WiSe19 AK Austauschbarkeit von Wahlpflichtmodulen: Unterschied zwischen den Versionen
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Solche Sätze werden vermutlich gerade in Bundesländern mit konservativeren Regierungen vermehrt in Prüfungsordnungen auftauchen. | Solche Sätze werden vermutlich gerade in Bundesländern mit konservativeren Regierungen vermehrt in Prüfungsordnungen bzw. Hochschulgesetzen auftauchen. | ||
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Mit der Begründung, dass ein Wahlmodul nicht zwingend notwendig für das Physikstudium sein kann, weil es eben ein Wahl- und kein | Das Bundesverfassungsgericht hat 1991 geurteilt (BVerfGE 84, 34 m.w.N.), dass Prüfungen, die den Berufszugang beschränken in der Tat einen Grundrechtseingriff darstellen und sich somit an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen müssen. Eine Prüfung darf nur den Berufszugang beschränken, wenn die geprüften Qualifikationen zwingend notwendig für die Berufsausübung sind. | ||
Mit der Begründung, dass ein Wahlmodul nicht zwingend notwendig für das Physikstudium sein kann, weil es eben ein Wahl- und kein Pflichtmodul ist, kann ein Wahlpflichtmodul nicht zum endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs führen. Daher schränkt nach dieser Argumentation eine solche Regelung die Berufswahlfreiheit ein. | |||
In einem Kommentar zum Bayrischen Hochschulgesetz wird genau dies erläutert (BeckOK HochschulR Bayern (13. Ed. 1.5.2019, BayHSchG Art. 61 Rn. 93.9). | In einem Kommentar zum Bayrischen Hochschulgesetz wird genau dies erläutert (BeckOK HochschulR Bayern (13. Ed. 1.5.2019, BayHSchG Art. 61 Rn. 93.9). | ||
Frage: Habt ihr zentrale Prüfungsämter? | Frage: Habt ihr zentrale Prüfungsämter? | ||
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Frage: Wie läuft die Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss? | Frage: Wie läuft die Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss? | ||
'''Ilmenau:''' Man geht zum Prof, schildert das Problem und alles regelt sich unproblematisch, in der Regel zu Gunsten. | '''Ilmenau:''' Man geht zum Prof, schildert das Problem und alles regelt sich unproblematisch, in der Regel zu Gunsten des Studierenden. | ||
'''Jena:''' Hier ist auch alles unproblematisch. | '''Jena:''' Hier ist auch alles unproblematisch. | ||
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Dass Wahlpflichtmodule nicht zum endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs führen können lässt sich rechtlich recht einfach am Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zeigen. Schwierig wird es allerdings, wenn sich Gremien auf Fachbereichsebene, insb. die Prüfungsausschüsse, gegen eine Argumentation sträuben. Am effektivsten ist wohl geduldige Arbeit auf dieser Ebene, also mit den Profs reden und einzelne gewinnen. | |||
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Aktuelle Version vom 3. November 2019, 21:23 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche/r: Gabriel (TU Chemnitz)
Einleitung und Ziel des AK
Wir wollen uns ein bisschen über die Gestaltung von Wahlpflichtbereichen austauschen, inbesondere wie es an euren Unis um die Austauschbarkeit von Wahlpflichtmodulen bestellt ist. Viele Prüfungsausschüsse/Prüfungsämter lehnen es ab, das Wahlpflichtmodul zu wechseln, wenn man einmal oder sogar endgültig in einem gewählten Modul durchgefallen ist. Wir wollen uns vor allem Möglichkeiten anschauen, wie man dagegen argumentieren oder sinnvoll vorgehen kann. Eine gute Idee aus Chemnitz Es wird notwendigerweise etwas juristisch zugehen.
Handelt es sich um einen Folge-AK?
Nein
Wer ist die Zielgruppe?
Interessierte und ganz besonders Betroffene, die schon einmal ein Wahlpflichtmodul wechseln wollten und nicht durften.
Wie läuft der AK ab?
Austausch über die Situation an den Unis. Dann Vorstellung/Diskussion von Möglichkeiten, sinnvoll gegen Restriktionen vorzugehen.
Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
Etwas Kenntnis der eigenen Prüfungsordnung ist gut, aber nicht zwingend
Arbeitskreis: AK Austauschbarkeit von Wahlpflichtmodulen
https://protokolle.zapf.in/UavHVD8RQBKspC6giVp5ow
Protokoll vom 01.11.2019
- Beginn
- 14:07 Uhr
- Ende
- 15:30 Uhr
- Redeleitung
- Gabriel Sellge (Uni Chemnitz)
- Protokoll
- Finn Krein (FU Berlin),
- Chantal Beck (Uni Würzburg)
- Anwesende Fachschaften
- Freie Universität Berlin,
- Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- JDPG; Junge Deutsche physikalische Gesellschaft,
- Julius-Maximilians-Universität Würzburg,
- Karlsruher Institut für Technologie,
- Ludwig-Maximilians-Universität München,
- Technische Universität Chemnitz,
- Technische Universität Ilmenau,
- Technische Universität München,
- Universität zu Köln
Protokoll
Das Thema des AKs wird vorgestellt: - Austausch über die Situation an Hochschulen: Kann man innerhalb eines Wahlpflichtbereichs wechseln? Gibt es überhaupt Wahlpflichtmodule?
Jena: Ein bestimmter Pool aus Modulen, aus denen man sich eine gewisse Anzahl aussuchen kann.
FUB: Im Bachelor gibt es gar keine Wahlpflichtmodule. Es gibt nur einen Wahlbereich, in dem man Module aus sämtlichen Fachbereichen wählen kann. Pflichtmodule 120 LP Wahlmodule 30 LP.
Ilmenau: Das Konzept ist gemischt, man kann zwischen zwei Zweigen wählen. Zusätzlich gibt es im Master noch Module, die unabhängig gewählt werden können.
Jena: hat einen 20LP großen freien Bereich, 8LP Physikalischer Wahlpflichtbereich (2 aus 4 Kursen müssen gewählt werden)
Würzburg: Hier gibt es einen physikbezogenen Wahlpflichtbereich im Umfang von 21 ECTS, zusätzlich können für 5 ECTS Module aus dem ASQ-Pool (Allgemeine Schlüsselqualifikationen) belegt werden.
TU-München: Es gibt verschiedene Kataloge mit insgesamt 35LP aus den man jeweils wählen muss. 3-4 Module pro
KIT: Es gibt Nebenfächer wie Geophysik, Materialwissenschaften, etc (14 ECTS). Für explizit fachfremde Veranstaltungen bspw aus dem Bereich Philosophie kann man sich vom Prüfungsausschuss eine Einverständnis holen. Zusätzlich gibt es einen ASQ-Pool von 4 ECTS.
Köln: Vor 2-3 Jahren wurde erreicht, das es keine Beschränkung der Prüfungsversuche mehr gibt. Die Problematik des Wechselns von Wahlpflichtmodulen entfällt damit. Bei Einführungsvorlesungen gibt es 6+3 Versuche. Auf Nachfrage wird klar, dass diese Regelung auch für mündliche Prüfungen gilt. Zusätzlich gibt es noch einen Freiversuch für jede Klausur, um seine Note zu verbessern.
Chemnitz hat den Freiversuch zur Notenverbesserung auch für jede Klausur, in Ilmenau und Jena darf man insgesamt 3 Freiversuche beantragen.
FUB: Man muss entweder ein Praktikum machen oder einen Theoriekurs belegen. Man wählt aber keine Module in dem Sinn.
Frage: Gibt es Unis ohne Prüfungsanmeldung? FUB und LMU.
KIT: Man kann sich jederzeit persönlich abmelden.
Würzburg: Die Abmeldung ist nur bis zu einer gewissen Frist möglich, aber da man Klausuren bis zum Bestehen beliebig oft schreiben kann, ist das nicht so entscheidend.
KIT: Es gibt die Unterscheidung von Klausuren und Scheinklausuren. Es gibt später im Studienverlauf sogennante Scheinklausuren, die beliebig oft wiederholt werden können und nur b/nb sind. Die Noten für den Scheinbereich gibt es über mündliche Prüfungen, jeweils eine für den theoretischen und experimentellen Teil.
Frage: Weiß jemand ob in irgendeiner Studienordnung eine genauere Definition von Wahlpflichtbereich zu finden ist.
FUB: Wahl aus vorgegebenen Kursen <-- So steht das in den meisten Studienordnungen drin.
Frage: Wenn es eine Uni gibt, in der man Klausuren beliebig häufig schreiben kann und es eine Prüfungsanmeldung gibt: Kann man ein Modul, zu dem man sich angemeldet hat, aber durch die Prüfung gefallen ist, einfach abbrechen oder muss das fertig gemacht werden?
LMU: Offiziell ja! Mit Antreten der Klausur ist das Wahlpflichmodul gewählt. Inoffiziell geht es schon da man den Schein der Prüfung nicht abgeben muss.
KIT: Normalerweise ja. Wenn man sich über das zentrale System anmeldet ist mit Antritt der Prüfung das Modul gewählt.
Ilmenau: Bei Nichtbestehen kann das Wahlmodul innerhalb der Wiederholungsfrist (1 Jahr) nochmal gewechselt werden.
Würzburg: "Im Wahlpflichtbereich müssen mit benoteten Prüfungen versehene Module im Umfang von mindestens 12 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert worden sein". In München ist das genauso
Jena: Das Wahlpflichtmodul ist zu keiner Zeit festgelegt.
Die AK-Leitung erklärt, wie sie zu diesem AK gekommen ist: In der Prüfungsordnung Physik an der TU Chemnitz fand sich eine Formulierung, die darauf schließen lies, dass man Wahlplichtmodule nicht mehr wechseln kann. Seit 2018 werden diese Regelung vermehrt in neue Prüfungsordnungen aufgenommen.
Solche Sätze werden vermutlich gerade in Bundesländern mit konservativeren Regierungen vermehrt in Prüfungsordnungen bzw. Hochschulgesetzen auftauchen.
Grundgesetz Art 12: Berufsausübungsgesetz (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Es gab Bedenken aufgrund des Eingriffes von Prüfungsvoraussetzung für einen Beruf auf die Berufswahlfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1991 geurteilt (BVerfGE 84, 34 m.w.N.), dass Prüfungen, die den Berufszugang beschränken in der Tat einen Grundrechtseingriff darstellen und sich somit an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen müssen. Eine Prüfung darf nur den Berufszugang beschränken, wenn die geprüften Qualifikationen zwingend notwendig für die Berufsausübung sind.
Mit der Begründung, dass ein Wahlmodul nicht zwingend notwendig für das Physikstudium sein kann, weil es eben ein Wahl- und kein Pflichtmodul ist, kann ein Wahlpflichtmodul nicht zum endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs führen. Daher schränkt nach dieser Argumentation eine solche Regelung die Berufswahlfreiheit ein.
In einem Kommentar zum Bayrischen Hochschulgesetz wird genau dies erläutert (BeckOK HochschulR Bayern (13. Ed. 1.5.2019, BayHSchG Art. 61 Rn. 93.9).
Frage: Habt ihr zentrale Prüfungsämter?
- Zentral: Chemnitz
- Dezentral: Der Rest
Es ist schwierig, darüber ausführlich zu diskutieren, wenn die Argumente der Prüfungsämter sehr schwach sind.
Köln: Man könnte versuchen die Anzahl, der Prüfungsversuche zu erhöhen oder eine Begrenzung ganz abzuschaffen.
Chemnitz: Das wird aber eher nicht zum Erfolg führen, da die Argumentationskette hierbei die gleiche ist.
Frage: Wie läuft die Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss?
Ilmenau: Man geht zum Prof, schildert das Problem und alles regelt sich unproblematisch, in der Regel zu Gunsten des Studierenden.
Jena: Hier ist auch alles unproblematisch.
KIT: Es gibt durchaus einige Probleme mit dem Prüfungsausschuss. Es kommen einige Studierende zur Fachschaft, die Beratung suchen. Scheinbar bekommen die Prüfungsausschüsse Druck vom Justiziariat des KITs, wirklich nur Ausnahmen zu genehmigen, da sonst die Gleichberechtigung gefährdet sei.
Würzburg: Hier ist alles unproblematisch, gerade aufgrund der Tatsache, dass man Klausuren beliebig häufig schreiben darf.
FUB: Hier ist der Prüfungsausschuss ebenfalls sehr unproblematisch.
Chemnitz: In der Physik selbst ist es auch unkritisch, aber gerade bei interdisziplinären Studiengängen mit anderen Fakultäten wird es schwierig.
FUB: Gibt es ein höheres akademisches Gremium, in dem man das ansprechen kann, so etwas wie einen akademischen Senat o.Ä.?
-> Gabriel notiert sich das.
Köln: Man könnnte versuchen einzelne Professor\*innen von der Sache zu überzeugen und so von unten nach oben eine allmähliche Änderung zu bewirken.
Frage: Wen betrifft das in ähnlichem Maße außer Chemnitz?
KIT: Die Situation ist Ähnlich wie in Chemnitz. Die Fachschaft hatte sich aber noch nicht intensiv mit der Problematik beschäftigt.
Themenwechsel:
Frage: Wie lange gibt es schon keine Begrenzung bei der Anzahl der Prüfungsversuche und wie seid ihr dorthingekommen?
Köln: Erst seit wenigen Jahren, sehr viele gute Gespräche wurden geführt. Letztes Jahr konnte auch der NC abgeschafft werden, sodass statt zulassungsbeschränkt mit einem NC von 4.0 der Studiengang nun zulassungsbeschränkt ist. Auch beim Übungsbetrieb werden aktuell viele neue Ideen ausprobiert.
Es wird nachgefragt, ob sich im Zuge dessen die Abbrecherquote verändert hat. Die Frage kann leider nicht beantwortet werden. Ein weiterer Aspekt ist die Zahl der Scheinstudierenden. Diese ist durchaus vorhanden, aber
Jena: Module aus dem ersten Studienjahr muss man spätestens im zweiten Studienjahr erstmalig geschrieben haben, ansonsten erfüllt man die GOP (Grundlagen- und Orientierungsprüfung) nicht.
Zusammenfassung/Ausblick
Dass Wahlpflichtmodule nicht zum endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs führen können lässt sich rechtlich recht einfach am Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zeigen. Schwierig wird es allerdings, wenn sich Gremien auf Fachbereichsebene, insb. die Prüfungsausschüsse, gegen eine Argumentation sträuben. Am effektivsten ist wohl geduldige Arbeit auf dieser Ebene, also mit den Profs reden und einzelne gewinnen.