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WiSe18 Beschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

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Chantal (Diskussion | Beiträge)
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Aus diesen Gründen fordern wir die Beibehaltung der Akkreditierungspflicht.
Aus diesen Gründen fordern wir die Beibehaltung der Akkreditierungspflicht.


Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution ...]]
Zur [[:Medium:Akkreditierungspflicht_MV.pdf|Resolution zur Akkreditierungspflicht von Studiengängen in Mecklenburg-Vorpommern]]




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<references />  
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Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution ...]]
Zur [[:Medium:Raumbranding.pdf|Resolution gegen außeruniversitäre Werbung in Lern- und Lehrräumen]]




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hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.  
hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.  


Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution ...]]
Zur [[:Medium:BAföG.pdf|Resolution zum BAföG]]




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# Grundsätzlich ist es falsch, wenn eine Statusgruppe in einem demokratischen Gremium automatisch die Mehrheit besitzt. Vielmehr ist es notwendig, dass keine Position übergangen werden kann. Dies kann z.B. durch eine paritätische Zusammensetzung oder ein Statusgruppen-Vetorecht [siehe Punkt 2] sichergestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilhaberechte aller gesetzlich sichergestellt sind und nicht nur optional gewährt werden.  
# Grundsätzlich ist es falsch, wenn eine Statusgruppe in einem demokratischen Gremium automatisch die Mehrheit besitzt. Vielmehr ist es notwendig, dass keine Position übergangen werden kann. Dies kann z.B. durch eine paritätische Zusammensetzung oder ein Statusgruppen-Vetorecht [siehe Punkt 2] sichergestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilhaberechte aller gesetzlich sichergestellt sind und nicht nur optional gewährt werden.  


''Vergleiche hierzu Abschnitt „Gremien“ der Resolution zu Hochschulgesetzen.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Hochschulgesetze/reso_hsgesetze.pdf</ref>
::''Vergleiche hierzu Abschnitt „Gremien“ der Resolution zu Hochschulgesetzen.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Hochschulgesetze/reso_hsgesetze.pdf</ref>


# Lehnt eine Statusgruppe geschlossen einen Antrag ab, soll sie das Recht haben, ein Veto einzulegen (''Statusgruppenveto'').
<ol start="2">
# Die Mitglieder des Dekanats [und des Präsidiums bzw. Rektorats] dürfen ausschließlich mit beratender Funktion an Gremiumssitzungen teilnehmen. [Die Leitung von Gremien erfolgt durch einen selbst gewählten Vorsitz.]  
<li>Lehnt eine Statusgruppe geschlossen einen Antrag ab, soll sie das Recht haben, ein Veto einzulegen (''Statusgruppenveto'').</li>
<li>Die Mitglieder des Dekanats [und des Präsidiums bzw. Rektorats] dürfen ausschließlich mit beratender Funktion an Gremiumssitzungen teilnehmen. [Die Leitung von Gremien erfolgt durch einen selbst gewählten Vorsitz.]</li>
</ol>


''Vergleiche das Positionspapier zur demokratischen Mitgestaltung in Hochschulgremien.''<ref>https://zapf.wiki/Sammlung_aller_Resolutionen_und_Positionspapiere#Positionspapier_zur_demokratischen_Mitgestaltung_in_Hochschulgremien</ref>
::''Vergleiche das Positionspapier zur demokratischen Mitgestaltung in Hochschulgremien.''<ref>https://zapf.wiki/Sammlung_aller_Resolutionen_und_Positionspapiere#Positionspapier_zur_demokratischen_Mitgestaltung_in_Hochschulgremien</ref>


# Gewählten Stellvertretungen der Mitglieder aller Gremien darf die Anwesenheit auch in nichtöffentlichen Sitzungen des jeweiligen Gremiums nicht verwehrt werden.
<ol start="4">
<li>Gewählten Stellvertretungen der Mitglieder aller Gremien darf die Anwesenheit auch in nichtöffentlichen Sitzungen des jeweiligen Gremiums nicht verwehrt werden.</li>
</ol>


'''Kontrollrechte von Gremienmitgliedern''' Zur Wahrung der demokratischen Grundsätze in der akademischen Selbstverwaltung sind Kontrollrechte für Gremienmitglieder unabdingbar. Daher fordern wir das Recht für Gremienmitglieder, Berichte sowie Akteneinsicht zu allen in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums und der von ihm gewählten Ämter fallenden Fragestellungen zu erhalten. Den Gremien muss darüber hinaus das Recht auf Einholung von Gutachten
'''Kontrollrechte von Gremienmitgliedern''' Zur Wahrung der demokratischen Grundsätze in der akademischen Selbstverwaltung sind Kontrollrechte für Gremienmitglieder unabdingbar. Daher fordern wir das Recht für Gremienmitglieder, Berichte sowie Akteneinsicht zu allen in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums und der von ihm gewählten Ämter fallenden Fragestellungen zu erhalten. Den Gremien muss darüber hinaus das Recht auf Einholung von Gutachten
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===== 7. Promotion =====
===== 7. Promotion =====
Rolle und Statusgruppe
'''Rolle und Statusgruppe''' Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung
zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie ist die erste Phase selbständiger
zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie ist die erste Phase selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit.
wissenschaftlicher Arbeit.
Wir als ZaPF fordern die Aufnahme dieser Klarstellung in das Berliner Hoch-
Wir als ZaPF fordern die Aufnahme dieser Klarstellung in das Berliner Hochschulgesetz und in Konsequenz die Einordnung aller Promovierender in die Statusgruppe der wissenschaftlich Mitarbeitenden.
schulgesetz und in Konsequenz die Einordnung aller Promovierender inStatusgruppe der wissenschaftlich Mitarbeitenden.


Bessere Promotionsbedingungen
'''Bessere Promotionsbedingungen''' Zur Auflösung der Abhängigkeit von der betreuenden Person fordern wir die personelle Trennung von Betreuung, Begutachtung
Zur Auflösung der Abhängigkeit von der betreu-
enden Person fordern wir die personelle Trennung von Betreuung, Begutachtung
und arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis.
und arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis.
Um dies zu gewährleisten müssen Promovierendenzentren an den Hochschulen
Um dies zu gewährleisten müssen Promovierendenzentren an den Hochschulen
mit den Aufgaben:
mit den Aufgaben:
Zulassung zur Promotion und Zuordnung der fachlichen Betreuung,
*Zulassung zur Promotion und Zuordnung der fachlichen Betreuung,
Finanzielle und arbeitsrechtliche Organisation des Promotionsvorhabens,
* Finanzielle und arbeitsrechtliche Organisation des Promotionsvorhabens,
Bestellung der Gutachter der Doktorarbeit
* Bestellung der Gutachter der Doktorarbeit,
Unterstützung und Weiterbildung in Fragen der Lehre,
* Unterstützung und Weiterbildung in Fragen der Lehre,
Überfachliche Weiterbildung,
* Überfachliche Weiterbildung,
Ombudsstelle
* Ombudsstelle
eingerichtet werden.
eingerichtet werden.
Die Lehrtätigkeit Promovierender ist eine der Säulen universitärer Lehre. Die
Die Lehrtätigkeit Promovierender ist eine der Säulen universitärer Lehre. Die
Qualität dieser Lehrtätigkeit ist daher von besonderer Wichtigkeit. Aus die-
Qualität dieser Lehrtätigkeit ist daher von besonderer Wichtigkeit. Aus diesem Grund müssen Promovierende bei der Entwicklung ihrer didaktischen
sem Grund müssen Promovierende bei der Entwicklung ihrer didaktischen
Fähigkeiten unterstützt werden.
Fähigkeiten unterstützt werden.
Als Anstellungsverhältnis fordern wir Qualifizierungsstellen mit den unter Ar-
Als Anstellungsverhältnis fordern wir Qualifizierungsstellen mit den unter Arbeitsbedingungen genannten Standards (siehe unten).
beitsbedingungen genannten Standards (siehe unten).
 
8. Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft
===== 8. Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft =====
Qualifizierungsstellen
'''Qualifizierungsstellen''' Für Arbeitsverhältnisse mit einem Qualifikationsziel fordern wir folgende Standards:
Für Arbeitsverhältnisse mit einem Qualifikationsziel for-
 
dern wir folgende Standards:
Arbeitsverhältnisse auf Qualifizierungsstellen an Hochschulen werden grundsätzlich auf Basis von 100 Prozent der regulären tariflichen Arbeitszeit geschlossen. In begründeten Ausnahmen (Teilzeit) darf hiervon in Absprache mit den Arbeitnehmenden abgewichen werden. Wird ein Arbeitsverhältnis mit weniger als 100 Prozent der regulären tariflichen Arbeitszeit geschlossen, so ist eine Mehrarbeit über das vertraglich festgesetzte Maß unzulässig. Es stehen mindestens 50 Prozent der regulären tariflichen Arbeitszeit zur Erreichung des Qualifikationszieles zur Verfügung.
Arbeitsverhältnisse auf Qualifizierungsstellen an Hochschulen werden grundsätz-
 
lich auf Basis von 100 Prozent der regulären tariflichen Arbeitszeit geschlossen.
'''Dauerstellen''' Die ZaPF fordert die Schaffung unbefristeter Stellen im wissenschaftlichen Mittelbau.  
In begründeten Ausnahmen (Teilzeit) darf hiervon in Absprache mit den Arbeit-
 
nehmenden abgewichen werden. Wird ein Arbeitsverhältnis mit weniger als 100
Nur durch eine deutliche Erhöhung der Anzahl unbefristeter Stellen im wissenschaftlichen Mittelbau kann es zu einer nachhaltigen Qualitätssicherung in der Forschung und Lehre, effizientem Wissenstransfer und einer Steigerung der Attraktivität der Karriere in der Wissenschaft kommen.
Prozent der regulären tariflichen Arbeitszeit geschlossen, so ist eine Mehrarbeit
 
über das vertraglich festgesetzte Maß unzulässig. Es stehen mindestens 50 Pro-
''Siehe Resolution zur Schaffung permanenter Stellen im wissenschaftlichen Mittelbau''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose17/mittelbau/mittelbau.pdf</ref>
zent der regulären tariflichen Arbeitszeit zur Erreichung des Qualifikationszieles
zur Verfügung.
Dauerstellen
Die ZaPF fordert die Schaffung unbefristeter Stellen im wissen-
schaftlichen Mittelbau.
Nur durch eine deutliche Erhöhung der Anzahl unbefristeter Stellen im wis-


senschaftlichen Mittelbau kann es zu einer nachhaltigen Qualitätssicherung in
der Forschung und Lehre, effizientem Wissenstransfer und einer Steigerung der
Attraktivität der Karriere in der Wissenschaft kommen.
Siehe Resolution zur Schaffung permanenter Stellen im wissenschaftlichen Mit-
telbau 10
Insbesondere müssen Daueraufgaben durch unbefristete Anstellungen abgedeckt
Insbesondere müssen Daueraufgaben durch unbefristete Anstellungen abgedeckt
sein.
sein.
Siehe Resolution zur Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.11
 
Gute Wissenschaftliche Praxis
''Siehe Resolution zur Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/wise15/WissZeitVG/Stellungnahme_WiSe15_WissZeitVG.pdf</ref>
Forschung nach den Prinzipien guter wissenschaft-
 
licher Praxis ist in allen Bereichen der Wissenschaft anzustreben.
'''Gute Wissenschaftliche Praxis''' Forschung nach den Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis ist in allen Bereichen der Wissenschaft anzustreben.  
Als konkrete Maßnahme sehen wir die Notwendigkeit der Einrichtung unabhän-
 
giger Ombudsstellen auf Landesebene.
Als konkrete Maßnahme sehen wir die Notwendigkeit der Einrichtung unabhängiger Ombudsstellen auf Landesebene.
9. Transparenz und Gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen
 
Transparenz in der Drittmittel-finanzierten Forschung
===== 9. Transparenz und Gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen =====
Wir halten Transparenz bei
'''Transparenz in der Drittmittel-finanzierten Forschung''' Wir halten Transparenz bei der Durchführung von wissenschaftlichen Tätigkeiten im Interesse Dritter für notwendig. Deshalb fordert die ZaPF, dass bei Drittmittelprojekten folgende Angaben jährlich veröffentlicht werden müssen:
der Durchführung von wissenschaftlichen Tätigkeiten im Interesse Dritter für
# Titel des Projekts
notwendig. Deshalb fordert die ZaPF, dass bei Drittmittelprojekten folgende
# Hochschule mit Organisationseinheit
Angaben jährlich veröffentlicht werden müssen:
# Auftraggebende Personen mit Sparte/Handlungsfeld der Abteilung
1) Titel des Projekts
# Projekt- und Vertragslaufzeit
2) Hochschule mit Organisationseinheit
# Gesamtsumme
3) Auftraggebende Personen mit Sparte/Handlungsfeld der Abteilung
# Angaben der Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschränkungen, u. a. Art, Dauer und Umfang
4) Projekt- und Vertragslaufzeit
 
5) Gesamtsumme
''Positionspapier zur Transparenz in der Drittmittelforschung''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/wise15/Transparenz_in_der_Drittmittelforschung/Stellungnahme_WiSe15_Transparenz_in_der_Drittmittelforschung.pdf</ref>
6) Angaben der Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschrän-
 
kungen, u. a. Art, Dauer und Umfang
Positionspapier zur Transparenz in der Drittmittelforschung 12
Zusätzlich muss am Projektende ein Abschlussbericht veröffentlicht werden.
Zusätzlich muss am Projektende ein Abschlussbericht veröffentlicht werden.
10
https://zapfev.de/resolutionen/sose17/mittelbau/mittelbau.pdf
11
https://zapfev.de/resolutionen/wise15/WissZeitVG/Stellungnahme_WiSe15_
WissZeitVG.pdf
12
https://zapfev.de/resolutionen/wise15/Transparenz_in_der_
Drittmittelforschung/Stellungnahme_WiSe15_Transparenz_in_der_
Drittmittelforschung.pdf


Friedensbindung
'''Friedensbindung''' Im Berliner Hochschulgesetz fehlt bisher die Verpflichtung zur zivilen Forschung. Diese Verantwortung soll bei den Aufgaben der Hochschule im Gesetz verankert werden.
Im Berliner Hochschulgesetz fehlt bisher die Verpflichtung zur
 
zivilen Forschung. Diese Verantwortung soll bei den Aufgaben der Hochschule
===== 10. Psychologische Erstberatung =====
im Gesetz verankert werden.
Mit dem Studium beginnt ein neuer Lebensabschnitt in dem Menschen mit neuen Herausforderungen konfrontiert werden. Dies kann zu psychischen Belastungen führen, die unter Umständen nicht ohne professionelle Ansprechpersonen bewältigt werden können. Für diese Aufgabe muss die Hochschule eine psychologische Anlauf- und Beratungsstelle einrichten. Zudem sieht die ZaPF die Sensibilisierung im Umgang mit psychologischen Problemen als wichtiges gesellschaftliches Thema und unterstützt die Schaffung und aktive Bewerbung von universitären Beratungsstellen.
10. Psychologische Erstberatung
Mit dem Studium beginnt ein neuer Lebensabschnitt in dem Menschen mit
neuen Herausforderungen konfrontiert werden. Dies kann zu psychischen Belas-
tungen führen, die unter Umständen nicht ohne professionelle Ansprechpersonen
bewältigt werden können. Für diese Aufgabe muss die Hochschule eine psy-
chologische Anlauf- und Beratungsstelle einrichten. Zudem sieht die ZaPF die
Sensibilisierung im Umgang mit psychologischen Problemen als wichtiges gesell-
schaftliches Thema und unterstützt die Schaffung und aktive Bewerbung von
universitären Beratungsstellen.


<references />  
<references />  


Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution ...]]
Zur [[:Medium:Berliner_Hochschulgesetzes.pdf|Resolution zur geplanten Novelle des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG)]]
 
 


==== Resolution zu Open Science ====
==== Resolution zu Open Science ====
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<references />  
<references />  


Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution ...]]
Zur [[:Medium:Open_Science.pdf|Resolution zu Open Science]]
 


=== Positionspapiere ===
=== Positionspapiere ===
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diese Agenturen an den studentischen Akkreditierungspool weiterzuverweisen.
diese Agenturen an den studentischen Akkreditierungspool weiterzuverweisen.


Zum [[:Datei:noname.pdf|Positionspapier ...]]
Zum [[:Medium:Direkte_Anfragen_an_Fachschaften.pdf|Positionspapier zu studentischen begutachtenden Personen in Akkreditierungsverfahren]]
 
 


==== Positionspapier zur Förderung der Wissenschaftskommunikation in der akademischen Ausbildung ====
==== Positionspapier zur Förderung der Wissenschaftskommunikation in der akademischen Ausbildung ====
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<references />  
<references />  


Zum [[:Datei:noname.pdf|Positionspapier ...]]
Zum [[:Medium:WissKomm_II.pdf|Positionspapier zur Förderung der Wissenschaftskommunikation in der akademischen Ausbildung]]
 
 


==== Positionspapier zur Rolle der Wissenschaftskommunikation ====
==== Positionspapier zur Rolle der Wissenschaftskommunikation ====
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für Veranstaltungen wie z.B. Lange Nächte der Wissenschaften oder Schüleruniversitäten und sehen großes Potenzial in der Integration von Wissenschaftskommunikation in die akademische Ausbildung.
für Veranstaltungen wie z.B. Lange Nächte der Wissenschaften oder Schüleruniversitäten und sehen großes Potenzial in der Integration von Wissenschaftskommunikation in die akademische Ausbildung.


Zum [[:Datei:noname.pdf|Positionspapier ...]]
Zum [[:Medium:WissKomm_I.pdf|Positionspapier zur Rolle der Wissenschaftskommunikation]]


[[Kategorie:WiSe19]]
[[Kategorie:WiSe18]]
[[Kategorie:Beschlüsse]]
[[Kategorie:Beschlüsse]]