WiSe15 AK Frauenquote: Unterschied zwischen den Versionen

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nur nicht zielführend, sondern sogar schädlich.
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Die ZaPF fordert hiermit die Änderung des Paragraphen 11c des Hochschulzukunfts-
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gesetzes in NRW, um Geschlechterparität – wie sie bereits für die Hochschullehren-
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reiche mit unterrepräsentierten Männern existieren.
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Begründung:
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Das  Ziel  des  genannten  Paragraphen  ist  die  Gleichstellung  der  Geschlechter  in
Das  Ziel  des  genannten  Paragraphen  ist  die  Gleichstellung  der  Geschlechter  in
akademischen Gremien. Versucht wird dies über die absolute Geschlechterparität umzusetzen.
akademischen Gremien. Versucht wird dies über die absolute Geschlechterparität umzusetzen.
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Aktuelle Version vom 23. November 2018, 15:07 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Adriana (WWU)

Die Reso, die bereits auf der letzten ZaPF bearbeitet wurde, aber nicht im Endplenum vorgestellt wurde, soll noch einmal überarbeitet werden um sie dieses Mal im Endplenum vorzustellen.

Arbeitskreis: Frauenquote

Protokoll vom 21.11.2015

Beginn
10:35 Uhr
Ende
11:50 Uhr
Redeleitung
Adriana (Uni Münster)
Protokoll
Benedikt Schmitz (Uni Siegen)
Anwesende Fachschaften
Uni Bielefeld,
TU Dortmund,
Uni Freiburg,
Uni Göttingen,
Uni Heidelberg,
Uni Konstanz,
Uni Münster
Uni Siegen
Uni Würzburg,

Einleitung/Ziel des AK

Ziel war die Überarbeitung der Resolution die in Aachen geschrieben worden ist. Konkret sollte die Argumentation klarer sortiert werden etc.

Protokoll

  • Die grundlegende Gesetzeslage in NRW wurde erläutert.
  • Es ging direkt an die Arbeit an der Resolution.

Zusammenfassung

Das Ergebnis ergibt sich in der Resolution die auf dem Endplenum der Winter-ZaPF in Frankfurt besprochen wird.


ENTWURF

Motivation

Diese Resolution orientiert sich an dem §11c des Hochschulzukunftsgesetzes NRW (HZG). Die Intention dieses Paragraphen ist die geschlechtergerechte Besetzung von akade- mischen Gremien wie Senat, Fakultätsrat und Berufungskommission. Dem Ziel einer geschlechtergerechten Verteilung stehen wir positiv gegenüber, kriti- sieren jedoch die im HZG genannten Regelungen. Sie sind unseres Erachtens nicht nur nicht zielführend, sondern sogar schädlich.

Resolution

Die ZaPF fordert hiermit die Änderung des Paragraphen 11c des Hochschulzukunfts- gesetzes in NRW, um Geschlechterparität – wie sie bereits für die Hochschullehren- den geregelt wird – auch für alle anderen Statusgruppen einzuführen. Außerdem sollte sich das Gesetz nicht nur auf benachteiligte Frauen beziehen, da auch Fachbe- reiche mit unterrepräsentierten Männern existieren.

Begründung

Das Ziel des genannten Paragraphen ist die Gleichstellung der Geschlechter in akademischen Gremien. Versucht wird dies über die absolute Geschlechterparität umzusetzen. Dieser Ansatz kann Probleme verursachen, da er im Widerspruch zur freien Ent- faltung der einzelnen Person stehen kann. Insbesondere sehen wir einen Konflikt zwischen dem auf Angehörigen der Minderheit lastenden Druck ein hochschulpoli- tisches Amt auszuüben und dem Fortschritt des Studiums, der Forschung oder dem Lehrauftrag. Besonders gilt dies für Fächer mit deutlicher Überrepräsentation eines Geschlechtes. Die geschlechtliche Minderheit kann durch diese Regelungen auf Grund von über- proportionaler Mehrarbeit beeinträchtigt werden und sich bevormundet fühlen. Im Gegensatz dazu fühlt sich die jeweils andere Partei benachteiligt, da sie unteranteilig Vertreter stellt. Bekanntlich engagieren sich nur bis zu 10% aller beteiligten Personen aktiv in einem Gremium. So könnte selbst eine große Physik-Fakultät – mit beispielsweise 41 Do- zenten und neun Dozentinnen – einer Frau alleine die Arbeit in mehreren Gremien aufbürden. Unter Umständen wird die aktive Partizipation in Gremien den Interessierten mit der Begründung untersagt, dass sie nicht dem gewünschten Geschlecht angehören. Im selben Zuge werden weniger motivierte Personen in ein Gremium entsandt. Dieser Sachverhalt fördert nicht die Effizienz und Zuverlässigkeit der akademischen Selbstverwaltung. Eine mögliche Lösung für die obigen Problem wäre, die Besetzung nicht nach Parität sondern nach Verhältnissen zu bestimmen. Aus jeder Statusgruppe sollten die Antei- le der Vertreterinnen und Vertreter, entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse der Mitglieder der Statusgruppe, bestimmt werden, wie es bereits ausschließlich für die Hochschullehrenden möglich ist. Denn für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt ein Anteil von Frauen, der der tatsächlichen Frauenquote entspricht, als geschlechterparitätisch, falls alle andere Gruppen im Gremium voll- paritätisch vertreten sind. Andere Statusgruppen haben diese Möglichkeit nicht und müssen in jedem Fall die Vollparität erfüllen. Dieses unterschiedliche Verständnis der im Gesetz angesprochenen „Geschlech- terparität“ steht in keinerlei Einklang mit der Intention von Gremienarbeit auf Augenhöhe zwischen den Statusgruppen. Da für das Aufstellen der Wahllisten die selben Regelungen gelten, treten obige Probleme dort analog auf. Generell ist es wichtig zu beachten, dass keine Gruppe unbegründete Privilegien oder Zusatzlasten bekommen sollte. Vielmehr erachten wir eine Geschlechterquote für sinnvoller als eine Frauenquote. Gleichstellung ist ein wichtiges Thema und ihre Einrichtung eine der zentralen Aufgaben der kommenden Jahre. Allerdings ist auf Grund der oben geführten Argu- mentation die im HZG verwendete Methode der Parität nicht sinnvoll.