Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
| Zeile 102: | Zeile 102: | ||
Die AK-Leitung erklärt, wie sie zu diesem AK gekommen ist: | Die AK-Leitung erklärt, wie sie zu diesem AK gekommen ist: | ||
In der | In der Prüfungsordnung Physik an der TU Chemnitz fand sich eine Formulierung, die darauf schließen lies, dass man Wahlplichtmodule nicht mehr wechseln kann. Seit 2018 werden diese Regelung vermehrt in neue Prüfungsordnungen aufgenommen. | ||
Solche Sätze werden vermutlich gerade in Bundesländern mit konservativeren Regierungen vermehrt in Prüfungsordnungen auftauchen. | Solche Sätze werden vermutlich gerade in Bundesländern mit konservativeren Regierungen vermehrt in Prüfungsordnungen bzw. Hochschulgesetzen auftauchen. | ||
Grundgesetz Art 12: Berufsausübungsgesetz | Grundgesetz Art 12: Berufsausübungsgesetz | ||
| Zeile 111: | Zeile 111: | ||
Es gab Bedenken aufgrund des Eingriffes von Prüfungsvoraussetzung für einen Beruf auf die Berufswahlfreiheit. | Es gab Bedenken aufgrund des Eingriffes von Prüfungsvoraussetzung für einen Beruf auf die Berufswahlfreiheit. | ||
Mit der Begründung, dass ein Wahlmodul nicht zwingend notwendig für das Physikstudium sein kann, weil es eben ein Wahl- und kein | Das Bundesverfassungsgericht hat 1991 geurteilt (BVerfGE 84, 34 m.w.N.), dass Prüfungen, die den Berufszugang beschränken in der Tat einen Grundrechtseingriff darstellen und sich somit an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen müssen. Eine Prüfung darf nur den Berufszugang beschränken, wenn die geprüften Qualifikationen zwingend notwendig für die Berufsausübung sind. | ||
Mit der Begründung, dass ein Wahlmodul nicht zwingend notwendig für das Physikstudium sein kann, weil es eben ein Wahl- und kein Pflichtmodul ist, kann ein Wahlpflichtmodul nicht zum endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs führen. Daher schränkt nach dieser Argumentation eine solche Regelung die Berufswahlfreiheit ein. | |||
In einem Kommentar zum Bayrischen Hochschulgesetz wird genau dies erläutert (BeckOK HochschulR Bayern (13. Ed. 1.5.2019, BayHSchG Art. 61 Rn. 93.9). | In einem Kommentar zum Bayrischen Hochschulgesetz wird genau dies erläutert (BeckOK HochschulR Bayern (13. Ed. 1.5.2019, BayHSchG Art. 61 Rn. 93.9). | ||
Frage: Habt ihr zentrale Prüfungsämter? | Frage: Habt ihr zentrale Prüfungsämter? | ||
| Zeile 129: | Zeile 129: | ||
Frage: Wie läuft die Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss? | Frage: Wie läuft die Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss? | ||
'''Ilmenau:''' Man geht zum Prof, schildert das Problem und alles regelt sich unproblematisch, in der Regel zu Gunsten. | '''Ilmenau:''' Man geht zum Prof, schildert das Problem und alles regelt sich unproblematisch, in der Regel zu Gunsten des Studierenden. | ||
'''Jena:''' Hier ist auch alles unproblematisch. | '''Jena:''' Hier ist auch alles unproblematisch. | ||
| Zeile 162: | Zeile 162: | ||
== Zusammenfassung/Ausblick == | == Zusammenfassung/Ausblick == | ||
Dass Wahlpflichtmodule nicht zum endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs führen können lässt sich rechtlich recht einfach am Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zeigen. Schwierig wird es allerdings, wenn sich Gremien auf Fachbereichsebene, insb. die Prüfungsausschüsse, gegen eine Argumentation sträuben. Am effektivsten ist wohl geduldige Arbeit auf dieser Ebene, also mit den Profs reden und einzelne gewinnen. | |||
| Zeile 173: | Zeile 173: | ||
--> | --> | ||