6 Jahre darf ein Vertrag wegen Drittmitteln befristet werden, | |||
** Nachteil der Regelung: Verträge können durch diese Regelung auch teilweise kürzer als die Dauer der Drittmittel laufen (Bindung an Drittmitteldauer ist Soll-Vorschrift) | |||
Evaluation des Gesetzes erst 2030 ist viel zu spät, bis dahin gibt eine ganze Generation an Wissenschaftler*innen | |||
Es zu dem wäre dann schon ein kompletter Regierungswechsel passiert | |||
== Zusammenfassung/Ausblick == | |||
neue Formulierung der Stellungnahme zum WissZeitVG als Reso ist geplant, dabei Berücksichtigung der Kritikpunkte aus dem Protokoll | |||
wird im Backup-AK weitergeführt | |||
== Positionspapier | |||
Positionspapier der ZaPF zum Entwurf zur | |||
Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes | |||
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf für die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) nur Detailverbesserungen anbietet. | |||
Der für eine tatsächliche Lösung notwendige Paradigmenwechsel bleibt jedoch aus. | |||
Der künstlich hervorgerufene regelmäßige Generationswechsel auf wissenschaftlichen Stellen unterhalb der Professur ist aus Sicht der ZaPF nicht notwendig, um | |||
ein Umfeld für exzellente Forschung und Lehre zu schaffen. Im Ergebnis wirkt | |||
sich der ständige Personalwechsel sogar zwangsläufig negativ auf die Kontinuität | |||
von Lehre und langfristigen Forschungsvorhaben und Innovation aus^2. | |||
Die Änderung des §6 wird von der ZaPF grundsätzlich positiv bewertet. Die | |||
Festlegung der Mindestvertragslaufzeit auf ein Jahr schafft ein grundlegendes | |||
Maß an Planungssicherheit für Studierende, die oftmals auf eine Beschäftigung während des Studiums angewiesen sind. Die Verlängerung der maximalen | |||
Befristungsdauer auf acht Jahre trägt zudem der durchschnittlichen tatsächlichen Studiendauer Rechnung, die im MINT-Bereich oft deutlich höher als | |||
die Regelstudienzeit ist. Die ZaPF kritisiert jedoch, dass die Änderung die | |||
Situation von Studierenden nicht berücksichtigt, die, etwa wegen familiärer | |||
oder Pflegeaufgaben, in Teilzeit studieren oder bereits anderweitig an einer | |||
Hochschule beschäftigt waren. Insbesondere für diese Personengruppe wäre es wünschenswert, | |||
die maximale Befristungsdauer nicht absolut festzulegen. Weiterhin wäre eine | |||
Klarstellung, dass hier nur Befristungen nach WissZeitVG, nicht aber nach | |||
TzBfG, gemeint sind, wünschenswert. Hier könnte eine analoge Formulierung | |||
zu §1 Abs. 2 gewählt werden. | |||
Die ZaPF vertritt die Ansicht, dass in Anlehnung an den europäischen Rechtsrahmen die Promotion die höchste erreichbare wissenschaftliche Qualifikation | |||
darstellen soll. Wissenschaftler*innen, die eine Promotion erworben haben, | |||
sind hinreichend qualifiziert um eigenverantwortlich hochwertige Forschung und | |||
Lehre durchzuführen. In diesem Zusammenhang fordern wir weiterhin wie in unserer Resolution vom 13. November 2022 ^3 , den Begriff der Qualifikation beziehungsweise des Qualifikationsziels in diesem Sinne legal zu definieren. | |||
Für die Promotion erkennt die ZaPF die Notwendigkeit | |||
einer Qualifizierungsbefristung an. Die Zeit der Promotion ist derzeit jedoch | |||
oftmals von Kettenbefristungen geprägt, deren Vertragslaufzeiten nicht im | |||
Verhältnis zur Dauer einer Promotion stehen. Der Vorschlag einer Mindestvertragsdauer | |||
von 3 Jahren ist damit als Fortschritt zu sehen. Jedoch sollten Mindestvertragslaufzeiten eine Muss-Regelung sein. | |||
Der aktuelle Vorschlag liegt zudem deutlich unter der aktuellen durchschnittlichen Promotionsdauer in | |||
Deutschland von 5,7 Jahren ^{4 ,5}, die zudem stark disziplinabhängig ist. Wir | |||
fordern daher weiterhin 3 diesem Umstand durch eine der zwei Möglichkeiten | |||
Rechnung zu tragen: | |||
• Zum einen kann durch eine Zweckbefristung die Vertragslaufzeit an das | |||
Erreichen des Qualifikationsziels Promotion gekoppelt werden. | |||
• Alternativ könnte zu Beginn der Promotion eine Mindestvertragslaufzeit | |||
von vier Jahren festgeschrieben werden mit der Möglichkeit der Verlängerung um zunächst zwei Jahre. | |||
Da die Befristung zur Promotion aufgrund der Qualifizierung erfolgt, muss diese auch im Rahmen der regulären Arbeitszeit, also grundsätzlich auf Vollzeitstellen, erfolgen. Dies ist gerade auch mit Blick auf die Arbeitszeiterfassung und den Versicherungsschutz notwendig. | |||
Nach der Promotion sollte der Regelfall eine unbefristete Stelle sein, die dazu | |||
beiträgt, die Erfüllung von Daueraufgaben in Lehre und Forschung zu gewährleisten. Deshalb fordern wir, dass qualifizierungsbefristete Stellen nur bis zum | |||
Erreichen des Qualifikationsziels Promotion möglich sein sollen. Eine berufliche Weiterentwicklung mit der Übernahme von Leitungs- und Managementfunktionen hin zu einer Professur kann dann in Rahmen von Berufungsverfahren | |||
an exzellente Lehr- und Forschungsleistungen gekoppelt werden. Damit werden die Rahmenbedingungen in der Wissenschaft an den normalen Arbeitsmarkt | |||
angepasst. Durch die größeren finanziellen Möglichkeiten der Privatwirtschaft, unterschiedlichen beruflichen Vorstellungen sowie persönliche und familiäre Entwicklungen ist damit zu rechnen, dass weiterhin im großen Umfang Austausch in den Dauerstellen für wissenschaftliche Aufgaben stattfinden wird. Darüberhinaus sind | |||
Schwankungen bei den beruflichen Entwicklung immer zugunsten der Aufhebung prekärer Arbeitsverhältnisse in Kauf zu nehmen. | |||
Grundsätzlich ist nicht einzusehen, weshalb wissenschaftlich Mitarbeitende das unternehmerische Risiko der Hochschulen tragen. Deshalb müssen Dauerstellen auch für die Bearbeitung von Projekten die Regel werden. Hier ist die Möglichkeit des Drittmittel-Poolings rechtlich zu verankern. | |||
Der vorgesehene Vorrang der Qualifizierungs- vor der Drittmittelbefristung ist in Bezug auf die Vorteile des §2 Absatz 5 zu begrüßen. Jedoch ergibt sich das Problem, dass die Kopplung der Vertragslaufzeiten an die Laufzeit der Projektmittel verloren geht. Das ist insofern problematisch, da die meisten Projektlaufzeiten über den vorgesehen Mindestvertragslaufzeiten von 3 bzw. 2 Jahren liegen. Hier wäre es sinnvoller die Regelungen des §2 Absatz 5 auf die Befristung nach §3 auszudehnen. | |||
Die vorgeschlagene 4+2-Regelung wird die Situation im PostDoc-Bereich aus unserer Sicht verschlechtern, weil sie de facto den Status quo verkürzen werden. Der Flaschenhals bleibt gleich. Wenn, dann muss unmittelbar nach der Promotion bei einer weiteren Befristung direkt die Anschlusszusage erfolgen oder gleich unbefristet eingestellt werden und nicht vier Jahre später. Die Zielvereinbarung zur Entfristung muss umsetzbar sein. Bspw. ist eine Habilitation in zwei Jahren nicht erreichbar. Deswegen erwarten wir vom Gesetzgeber klare Regelungen. | |||
Auch ist eine Habilitation i.d.R. nicht das eigentliche Ziel, sondern nur Mittel zum Zweck, nämlich dem Verbleib in der Wissenschaft in Form einer Professur. Hier erwarten wir uns sinnvolle Alternativen durch unbefristeten Stellen in der Wissenschaft. | |||
Weiterhin begrüßt die ZaPF die Öffnung des WissZeitVG für die Festlegung | |||
abweichender Regelungen durch Tarifverträge. Der neu gefasste §1 Abs. 1 | |||
bietet insbesondere die Möglichkeit, stärker auf soziale Härten und persönliche | |||
Umstände der betroffenen Personen einzugehen. Wo diese weiterhin nötig | |||
ist, soll jedoch auch die maximal zulässigen Befristungsdauer durch tarifliche | |||
Vereinbarungen möglich sein. Die ZaPF fordert zudem, dass die sogenannte Tarifsperre in § 1 Abs. 1 Satz 2 | |||
WissZeitVG entfällt. Perspektivisch soll auch für studentische Beschäftigte ein | |||
Tarifvertrag angestrebt werden. | |||
Eine Evaluation in 2030 kommt zu spät. Wir plädieren für eine begleitende wissenschaftliche Forschung und einen Abschluss der Evaluation spätestens 4 Jahre nach Inkraftreten der Novelle. | |||
Als Zusammenkunft aller Physikfachschaften unterstützen wir zudem das gemeinsame Statement mit klaren Forderungen für eine WissZeitVG-Novelle 6. | |||
1https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2023/230317-wisszeitvg.pdf?_blob= | |||
publicationFilev=1 | |||
2https://zapfev.de/resolutionen/sose17/mittelbau/mittelbau.pdf | |||
3https://zapfev.de/resolutionen/wise22/WissZeitVG/Resolution_zur_Novellierung_des | |||
WissZeitVG.pdf | |||
4Beiträge zur Hochschulforschung, Heft 1, 24. Jahrgang, 2002 | |||
5Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2021 | |||
6https://www.dgb.de/-/TVP | |||
Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften www.zapfev.de | |||
stapf@zapf.in | |||
[[Kategorie:AK-Protokolle]] | |||
[[Kategorie:WiSe24]] | |||
[[Kategorie:AK-Protokolle]] | |||
[[Kategorie:WiSe24]] | |||
[[Kategorie:{{{Thema}}}]] | |||
[[Kategorie:Protokoll_Einpflegen]] |
Aktuelle Version vom 21. November 2024, 11:18 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche*r: Vicky
Einleitung und Ziel des AK
Austausch über Personalstrukturen in der Wissenschaft in verschiedenen Ländern um auf ein mögliches Positionspapier hinzuarbeiten
Handelt es sich um einen Folge-AK?
Ja, es gab schon diverse vorbereitende AK.
Wer ist die Zielgruppe?
insbesondere Menschen, die sich für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft interessieren.
Wie läuft der AK ab?
Z.B. Input-Vortrag dann Diskussion,
Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
Z.B. Laptop wäre nice
Materialien und weitere Informationen
Link zu Protokollen, Artikeln, Gesetzen etc. angeben, Dateien hochladen
https://zapfev.de/resolutionen/wise23/Stellungnahme_WissZeitVG_02-07-2023/Stellungnahme_der_ZaPF_zum_WissZeitVG.pdf
https://en.wikipedia.org/wiki/Academic_ranks_(Portugal_and_Brazil)
https://www.researchgate.net/publication/227044913_European_Academic_Labor_Markets_in_Transition
Protokoll
https://pads.zapf.in/WiSe24_Mainz_AK_Personalstrukturen
WiSe24 AK Personalstrukturen
‘’‘Protokoll’‘’ vom 01.11.2024
- Beginn
- 15:40 Uhr
- Ende
- 17:25 Uhr
- Redeleitung
- Vicky und Opa (Alumnae)
- Protokoll
- Jan Rothörl (Mainz)
- Malte Busmann (LMU)
- Anwesende Fachschaften
- Technische Universität Berlin (Naturwissenschaften),
- Technische Universität Darmstadt
- Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Physik und Medizinische Physik)
- Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Naturwissenschaften)
- Universität Hamburg,
- Universität Konstanz,
- Universität Leipzig,
- Johannes Gutenberg-Universität Mainz,
- Ludwig-Maximilians-Universität München,
- Technische Universität München,
- Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
Protokoll
- Einführung durch Vicky: Geringe Chancen auf dauerhafte Karriere in der Wissenschaft
- Behandlung des neuen WissZeitVG der GEW
- Änderungsentwurf zum WissZeitGesetz und Kommentar der GEW wird gemeinsam durchgegangen und besprochen:
- neue Reso sollte weiterhin Einleitung der alten Stellungnahme mit Kritik haben
- Tarifsperre soll angepasst werden (wie vorher): Abweichungen von Mindestlaufzeit um max. 1 Jahr möglich, Mindestanteil der Stelle (mehr als 1/4) kann im Tarifvertrag festgelegt werden, zusätzliche Gründe für Vertragsverlängerungen sind möglich
Mindestvertragslaufzeit von 2 (nach der Promotion) oder 3 Jahren (bei der Promotion) ist eine Soll-Regelung
- GEW ist gegen Tarifsperre, ZaPF weiterhin auch
- Befristung nach der Promotion (§2 Abs. 1 Satz 2) sinkt in neuem Entwurf auf 4 Jahre -> Verschlechterung zu vorher, wird abgelehnt, auf jeden Fall in neuer Reso ansprechen!
- studentische Hilfstätigkeiten sollen jetzt maximal 8 statt 6 Jahre möglich sein
- Änderung von 6 auf 8 Jahre bei Hiwis ist positiv, aber warum nicht einfach Regelung aufheben? Argument für Abschaffung Teilzeitstudium, Studium mit Kindern, etc.
- unsere Stellungnahme sollte klar definieren, dass wir mit studentischen Beschäftigten alle studentischen Beschäftigten meinen
- Gesetzentwurf enthält Mindestlaufzeit von einem Jahr
- Sollregelung zu Vertragsdauer sollte muss werden (und vermutlich auch die meisten anderen Sollregelungen)
- Widerspruch zwischen “Promotion schreiben ist Freizeit” und Befristung von Stellen wegen der Promotion ist nicht sinnvoll aufgelöst und eigentlich rechtswidrig
- Arbeitszeiterfassung wird zu Konflikten bei Verträgen mit weniger als 100% bei 100% Arbeitszeit führen
Dokument wird weiter besprochen
- weitere Beschäftigung nach vorherigem Vertrag von max. 2 Jahren ist möglich, verbunden mit Anschlusszusage
bei Erreichung der dort vereinbarten Ziele gibt es Anschlusszusage zu unbefristetem Arbeitsverhältnis
- Zielerreichung als Bedingung ist abzulehnen: “Warum müssen wissenschaftliche Mitarbeitende das unternehmerische Risiko der Hochschule tragen?”
Zielvereinbarung für Anschlusszusage sollte kritisiert werden, da diese nicht genau definiert ist und theoretisch fast alles enthalten kann (Habilitation ist nicht realistisch)
- Forderung ZaPF: Anschlusszusage soll direkt nach der Promotion kommen und nicht 4 Jahre später
- ZaPf unterstützt Berliner Regelung bundesweit
schnellere Promotion gibt entsprechend mehr Zeit für Postdoc
- auch bei Befristung von Drittmitteln auf weniger als 4 Jahre muss ein Promotionsvertrag mindestens 4 Jahre gehen, erst nach Ende der 6 Jahre darf ein Vertrag wegen Drittmitteln befristet werden,
- Nachteil der Regelung: Verträge können durch diese Regelung auch teilweise kürzer als die Dauer der Drittmittel laufen (Bindung an Drittmitteldauer ist Soll-Vorschrift)
Evaluation des Gesetzes erst 2030 ist viel zu spät, bis dahin gibt eine ganze Generation an Wissenschaftler*innen Es zu dem wäre dann schon ein kompletter Regierungswechsel passiert
Zusammenfassung/Ausblick
neue Formulierung der Stellungnahme zum WissZeitVG als Reso ist geplant, dabei Berücksichtigung der Kritikpunkte aus dem Protokoll wird im Backup-AK weitergeführt == Positionspapier
Positionspapier der ZaPF zum Entwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf für die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) nur Detailverbesserungen anbietet. Der für eine tatsächliche Lösung notwendige Paradigmenwechsel bleibt jedoch aus. Der künstlich hervorgerufene regelmäßige Generationswechsel auf wissenschaftlichen Stellen unterhalb der Professur ist aus Sicht der ZaPF nicht notwendig, um ein Umfeld für exzellente Forschung und Lehre zu schaffen. Im Ergebnis wirkt sich der ständige Personalwechsel sogar zwangsläufig negativ auf die Kontinuität von Lehre und langfristigen Forschungsvorhaben und Innovation aus^2.
Die Änderung des §6 wird von der ZaPF grundsätzlich positiv bewertet. Die Festlegung der Mindestvertragslaufzeit auf ein Jahr schafft ein grundlegendes Maß an Planungssicherheit für Studierende, die oftmals auf eine Beschäftigung während des Studiums angewiesen sind. Die Verlängerung der maximalen Befristungsdauer auf acht Jahre trägt zudem der durchschnittlichen tatsächlichen Studiendauer Rechnung, die im MINT-Bereich oft deutlich höher als die Regelstudienzeit ist. Die ZaPF kritisiert jedoch, dass die Änderung die Situation von Studierenden nicht berücksichtigt, die, etwa wegen familiärer oder Pflegeaufgaben, in Teilzeit studieren oder bereits anderweitig an einer Hochschule beschäftigt waren. Insbesondere für diese Personengruppe wäre es wünschenswert, die maximale Befristungsdauer nicht absolut festzulegen. Weiterhin wäre eine Klarstellung, dass hier nur Befristungen nach WissZeitVG, nicht aber nach TzBfG, gemeint sind, wünschenswert. Hier könnte eine analoge Formulierung zu §1 Abs. 2 gewählt werden.
Die ZaPF vertritt die Ansicht, dass in Anlehnung an den europäischen Rechtsrahmen die Promotion die höchste erreichbare wissenschaftliche Qualifikation darstellen soll. Wissenschaftler*innen, die eine Promotion erworben haben, sind hinreichend qualifiziert um eigenverantwortlich hochwertige Forschung und Lehre durchzuführen. In diesem Zusammenhang fordern wir weiterhin wie in unserer Resolution vom 13. November 2022 ^3 , den Begriff der Qualifikation beziehungsweise des Qualifikationsziels in diesem Sinne legal zu definieren.
Für die Promotion erkennt die ZaPF die Notwendigkeit einer Qualifizierungsbefristung an. Die Zeit der Promotion ist derzeit jedoch oftmals von Kettenbefristungen geprägt, deren Vertragslaufzeiten nicht im Verhältnis zur Dauer einer Promotion stehen. Der Vorschlag einer Mindestvertragsdauer von 3 Jahren ist damit als Fortschritt zu sehen. Jedoch sollten Mindestvertragslaufzeiten eine Muss-Regelung sein. Der aktuelle Vorschlag liegt zudem deutlich unter der aktuellen durchschnittlichen Promotionsdauer in Deutschland von 5,7 Jahren ^{4 ,5}, die zudem stark disziplinabhängig ist. Wir fordern daher weiterhin 3 diesem Umstand durch eine der zwei Möglichkeiten Rechnung zu tragen: • Zum einen kann durch eine Zweckbefristung die Vertragslaufzeit an das Erreichen des Qualifikationsziels Promotion gekoppelt werden. • Alternativ könnte zu Beginn der Promotion eine Mindestvertragslaufzeit von vier Jahren festgeschrieben werden mit der Möglichkeit der Verlängerung um zunächst zwei Jahre. Da die Befristung zur Promotion aufgrund der Qualifizierung erfolgt, muss diese auch im Rahmen der regulären Arbeitszeit, also grundsätzlich auf Vollzeitstellen, erfolgen. Dies ist gerade auch mit Blick auf die Arbeitszeiterfassung und den Versicherungsschutz notwendig.
Nach der Promotion sollte der Regelfall eine unbefristete Stelle sein, die dazu beiträgt, die Erfüllung von Daueraufgaben in Lehre und Forschung zu gewährleisten. Deshalb fordern wir, dass qualifizierungsbefristete Stellen nur bis zum Erreichen des Qualifikationsziels Promotion möglich sein sollen. Eine berufliche Weiterentwicklung mit der Übernahme von Leitungs- und Managementfunktionen hin zu einer Professur kann dann in Rahmen von Berufungsverfahren an exzellente Lehr- und Forschungsleistungen gekoppelt werden. Damit werden die Rahmenbedingungen in der Wissenschaft an den normalen Arbeitsmarkt angepasst. Durch die größeren finanziellen Möglichkeiten der Privatwirtschaft, unterschiedlichen beruflichen Vorstellungen sowie persönliche und familiäre Entwicklungen ist damit zu rechnen, dass weiterhin im großen Umfang Austausch in den Dauerstellen für wissenschaftliche Aufgaben stattfinden wird. Darüberhinaus sind Schwankungen bei den beruflichen Entwicklung immer zugunsten der Aufhebung prekärer Arbeitsverhältnisse in Kauf zu nehmen.
Grundsätzlich ist nicht einzusehen, weshalb wissenschaftlich Mitarbeitende das unternehmerische Risiko der Hochschulen tragen. Deshalb müssen Dauerstellen auch für die Bearbeitung von Projekten die Regel werden. Hier ist die Möglichkeit des Drittmittel-Poolings rechtlich zu verankern.
Der vorgesehene Vorrang der Qualifizierungs- vor der Drittmittelbefristung ist in Bezug auf die Vorteile des §2 Absatz 5 zu begrüßen. Jedoch ergibt sich das Problem, dass die Kopplung der Vertragslaufzeiten an die Laufzeit der Projektmittel verloren geht. Das ist insofern problematisch, da die meisten Projektlaufzeiten über den vorgesehen Mindestvertragslaufzeiten von 3 bzw. 2 Jahren liegen. Hier wäre es sinnvoller die Regelungen des §2 Absatz 5 auf die Befristung nach §3 auszudehnen.
Die vorgeschlagene 4+2-Regelung wird die Situation im PostDoc-Bereich aus unserer Sicht verschlechtern, weil sie de facto den Status quo verkürzen werden. Der Flaschenhals bleibt gleich. Wenn, dann muss unmittelbar nach der Promotion bei einer weiteren Befristung direkt die Anschlusszusage erfolgen oder gleich unbefristet eingestellt werden und nicht vier Jahre später. Die Zielvereinbarung zur Entfristung muss umsetzbar sein. Bspw. ist eine Habilitation in zwei Jahren nicht erreichbar. Deswegen erwarten wir vom Gesetzgeber klare Regelungen.
Auch ist eine Habilitation i.d.R. nicht das eigentliche Ziel, sondern nur Mittel zum Zweck, nämlich dem Verbleib in der Wissenschaft in Form einer Professur. Hier erwarten wir uns sinnvolle Alternativen durch unbefristeten Stellen in der Wissenschaft.
Weiterhin begrüßt die ZaPF die Öffnung des WissZeitVG für die Festlegung abweichender Regelungen durch Tarifverträge. Der neu gefasste §1 Abs. 1 bietet insbesondere die Möglichkeit, stärker auf soziale Härten und persönliche Umstände der betroffenen Personen einzugehen. Wo diese weiterhin nötig ist, soll jedoch auch die maximal zulässigen Befristungsdauer durch tarifliche Vereinbarungen möglich sein. Die ZaPF fordert zudem, dass die sogenannte Tarifsperre in § 1 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG entfällt. Perspektivisch soll auch für studentische Beschäftigte ein Tarifvertrag angestrebt werden.
Eine Evaluation in 2030 kommt zu spät. Wir plädieren für eine begleitende wissenschaftliche Forschung und einen Abschluss der Evaluation spätestens 4 Jahre nach Inkraftreten der Novelle.
Als Zusammenkunft aller Physikfachschaften unterstützen wir zudem das gemeinsame Statement mit klaren Forderungen für eine WissZeitVG-Novelle 6.
1https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2023/230317-wisszeitvg.pdf?_blob= publicationFilev=1 2https://zapfev.de/resolutionen/sose17/mittelbau/mittelbau.pdf 3https://zapfev.de/resolutionen/wise22/WissZeitVG/Resolution_zur_Novellierung_des WissZeitVG.pdf
4Beiträge zur Hochschulforschung, Heft 1, 24. Jahrgang, 2002 5Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2021 6https://www.dgb.de/-/TVP Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften www.zapfev.de stapf@zapf.in [[Kategorie:{{{Thema}}}]]