SoSe21 AK Wissenschaftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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* Begriff "Privatdozent" kommt aus Feudalwesen des 19. Jahrhunderts. Dozenten von Adel, die kein Gehalt brauchten. | * Begriff "Privatdozent" kommt aus Feudalwesen des 19. Jahrhunderts. Dozenten von Adel, die kein Gehalt brauchten. | ||
* BVerfGE 35,79 - Dozierende klagen | * BVerfGE 35,79 - Dozierende klagen | ||
** Verfassungsbeschwerden gegen Bestimmungen, welche die Mitwirkung der verschiedenen Gruppen der Hochschulangehörigen an der Selbstverwaltung der wissenschaftlichen Hochschulen in Niedersachsen regeln. | |||
** Hochschullehrer sehen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, weil die Neuregelung sie unter Mißachtung der Anforderungen an eine funktionsgerechte Mitsprache und qualitative Repräsentation aus der Verantwortung für Entscheidungen der akademischen Selbstverwaltung verdränge zugunsten von Hochschulangehörigen, die für die Tätigkeit in Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht oder nicht ausreichend qualifiziert seien. | |||
** Gruppenhochschule wird oft mit **Professorenmehrheit** praktiziert | |||
*** Alle Entscheidungen an einer Hochschule, die nicht Lehre und Forschung betreffen, können gleichberechtigt von den Hochschulmitgliedern getroffen werden. | |||
*** Darüber hinaus ist bei Entscheidungen, die die Lehre berühren, der Gruppe der Hochschullehrer mindestens die Hälfte der Stimmen ("maßgebender Einfluss") einzuräumen. | |||
*** Die höchsten Anforderungen stellte das BVerfG an Entscheidungen, die unmittelbar die Forschung betreffen. Dabei müssen die Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen ("ausschlaggebender Einfluss"), zum Beispiel in Berufungsverfahren. | |||
** Gericht gibt Grundlage für Professorenmehrheit mit dem notwendigen Schutz der Funktionsfähigkeit der Wissenschaft. | |||
*** "Hochschullehrer ist der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden" | |||
*** Definition des Hochschullehrers heute nicht mehr so eindeutig. Strukturen der Hochschulen haben sich geändert. Früher haben die lehrer den Großteil der Aufgaben und Verpflichtungen getragen, heute ist das nicht mehr so. | |||
*** es gibt keine offizielle Pflicht für die Professorenmehrheit | |||
* Situation Sachsen | * Situation Sachsen | ||
** paritätische Verteilung mit 50% Profs | |||
** keine Regelung für den Fall der Stimmgleichheit, also eeeeeeingentlich Verfassungswiedrig | |||
** Sperrminorität: Studierendenvertretung muss mehrheitlich zustimmen, oder 2/3-Mehrheit für Lehrentscheidung (leider nur in Sachsen) | |||
* Situation Berlin | * Situation Berlin | ||
** Profs haben mehr als 50% | |||
** keine Sperrminorität, aber Veto für Studierendenvertretung (sorgt nur für Vertagung und ist somit Zeitverschwendung und sorgt für 200+ Sitzungspunkte) | |||
* Fall Thüringen | * Fall Thüringen | ||
** 2018 Hochschulgesetz mit Viertelparität, aber verschiedene Stimmrechte für verschiedene Situationen | |||
** 32 Profs klagen gegen Gesetz | |||
** vielleicht neueres Urteil, das die Entscheidungen von 1973 auf unsere Zeit anpasst, das der Bedeutung der Verschiedenen Gruppen in der Wissenschaft gerecht wird. | |||
** Bundesverfassungsgericht anscheinend dafür, dürfen sich aber offiziell nicht dazu äußern und müssen Gerichtsprozess abwarten. | |||
** Entscheidung über Max-Planck-Professoren spannend, weil da Angestellte eher als Pöbel behandelt werden und keine Mitbestimmung haben. Aber dafür müssen Betroffene klagen, sonst kann nichts passieren. Tendenziell klagen eh nur Professoren... | |||
Aktuelle Version vom 18. Mai 2021, 20:18 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche*r: Opa, Gabriel (Chemnitz)
Ihr habt euch schon immer gefragt, was es mit der Gruppenuniversität auf sich hat? Wo kommt sie her? Wo will sie hin? Was hat das mit Grundrecht auf Freiheit von Lehre und Forschung zu tun? Und wieso gibt es eigentlich gar keine Professorenmehrheit, auch wenn immer das Gegenteil behauptet wird?
Dieser Arbeitskreis soll in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit einführen. Es handelt sich um eine sehr spannende Reise, die mit dem sog. 73er-Urteil (BVerfGE 35, 79) beginnt. Da hierin erstmals definiert ist, was unter Wissenschaftsfreiheit zu verstehen ist und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um dieses Grundrecht überhaupt wahrnehmen zu können, werden wir uns zunächst eingehend mit diesem Urteil beschäftigen.
Einleitung und Ziel des AK
Einführung in die Geschichte der Gruppenuniversität und die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Wissenschaftsrecht
Handelt es sich um einen Folge-AK?
Quasi ein Wiederholungs-AK von Heidelberg 2018
Wer ist die Zielgruppe?
Alle, insbesondere Gremienmitglieder
Wie läuft der AK ab?
Kleiner Geschichts-Input. Lesen und Verstehen von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts.
Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
keine
Materialien und weitere Informationen
73er-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Im Forum findet ihr den AK hier: https://talk.zapf.in/t/ak-wissenschaftsrecht/450
Arbeitskreis: Wissenschaftsrecht
Protokoll Wissenschaftsrecht Protokoll vom 17.05.2021
- Beginn
- 19:00 Uhr
- Ende
- 21:00 Uhr
- Redeleitung
- Opa, Gabriel (Chemnitz)
- Protokollantum
- Leonhardt, Marcel
- Anwesende Fachschaften
- Technische Universität Chemnitz,
- Heinrich Heine Universität Düsseldorf,
- Universität Greifswald,
- Universität Hamburg,
- Universität Heidelberg,
- Technische Universität Ilmenau,
- Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- Westfälische Wilhelms-Universität Münster,
- Universität Siegen,
- Julius-Maximilians-Universität Würzburg,
Zusammenfassende Punkte
Ich hab mal was mitgeschrieben, aber kein Anspruch auf Vollständigkeit:
- Mit dem sogenannten Hochschul-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 wurde die Organisationsform der Gruppenhochschule grundsätzlich für verfassungskonform erklärt.
- Begriff "Privatdozent" kommt aus Feudalwesen des 19. Jahrhunderts. Dozenten von Adel, die kein Gehalt brauchten.
- BVerfGE 35,79 - Dozierende klagen
- Verfassungsbeschwerden gegen Bestimmungen, welche die Mitwirkung der verschiedenen Gruppen der Hochschulangehörigen an der Selbstverwaltung der wissenschaftlichen Hochschulen in Niedersachsen regeln.
- Hochschullehrer sehen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, weil die Neuregelung sie unter Mißachtung der Anforderungen an eine funktionsgerechte Mitsprache und qualitative Repräsentation aus der Verantwortung für Entscheidungen der akademischen Selbstverwaltung verdränge zugunsten von Hochschulangehörigen, die für die Tätigkeit in Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht oder nicht ausreichend qualifiziert seien.
- Gruppenhochschule wird oft mit **Professorenmehrheit** praktiziert
- Alle Entscheidungen an einer Hochschule, die nicht Lehre und Forschung betreffen, können gleichberechtigt von den Hochschulmitgliedern getroffen werden.
- Darüber hinaus ist bei Entscheidungen, die die Lehre berühren, der Gruppe der Hochschullehrer mindestens die Hälfte der Stimmen ("maßgebender Einfluss") einzuräumen.
- Die höchsten Anforderungen stellte das BVerfG an Entscheidungen, die unmittelbar die Forschung betreffen. Dabei müssen die Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen ("ausschlaggebender Einfluss"), zum Beispiel in Berufungsverfahren.
- Gericht gibt Grundlage für Professorenmehrheit mit dem notwendigen Schutz der Funktionsfähigkeit der Wissenschaft.
- "Hochschullehrer ist der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden"
- Definition des Hochschullehrers heute nicht mehr so eindeutig. Strukturen der Hochschulen haben sich geändert. Früher haben die lehrer den Großteil der Aufgaben und Verpflichtungen getragen, heute ist das nicht mehr so.
- es gibt keine offizielle Pflicht für die Professorenmehrheit
- Situation Sachsen
- paritätische Verteilung mit 50% Profs
- keine Regelung für den Fall der Stimmgleichheit, also eeeeeeingentlich Verfassungswiedrig
- Sperrminorität: Studierendenvertretung muss mehrheitlich zustimmen, oder 2/3-Mehrheit für Lehrentscheidung (leider nur in Sachsen)
- Situation Berlin
- Profs haben mehr als 50%
- keine Sperrminorität, aber Veto für Studierendenvertretung (sorgt nur für Vertagung und ist somit Zeitverschwendung und sorgt für 200+ Sitzungspunkte)
- Fall Thüringen
- 2018 Hochschulgesetz mit Viertelparität, aber verschiedene Stimmrechte für verschiedene Situationen
- 32 Profs klagen gegen Gesetz
- vielleicht neueres Urteil, das die Entscheidungen von 1973 auf unsere Zeit anpasst, das der Bedeutung der Verschiedenen Gruppen in der Wissenschaft gerecht wird.
- Bundesverfassungsgericht anscheinend dafür, dürfen sich aber offiziell nicht dazu äußern und müssen Gerichtsprozess abwarten.
- Entscheidung über Max-Planck-Professoren spannend, weil da Angestellte eher als Pöbel behandelt werden und keine Mitbestimmung haben. Aber dafür müssen Betroffene klagen, sonst kann nichts passieren. Tendenziell klagen eh nur Professoren...