WiSe17 AK Akkreditierung II: Unterschied zwischen den Versionen
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Einleitung von [[WiSe17 AK Akkreditierung|Teil 1]]: ''Derzeit wird die Akkreditierung durch die KMK modifiziert. Hierfür wurde ein Staatsvertrag beschlossen. Die eigentliche Ausgestaltung an den Hochschulen wird über eine Musterrechtsverordnung geregelt und diese vermutlich im nächsten halben Jahr an den Unis umgesetzt. Wie gehen wir damit um? In den Hochschulgremien muss dieser Prozess entsprechend begleitet werden.'' | Einleitung von [[WiSe17 AK Akkreditierung|Teil 1]]: ''Derzeit wird die Akkreditierung durch die KMK modifiziert. Hierfür wurde ein Staatsvertrag beschlossen. Die eigentliche Ausgestaltung an den Hochschulen wird über eine Musterrechtsverordnung geregelt und diese vermutlich im nächsten halben Jahr an den Unis umgesetzt. Wie gehen wir damit um? In den Hochschulgremien muss dieser Prozess entsprechend begleitet werden.'' | ||
Bitte Protokoll von [[WiSe17 AK Akkreditierung|Teil 1]] lesen! | Bitte Protokoll von [[WiSe17 AK Akkreditierung|Teil 1]] lesen! | ||
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Im zweiten Teil des Akkreditierungs-AKs wurde kein Protokoll geschrieben stattdessen wurde im Pad ein Positionspapier erarbeitet. Als Grundlagen diente neben der Musterrechtsverordnung vorläufige Stellungnahmen von KSS, DGB, KASAP, Arbeitgeberbund, AStA Uni Mainz und den Akkreditierungsagenturen. | Im zweiten Teil des Akkreditierungs-AKs wurde kein Protokoll geschrieben stattdessen wurde im [https://protokolle.zapf.in/musterrechtsverordung Pad] ein Positionspapier erarbeitet. Als Grundlagen diente neben der Musterrechtsverordnung vorläufige Stellungnahmen von KSS, DGB, KASAP, Arbeitgeberbund, AStA Uni Mainz und den Akkreditierungsagenturen. | ||
Die kritischen Änderungen wurden rausgesucht und soweit möglich erläutert. Wir haben uns gegen eine Sortierung nach Wichtigkeit entschieden, weil wir bei vielen nicht abschätzen konnten, was ihre tatsächlichen Auswirkungen sind. | Die kritischen Änderungen wurden rausgesucht und soweit möglich erläutert. Wir haben uns gegen eine Sortierung nach Wichtigkeit entschieden, weil wir bei vielen nicht abschätzen konnten, was ihre tatsächlichen Auswirkungen sind. |
Aktuelle Version vom 7. November 2017, 20:12 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche/r: Daniela (FFM), Martin (FUB/Alumni), Christian (Oldenburg)
Einleitung von Teil 1: Derzeit wird die Akkreditierung durch die KMK modifiziert. Hierfür wurde ein Staatsvertrag beschlossen. Die eigentliche Ausgestaltung an den Hochschulen wird über eine Musterrechtsverordnung geregelt und diese vermutlich im nächsten halben Jahr an den Unis umgesetzt. Wie gehen wir damit um? In den Hochschulgremien muss dieser Prozess entsprechend begleitet werden.
Bitte Protokoll von Teil 1 lesen!
Wichtige Informationen zum AK
- Ziel des AK: Informationen zur neuen Musterrechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag
- Handelt es sich um einen Folge-AK: Ja, vom Teil 1 des AKs der selben ZaPF
- Materialien und weitere Informationen: https://protokolle.zapf.in/musterrechtsverordung
- Wer ist die Zielgruppe?: Personen mit Vorwissen bei Akkreditierungen und Teilnehmer aus Teil 1 des AKs
- Wie läuft der AK ab?: Diskussion der Ergebnisse der Kleingruppenarbeit aus Teil 1
- materielle (und immaterielle) Voraussetzung: Laptop ist immer hilfreich
Zusammenfassung
Im zweiten Teil des Akkreditierungs-AKs wurde kein Protokoll geschrieben stattdessen wurde im Pad ein Positionspapier erarbeitet. Als Grundlagen diente neben der Musterrechtsverordnung vorläufige Stellungnahmen von KSS, DGB, KASAP, Arbeitgeberbund, AStA Uni Mainz und den Akkreditierungsagenturen.
Die kritischen Änderungen wurden rausgesucht und soweit möglich erläutert. Wir haben uns gegen eine Sortierung nach Wichtigkeit entschieden, weil wir bei vielen nicht abschätzen konnten, was ihre tatsächlichen Auswirkungen sind.
Nach Erarbeitung des Positionspapiers wurde auf dieser Grundlage eine Resolution mit Mindestforderungen geschrieben. Dabei wurde nicht direkt auf die Musterrechtsverordung Bezug genommen sondern es wurden die Punkte genannt, die unserer Meinung nach unbedingt erhalten bleiben müssen.