SoSe21 AK Wissenschaftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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; Ende: 21:00 Uhr | ; Ende: 21:00 Uhr | ||
; Redeleitung: Opa, Gabriel (Chemnitz) | ; Redeleitung: Opa, Gabriel (Chemnitz) | ||
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; Anwesende Fachschaften | ; Anwesende Fachschaften | ||
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* Begriff "Privatdozent" kommt aus Feudalwesen des 19. Jahrhunderts. Dozenten von Adel, die kein Gehalt brauchten. | * Begriff "Privatdozent" kommt aus Feudalwesen des 19. Jahrhunderts. Dozenten von Adel, die kein Gehalt brauchten. | ||
* BVerfGE 35,79 - Dozierende klagen | * BVerfGE 35,79 - Dozierende klagen | ||
** Verfassungsbeschwerden gegen Bestimmungen, welche die Mitwirkung der verschiedenen Gruppen der Hochschulangehörigen an der Selbstverwaltung der wissenschaftlichen Hochschulen in Niedersachsen regeln. | |||
** Hochschullehrer sehen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, weil die Neuregelung sie unter Mißachtung der Anforderungen an eine funktionsgerechte Mitsprache und qualitative Repräsentation aus der Verantwortung für Entscheidungen der akademischen Selbstverwaltung verdränge zugunsten von Hochschulangehörigen, die für die Tätigkeit in Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht oder nicht ausreichend qualifiziert seien. | |||
** Gruppenhochschule wird oft mit **Professorenmehrheit** praktiziert | |||
*** Alle Entscheidungen an einer Hochschule, die nicht Lehre und Forschung betreffen, können gleichberechtigt von den Hochschulmitgliedern getroffen werden. | |||
*** Darüber hinaus ist bei Entscheidungen, die die Lehre berühren, der Gruppe der Hochschullehrer mindestens die Hälfte der Stimmen ("maßgebender Einfluss") einzuräumen. | |||
*** Die höchsten Anforderungen stellte das BVerfG an Entscheidungen, die unmittelbar die Forschung betreffen. Dabei müssen die Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen ("ausschlaggebender Einfluss"), zum Beispiel in Berufungsverfahren. | |||
** Gericht gibt Grundlage für Professorenmehrheit mit dem notwendigen Schutz der Funktionsfähigkeit der Wissenschaft. | |||
*** "Hochschullehrer ist der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden" | |||
*** Definition des Hochschullehrers heute nicht mehr so eindeutig. Strukturen der Hochschulen haben sich geändert. Früher haben die lehrer den Großteil der Aufgaben und Verpflichtungen getragen, heute ist das nicht mehr so. | |||
*** es gibt keine offizielle Pflicht für die Professorenmehrheit | |||
* Situation Sachsen | * Situation Sachsen | ||
** paritätische Verteilung mit 50% Profs | |||
** keine Regelung für den Fall der Stimmgleichheit, also eeeeeeingentlich Verfassungswiedrig | |||
** Sperrminorität: Studierendenvertretung muss mehrheitlich zustimmen, oder 2/3-Mehrheit für Lehrentscheidung (leider nur in Sachsen) | |||
* Situation Berlin | * Situation Berlin | ||
** Profs haben mehr als 50% | |||
** keine Sperrminorität, aber Veto für Studierendenvertretung (sorgt nur für Vertagung und ist somit Zeitverschwendung und sorgt für 200+ Sitzungspunkte) | |||
* Fall Thüringen | * Fall Thüringen | ||
** 2018 Hochschulgesetz mit Viertelparität, aber verschiedene Stimmrechte für verschiedene Situationen | |||
** 32 Profs klagen gegen Gesetz | |||
** vielleicht neueres Urteil, das die Entscheidungen von 1973 auf unsere Zeit anpasst, das der Bedeutung der Verschiedenen Gruppen in der Wissenschaft gerecht wird. | |||
** Bundesverfassungsgericht anscheinend dafür, dürfen sich aber offiziell nicht dazu äußern und müssen Gerichtsprozess abwarten. | |||
** Entscheidung über Max-Planck-Professoren spannend, weil da Angestellte eher als Pöbel behandelt werden und keine Mitbestimmung haben. Aber dafür müssen Betroffene klagen, sonst kann nichts passieren. Tendenziell klagen eh nur Professoren... | |||