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'''Protokoll''' vom 29.10.2017 | '''Protokoll''' vom 29.10.2017 | ||
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: HH:MM Uhr | : HH:MM Uhr | ||
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<!--:Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,--> | <!--:Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,--> | ||
<!--:Universität Duisburg-Essen; Standort Essen,--> | <!--:Universität Duisburg-Essen; Standort Essen,--> | ||
:Goethe-Universität | :Goethe-Universität Frankfurt am Main, | ||
<!--:Technische Universität Bergakademie Freiberg,--> | <!--:Technische Universität Bergakademie Freiberg,--> | ||
<!--:Albert-Ludwigs-Universität Freiburg,--> | <!--:Albert-Ludwigs-Universität Freiburg,--> | ||
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== Protokoll == | == Protokoll == | ||
Martin leitet zum Akkreditierungs-Arbeitskreis ein. Er erzählt davon, dass die Akkreditierung von einiger Zeit von einem Bundesverfassungsgericht einkassiert wurde. Da Akkreditierung sehr wichtig für Forschung und Lehre ist, muss der Gesetzgeber das regeln, dies war nicht so in NRW. | |||
Es wurde daraufhin beschlossen, dass die Länder sich über die KMK zusammensetzen und einmal zusammen über Akkreditierung zu beraten. Der Staatsvertrag zwischen Länder zum Thema Akkreditierung, den es gibt, wird durch eine Musterrechtsverordnung ergänzt, die genaueres zu dem Thema regeln. Diese Verordnung ist kein Gesetzgebungsprozess, sondern kann von den Landesregierungen kraft Amt verordnet werden und muss nur teilweise in Ausschüssen beratet, aber nicht verabschiedet werden. Damit die Verordnungen in den Ländern (die für die Bildung/Hochschulen zuständig sind) einheitlich sind, gibt es die Musterrechtsverordnung, die den Landesregierung als Vorlage dienen soll. | |||
Es wird danach kurz die Rollen der KMK und HRK erläutert: Die KMK ist für den Staatsvertrag zuständig, die HRK ist an der Akkreditierung vorallem über den Akkreditierungsrat beteiligt, aber auch an der Musterrechtsverordnung. | |||
Zu der Neuregelung der Akkreditierung und Musterrechtsverordnung gibt es bereits einige Stellungnahme, unter anderem durch den studentischen Akkreditierungspool (KASAP). | |||
In der Neufassung entscheidet der Akkreditierungsrat nun über die Akkreditierung entscheidet. Es wird dabei Entscheidungsbefugnisse von den Agenturen zum Rat verlagert. Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Gerichtsurteil darauf Bezug genommen wird, dass die Vergabe durch Agenturen rechtlich kritisch sind. | |||
Martin weißt vorallem auf einen Passus der Neuregelung, in der die Gremien an Hochschulen bei der Akkreditierung übergangen werden. Es kommt die Nachfrage, wo der Unterschied zu der bestehenden Systemakkreditierung ist, wo Gremien auch jetzt schon ausgeschlossen werden. | |||
== Zusammenfassung == | == Zusammenfassung == | ||