WiSe18 AK Diplom Urteil DD: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 25. November 2018, 11:24 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche: Gabriel (TU Chemnitz), Opa

Der AK beschäftigt sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 8.3.2018 (Aktenzeichen 5 K 2386/16), indem es um das finale Nichtbestehen einer Diplomprüfung im Studiengang Soziologie geht. Der Fall ist insofern interessant, als er sich einerseits mit Wiederholungsversuchen von Abschlussarbeiten (bzw. Prüfungen) in (auslaufenden) Studiengängen beschäftigt, andererseits das Verhältnis von Prüfungsausschuss(vorsitz) und Landeshochschulgesetz beleuchtet. Die obigen Klammern deuten schon auf die komplexe Rechtslage hin. Der AK soll helfen das Urteil zu verstehen und klären, ob der Fall auf andere Bundesländer und Studiengänge anwendbar ist - insofern etwas für Feinschmecker.

Arbeitskreis: Urteil des VG Dresden zum Nichtbestehen einer Diplom-Prüfung

Protokoll vom tt.mm.jjjj

Beginn
10:40 Uhr
Ende
12:40 Uhr
Redeleitung
Opa (FUB), Gabriel (TU Chemnitz?)
Protokoll
Anja (Alumni)
Anwesende Fachschaften
Freie Universität Berlin,
Technische Universität Berlin,
Universität Bielefeld,
Technische Universität Chemnitz,
Brandenburgische Technische Universität Cottbus,
Technische Universität Darmstadt,
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
Technische Universität Kaiserslautern,
Ludwig-Maximilians-Universität München,
Philipps-Universität Marburg,
KIF

Wichtige Informationen zum AK

  • Ziel des AK: mal schauen, was sich ergibt
  • Handelt es sich um einen Folge-AK: nein
  • Materialien und weitere Informationen: Da der Urteilstext nicht öffentlich verfügbar ist, werden im AK Leseexemplare zur Verfügung gestellt
  • Wer ist die Zielgruppe?: Interessierte
  • Wie läuft der AK ab?: Im Prinzip ein Lesekreis
  • materielle (und immaterielle) Voraussetzung: keine

Einleitung/Ziel des AK

Lesen und Besprechen des Urteils des VG Dresden zum Fall eines Soziologie-Diplomstudierenden, der gegen seine Exmatrikulation geklagt hatte.

Aus der Urteilsbegründung ergeben sich einige Punkte, die auch allgemein hochschulpolitisch und fürs Studium relevant sein können.

Protokoll

Die im AK Anwesenden lesen gemeinsam das Urteil des VG Dresden. Dabei klären wir Begrifflichkeiten und unser inhaltliches Verständnis.

Aus dem AK folgen nun Stichpunkte zum Inhalt des Urteils.

Themen des Urteils

Geklagt wurde gegen die Exmatrikulation im Zusammenhang einer nicht bestandenen Diplomprüfung eines Studenten der Soziologie. Zusätzlich ist ein endgültig nicht bestandenes Wahlmodul, welches nicht in der Prüfungsordnung enthalten war, Teil des Urteils.

Urteilstext

Hierbei beziehen sich die Zahlen in kursiv auf die Abschnitte des Urteils des VG Dresden vom 8. März 2018.

Klagebegründung und Antwort der Universität

  • 11: Klagebegründung:
    • Prüfungsausschussvorsitzende war nicht befugt, gesamter Prüfungsausschuss hätte entscheiden müssten
    • Verlängerung war rechtzeitig
    • Anspruch auf 2. Wiederholung der Arbeit
  • 12: Fakultätsrat kann Module nicht einfach ändern ohne die Prüfungsordnung zu ändern
    • Aufnahme von Wahlpflichtmodulen (Anerkennung) ist nicht äquivalent zur Aufnahme in die Prüfungsordnung - entsprechend ist ein Nicht-Bestehen irrelevant für den Studiengang
    • in Sachsen ist das Modulhandbuch rechtlich verbindlich wie die Prüfungsordnung
  • 13: Attest nachgereicht
  • 18: Begründung der Uni - Prüfungsausschussvorsitzender führt Alltagsgeschäfte. Widerspruchsfälle gehören laut Uni dazu!
  • 19: Uni: durch Wahl eines Wahlpflichtmoduls (d.h. auch außerhalb der Prüfungsordnung) wird dieses Teil der Diplomprüfung
  • endgültige nicht bestandene Prüfung (Wahlpflichbereich) wäre ein Grund gewesen, die Diplomarbeit nicht anmelden zu lassen - aber das Verfahren lief bereits durch die Überschreitung von Regelstudienzeit + 4 Semester (Anmerkung: dies führt in Sachsen automatisch zum erstmaligen Nicht-Bestehen der Studiengangsprüfung)
  • 20: Verzicht auf mündliche Verhandlung: Richter entscheidet allein - und keine Berufung ist zulässig

Urteilsbegründung

A: Die Klage ist begründet

  • I: Bescheid formell rechtswidrig
    • 24:Prüfungsausschuss hätte tagen müssen
    • 25: keine Ermessensentscheidung, Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz = Bundesgesetz -> auf andere Länder
      • allgemein: wenn formelle Fehler Einfluss auf die inhaltliche Entscheidung haben (wie hier), sind sie nicht zu vernachlässigen
  • II: Bescheid materiell rechtswidrig
    • 1. 29 Verlängerung nicht rechtzeitig begründet, nur Krankheit ginge als Begründung weit genug
    • 2: Verweis auf Hochschulgesetz mit
      • Recht auf 2. Wiederholung: es gibt keinen Grund den Antrag darauf abzulehnen
      • Hochschulgesetz gilt immer in der aktuellen Version - Prüfungsordnungen müssen angepasst werden
      • Abschlussarbeiten sind normale Prüfungen
    • 3. Wahlbereich 2
      • a) alle Module müssen in der PO geregelt sein
      • b) Politikwissenschaften ist nicht Teil der Prüfung
        • insbesondere ist der FKR nicht zuständig
        • 47: Delegation von Befugnissen universitärer Gremien nur erlaubt wenn das Gesetz das explizit zulässt
        • Anmerkung: Prüfungsausschüsse werden in Sachsen durch die Rahmenprüfungsordnung vorgesehen, nicht vom Gesetz
        • Ordnungen, die weitere Delegation vorsehen, sind anfechtbar
        • 48: Begriff "dynamischer Verweis": auf die jeweils geltende Fassung
        • 49: hier aber kein Verweis, sondern Ermächtigung des Fakultätsrates: nicht zulässig
        • 50: Verweis wäre auf bereits getroffene Entscheidungen
      • c) Treu und Glauben
        • wenn man in ein Verfahren eingewilligt hat, kann man es hinterher nicht anfechten - wenn man sich der Rechtswidrigkeit nicht bewusst ist (es gibt auch andere Gründe).
        • 55: keine Hinweise darauf, dass sich der Studierende dieser komplexen Problems bewusst war

B: Die Uni zahlt für das Verfahren

C: Berufung ist nicht zugelassen

Leitsätze

  • Subdelegation von Rechtsbefugnissen durch Gremien der akademischen Selbstverwaltung ist nur zulässig, soweit das Gesetz das explizit erlaubt.
  • eingehen einer Prüfung, von deren Rechtswidrigkeit man nicht wusste, ist nicht treuwidrig und man kann danach dagegen rechtlich vorgehen

Zusammenfassung

Insbesondere die Leitsätze sind, da sie durch Bundesrecht begründet sind, auch bundesweit anwendbar. Womöglich lohnt es sich, da an eurer Uni mal genauer hinzusehen!