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WiSe18 AK Hörsaalbranding: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
Robin-weisse (Diskussion | Beiträge)
Protokoll eingefügt
Robin-weisse (Diskussion | Beiträge)
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: [Benutzer:Lisanne (TUDa)|Lisanne (TUDa) ]
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: alle
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<!--: PsyFaKo-->
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== Wichtige Informationen zum AK ==
* '''Ziel des AK:''' ''Austausch und Ideensammlung''
* '''Handelt es sich um einen Folge-AK:''' ''nein''
* '''Wer ist die Zielgruppe?:''' ''Einsteiger oder Erfahrene im jeweiligen Thema''
* '''Wie läuft der AK ab?:''' ''Vorstellung der fachschaftseigenen Zeitungen, dann Austausch (Was kann alles rein? Wie bearbeiten? Und so weiter)''
* '''materielle (und immaterielle) Voraussetzung:''' ''Laptop, ggf. mit Zugang zu Fachschaftszeitungen''


== Einleitung/Ziel des AK ==
== Einleitung/Ziel des AK ==
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[1] Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen.
[1] Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen.
[2] Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.
[2] Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.


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[1] Hörsaal- und Raumbranding bedeutet in diesem Fall den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.
[1] Hörsaal- und Raumbranding bedeutet in diesem Fall den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.
[2] Unter Werbung sind Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen zu verstehen.
[2] Unter Werbung sind Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen zu verstehen.
[3] Art. 5 Abs. III GG; Das Sicherstellen dieser Grundrechte liegt in der Verantwortung der Hochschulen und des Landes. (Art.4 Abs. I HRG)
[3] Art. 5 Abs. III GG; Das Sicherstellen dieser Grundrechte liegt in der Verantwortung der Hochschulen und des Landes. (Art.4 Abs. I HRG)