WiSe22 AK WissZeitVG Novelle: Unterschied zwischen den Versionen
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*Universität zu Köln | |||
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*Technische Universität München | |||
*Westfälische Wilhelms-Universität Münster | |||
*Carl von Ossietzky Universität Oldenburg | |||
*Eberhard Karls Universität Tübingen | |||
*Universitas Saccos Veteres | |||
typischer, theoretischer "Karriereweg" in der Wissenschaft: | |||
Promotion | |||
Habilitation (Lehrbefähigung) | |||
Lehrbefugnis (Privatdozent) | |||
(apl Professur) | |||
Professur (früher C1-C4, heute W1-W3) | |||
es gibt auch noch: | |||
Hiwis | |||
Drittmittelbeschäftigte | |||
Stipendiaten (keine Anstellung, kein Urlaub, keine Sozialversicherung) | |||
Lecturer? | |||
alle außer Profs (W2,W3) sind befristet. Ständige Qualifikation | |||
70000 Profs, 300000 wissenschaftliche Mitarbeiter | |||
Teilzeit und Befristungsgesetz (ZVG): | |||
Befristung braucht Grund, Vertrag muss danach entfristet werden | |||
Wissenschaftszeitvertragsgesetz: | |||
(1)Befristung ohne Sachgrund (Qualifizierung) bis zu 6 Jahre wenn noch nicht promoviert. Befristung bis zu 6 Jahre nach Promotion. Familienkomponente: 2 Jahre zusätzliche Befristung möglich pro Kind | |||
(2)Drittmittelverträge auch befristungsfähig | |||
(Bund vergibt Steuern statt an Grundversorgung der Uni an DFG und diese verteilt Drittmittel: SFB, Exzellenzini,...) | |||
Implizite Forderung nach unbefristeten Verträgen (Unberührt bleibt...) | |||
Länder legen Zahl und Art der Stellen an Hochschulen (Personalstruktur) fest, Bund muss Gesetz machen | |||
Berlin: hat festgelegt dass Verträge entfristet werden müssen wenn Qualifizierungsziel erreicht wurde, CDU hat geklagt weil Berlin sich Gesetzgebungskompetenz vom Bund nimmt. | |||
Tarifverträge sind verboten | |||
studentische, wissenschaftliche Hilfskräfte: Befristung bis zu 6 Jahre | |||
Reso: | |||
1) Tarifsperre soll entfallen | |||
2) Absicherung Promotion Mindestlaufzeit anhand von durchschnittlicher Promotionsdauer (4+2) oder Zweckbefristung bis Qualifizierungsziel erreicht ist | |||
3) Dauerstellen nach PhD Dauerstellen für Daueraufgaben (Daueraufgaben identifizieren), Personalentwicklungsplan, 2 Jahre PostDoc Phase oder auch nicht | |||
4) SHK/WHK Berliner Modell übernehmen: SHK bekommen mindestens zwei-Jahres-Verträge | |||
5) Familie | |||
== Protokoll == | == Protokoll == |
Aktuelle Version vom 11. November 2022, 20:44 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche*r: Opa, Gabriel (TU Chemnitz)
Einleitung und Ziel des AK
Die derzeitigen Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft in Deutschland sind geprägt durch Kurzzeit- und Kettenverträge, sowie Abhängigkeitsverhältnisse. Unbefristete Arbeitsverträge sind die Ausnahme. Neben den landesgesetzlichen Regelungen und den Hochschulen ist hierfür insbesondere auch ein Sonderbefristungsrecht des Bundes - das Wissenschaftszeitvertragsgesetz - verantwortlich, das beliebige Befristungen im Bereich der Wissenschaft erlaubt. Nach massivem Protest der Betroffenen und spürbaren Auswirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb, hat sich die Ampel im Koalitionsvertrag auf eine Novelle des WissZeitVG verständigt. Diese soll nun Anfang 2023 stattfinden. Da schlechte Arbeitsbedingungen auch die Lehre betreffen und wohl viele Studierende zukünftig in der Wissenschaft arbeiten wollen, ist der Plan eine Resolution zu verfassen mit Forderungen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft.
Handelt es sich um einen Folge-AK?
Nein
Wer ist die Zielgruppe?
Gern Intressierte und Einsteiger*innen in das Thema aber v.a. auch Betroffene (d.h. befristet Beschäftigte).
Wie läuft der AK ab?
Es wird einen kurzen Überblick über das WissZeitVG und die Rechtslage bei befristeten Bechäftigungsverhältnissen in der Wissenschaft geben. Dann wollen wir darüber disktieren und auf Basis eines Entwurfs eine Reso schreiben, was die ZaPF für anstehende Novellierung des WissZeitVG fordert.
Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
Man sollte das WissZeitVG mal gelesen haben (sind nur 3 Seiten) und wer Zeit hat, kann mal in den Dresdner Gesetzentwurf der GEW reinschauen (sehr gute Kommentierung).
Materialien und weitere Informationen
WissZeitVG
TzBfG
Offizielle Evaluation 2022
Alternative Evaluation der GEW 2020
Alternative Evaluation des NGAWiss 2022
Dresdner Gesetzentwurf der GEW
Arbeitskreis: AK WissZeitVG Novelle
Protokoll vom tt.mm.jjjj
- Beginn
- HH:MM Uhr
- Ende
- HH:MM Uhr
- Redeleitung
- Vorname Nachname (Uni)
- Protokoll
- Vorname Nachname (Uni)
- Anwesende Fachschaften
- Universität Bayreuth
- Freie Universität Berlin
- Humboldt-Universität zu Berlin
- Technische Universität Berlin
- Technische Universität Chemnitz
- Goethe-Universität Frankfurt a. Main
- Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Universität Heidelberg
- Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
- Universität zu Köln
- Universität Konstanz
- Technische Universität München
- Westfälische Wilhelms-Universität Münster
- Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
- Eberhard Karls Universität Tübingen
- Universitas Saccos Veteres
typischer, theoretischer "Karriereweg" in der Wissenschaft: Promotion Habilitation (Lehrbefähigung) Lehrbefugnis (Privatdozent) (apl Professur) Professur (früher C1-C4, heute W1-W3)
es gibt auch noch: Hiwis Drittmittelbeschäftigte Stipendiaten (keine Anstellung, kein Urlaub, keine Sozialversicherung) Lecturer?
alle außer Profs (W2,W3) sind befristet. Ständige Qualifikation
70000 Profs, 300000 wissenschaftliche Mitarbeiter
Teilzeit und Befristungsgesetz (ZVG): Befristung braucht Grund, Vertrag muss danach entfristet werden
Wissenschaftszeitvertragsgesetz: (1)Befristung ohne Sachgrund (Qualifizierung) bis zu 6 Jahre wenn noch nicht promoviert. Befristung bis zu 6 Jahre nach Promotion. Familienkomponente: 2 Jahre zusätzliche Befristung möglich pro Kind (2)Drittmittelverträge auch befristungsfähig (Bund vergibt Steuern statt an Grundversorgung der Uni an DFG und diese verteilt Drittmittel: SFB, Exzellenzini,...) Implizite Forderung nach unbefristeten Verträgen (Unberührt bleibt...) Länder legen Zahl und Art der Stellen an Hochschulen (Personalstruktur) fest, Bund muss Gesetz machen Berlin: hat festgelegt dass Verträge entfristet werden müssen wenn Qualifizierungsziel erreicht wurde, CDU hat geklagt weil Berlin sich Gesetzgebungskompetenz vom Bund nimmt.
Tarifverträge sind verboten
studentische, wissenschaftliche Hilfskräfte: Befristung bis zu 6 Jahre
Reso:
1) Tarifsperre soll entfallen
2) Absicherung Promotion Mindestlaufzeit anhand von durchschnittlicher Promotionsdauer (4+2) oder Zweckbefristung bis Qualifizierungsziel erreicht ist
3) Dauerstellen nach PhD Dauerstellen für Daueraufgaben (Daueraufgaben identifizieren), Personalentwicklungsplan, 2 Jahre PostDoc Phase oder auch nicht
4) SHK/WHK Berliner Modell übernehmen: SHK bekommen mindestens zwei-Jahres-Verträge
5) Familie
Protokoll
Zusammenfassung/Ausblick