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: 10:09 Uhr | : 10:09 Uhr | ||
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== Einleitung/Ziel des AK == | == Einleitung/Ziel des AK == | ||
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[1] Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen. | [1] Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen. | ||
[2] Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten. | [2] Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten. | ||
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[1] Hörsaal- und Raumbranding bedeutet in diesem Fall den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten. | [1] Hörsaal- und Raumbranding bedeutet in diesem Fall den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten. | ||
[2] Unter Werbung sind Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen zu verstehen. | [2] Unter Werbung sind Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen zu verstehen. | ||
[3] Art. 5 Abs. III GG; Das Sicherstellen dieser Grundrechte liegt in der Verantwortung der Hochschulen und des Landes. (Art.4 Abs. I HRG) | [3] Art. 5 Abs. III GG; Das Sicherstellen dieser Grundrechte liegt in der Verantwortung der Hochschulen und des Landes. (Art.4 Abs. I HRG) | ||