Menü aufrufen
Toggle preferences menu
Persönliches Menü aufrufen
Nicht angemeldet
Ihre IP-Adresse wird öffentlich sichtbar sein, wenn Sie Änderungen vornehmen.

WiSe17 Beschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
Andy Wue (Diskussion | Beiträge)
Zeile 165: Zeile 165:
<div id="NC1">&sup1; http://www.inesap.org/what-inesap/achievements-and-activities
<div id="NC1">&sup1; http://www.inesap.org/what-inesap/achievements-and-activities
<div id="NC2">&sup2; http://www.inesap.org/projects
<div id="NC2">&sup2; http://www.inesap.org/projects




Zeile 237: Zeile 236:


Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regeln zur Akkreditierung in NRW als verfassungswidrig erklärte. An der Ausgestaltung waren nur die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Kultusministerkonferenz (KMK) beteiligt. Diese Vorgaben sollen durch einen Studienakkreditierungsstaatsvertrag umgesetzt werden, der aktuell den Landesparlamenten zur Beschlussfassung vorliegt. Der Staatsvertrag ermächtigt die Landesregierungen dazu, in einer Rechtsverordnung das Verfahren der Akkreditierung weiter zu konkretisieren. Die Umsetzung soll nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts bis zum 1. Januar 2018 abgeschlossen sein. Die endgültige Änderung steht noch nicht fest und die Situation ist sehr unübersichtlich zu mal viele Stellen des MRVO unklar sind. Aktuell wird von vielen anderen Beteiligten im Akkreditierungswesen an Stellungnahmen gearbeitet. Die teils vorläufigen Versionen davon bilden die Basis für die hier vorgebrachten Punkte.
Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regeln zur Akkreditierung in NRW als verfassungswidrig erklärte. An der Ausgestaltung waren nur die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Kultusministerkonferenz (KMK) beteiligt. Diese Vorgaben sollen durch einen Studienakkreditierungsstaatsvertrag umgesetzt werden, der aktuell den Landesparlamenten zur Beschlussfassung vorliegt. Der Staatsvertrag ermächtigt die Landesregierungen dazu, in einer Rechtsverordnung das Verfahren der Akkreditierung weiter zu konkretisieren. Die Umsetzung soll nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts bis zum 1. Januar 2018 abgeschlossen sein. Die endgültige Änderung steht noch nicht fest und die Situation ist sehr unübersichtlich zu mal viele Stellen des MRVO unklar sind. Aktuell wird von vielen anderen Beteiligten im Akkreditierungswesen an Stellungnahmen gearbeitet. Die teils vorläufigen Versionen davon bilden die Basis für die hier vorgebrachten Punkte.
Zum [[:Datei:Pospap Akkreditierung.pdf|Positionspapier zu Akkreditierung]]