SoSe17 AK Symptompflicht

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Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Jakob Schneider (Göttingen)


Arbeitskreis: Fortbildung von Vertrauenspersonen

Protokoll vom 25.05.2017

Beginn
08:50 Uhr
Ende
[Information verloren gegangen]
Redeleitung
Jakob Schneider (Uni Gö)
Protokoll
Lisa Dietrich (Uni Erlangen)
Anwesende Fachschaften

<--:Universität Augsburg,--> <--: Ruh-Uni Bochum, --> <--:Technische Universität Darmstadt,--> <--: TU Dresden, --> <--:Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,--> <--:Goethe-Universität a. Main,--> <--:Georg-August-Universität Göttingen,--> <--: JLU Gießen, --> <--:Universität Heidelberg,--> <--:Friedrich-Schiller-Universität Jena,--> <--:Technische Universität Kaiserslautern,--> <--:Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,--> <--:Universität Konstanz,--> <--: KIT, --> <--:Fachhochschule Lübeck,--> <--:Universität Rostock,--> <--:Julius-Maximilians-Universität Würzburg,--> <--:Universität Wien,-->

Wichtige Informationen zum AK

  • Ziel des AK:
  • Handelt es sich um einen Folge-AK: '
  • Materialien und weitere Informationen: --
  • Wer ist die Zielgruppe?: '
  • Wie läuft der AK ab?: '
  • materielle (und immaterielle) Voraussetzung: '

Einleitung/Ziel des AK

Protokoll

Um den Antrag korrekt zu formulieren wird gecheckt, welche Länder Symptompflicht in ihrem Gesetz stehen haben

   Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Bremen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Saarland, Österreich und Schweiz haben nichts zur Symptompflicht im Landes- oder Bundeshochschulgesetz stehen
   Thüringen bekommt es demnächst
   Nordrhein-Westfalen hat die Symptompflicht verboten

Es besteht der Vorschlag, aus dem Landesgesetzt NRW die neue Resolution zu basteln.

Thomi, Uni Heidelberg, 40

   Wollen wir den Text wirklich verwenden? Die Sache mit den Vertrauensärzten ist so eine Sache, wie viele braucht man davon, was ist sinnvoll, wenn man nur wenige hat ist die Auswahl trotzdem nicht gegeben?

Das NRW-Hochschulgesetz wurde nochmal quergelesen. Es müssen mindestens zwei Vertrauensärzte in der Nähe sein.

Lux aus Würzburg googelt nach einer Liste der Vertrauensliste NRW, Lucas aus Jena findet an der Uni Köln 8.

Vincent, Uni Gießen, 265

   Was ist fachlich einschlägig?

Je nach dem Krankheitsbild muss zu einem dementsprechenden Arzt geschickt werden.

Bei der Uni Bochum finden sich viele Vertrauensärzte die aber übers ganze Land verteilt sind.

Onno, Uni Lübeck, 257

   Es wird dem Studierenden erschwert zu diesen Vertrauensärzten zu kommen

Lux, Uni Würzburg, 1

   Für Leute aus dem Umland ist es ganz gut wenn die Ärzte auch ein bisschen verteilt sind. Außerdem wird man nur zum Vertraunsarzt geschickt, wenn ernsthafte bedenken bestehen. Attest muss ausgestellt werden an dem Tag, an dem die Prüfungsfähigkeit nicht gegeben ist.

Es soll eine Liste erstellt werden, unter welchen Punkten es gerechtfertigt ist zum Vertrauensarzt geschickt zu werden

Wir sollten auch drüber reden ob wir das System der Vertrauensärzte gut finden. Vorschläge:

   Streichung des Ganzen, Attest reicht
   Neue Art von Bescheinigung für Prüfungsunfähigkeiten mit Unterscheidung der Prüfungsart

Zwei Parteien glauben, dass es durch Punkt 1. zu Studierendenüberschwämmung kommen könnte

Ludi, Uni Erlangen, 20

   In Erlangen ist das Ganze schon so weit gekommen, dass das Prüfungsamt darüber entscheidet trotz Attest ob jemand krank genug ist

Onno, Uni Lübeck, 257

   Wenn es eine Möglichkeit der Prüfungabmeldung gibt, gäbe es das Problem vermutlich nicht

Jakob, Uni Augsburg, 115

   Man könnte eine Blacklist schreiben, also Ärzte auf eine Liste setzen denen man nicht ‘glauben’ kann

Thomi, Uni Heidelberg, 40

   Er sieht das Problem nicht, da dass ein Problem der Uni Erlangen-Nürnberg zu sein und nicht des Systems an sich.

Anna, Uni Kiel, 203

   Man sollte die Atteste nicht kritisieren und dann eher solche Leute die sich oft von Klausuren abmelden zu Zwangsstudiengangsberatungsgesprächen zu laden

Jakob, Uni Augsburg, 115

   Wir sollten uns vielleicht uns auf den Hauptpunkt konzentrieren, damit wir unseren Antrag überhaupt durchbringen und vielleicht den Universitäten entgegenkommen

Lux, Uni Würzburg, 1

   Wir bitten darum allen Ärzten zu vertrauen, aber wir verstehen, dass die Universitäten ein Kontrollsystem brauchen und empfehlen damit die Herangehensweise des Hochschulgesetz von NRW.

Darüber wird ein Meinungsbild gebildet.

Abstimmung: Sind wir dafür, unsere Resolution nach dem Vorschlag von Lux auszuformulieren?

Mit 15/3/1 stimmen angenommen.

Die Resolution von Dresden wird nun mit dem Vorschlag von Lux bearbeitet. Resolution zu Symptompflicht auf Attesten

Adressaten: Alle deutschen Hochschulen, HRK, Land- und Bundestagsfraktionen, KMK Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus. An vielen Universitäten ist es erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Aus unserer Sicht sprechen mehrere Gründe gegen diese Regelung: Studierende müssen Ärzt*innen “freiwillig” von der Schweigepflicht entbinden Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden. Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensibler Daten birgt das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen. Wir bitten daher darum, allen behandelnden Ärzten grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und entsprechend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer ärztlichen Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen. Die ZaPF versteht gleichzeitig, dass Kontrollmechanismen für Universitäten unerlässlich sind. Hierführ empfehlen wir ein wie im Hochschulgesetz NRWs implementiertes System1: In begründeten Fällen kann die Universität auf ihre Kosten ein zweites Gutachten durch einen Vertrauensarzt verlangen. Um die freie Arztwahl zu gewährleisten sind dabei mehrere Ärzte vorzuschlagen. Zusätzlich zu der Regelung in NRW sollten nach Möglichkeit mehrere Ärze mehrerer Geschlechter in zumutbarer Erreichbarkeit zur Wahl gestellt werden. Die ZaPF fordert, eine analoge Regelung zur Herstellung von Rechtssicherheit in den Landeshochschulgesetzen zu verankern.

Falls jemand Lust hat an der entgültigen Ausarbeitung mitzumachen kann sich bei der AK-Leitung melden. Postersession

Anwesend: Göttingen, FUB, FFM, Siegen, +x? Ergebnisse vom Flipchart:

   ggf. ist die Einrichtung eines Kontrollsystems vorauseilender Gehorsam
   Clara et al. möchten keinerlei Verständnis für Kontrollmechanismen zeigen --> “Verständnis” wird aus der Reso gestrichen
   den Begründungsteil (im Grunde alles, was aus Dresden übrig ist) in ein Positionspapier überführen und so neu einreichen; den Forderungsteil als Reso behalten
   Um konkret eine Regelung, die in Gesetze geschrieben werden kann, zu haben, wurde sehr früh auf den Gesetzestext aus NRW verengt. Welche anderen (studentenfreundlicheren?) Lösungen hätte es geben können? An das Arbeitsrecht anlehen; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung anerkenen; +x? --> Nochmal ausdiskutieren (Backup, Siegen?) bzw. bei eingereichter Reso darüber reden und Änderungsantrag parat haben und nur Gleichsetzungsforderung behalten.
   eigentliches Problem aufgreifen: Warum müssen sich Studis krankschreiben lassen und können sich nicht einfach von der Prüfung abmelden?

Backup-AK

Abarbeiten der Ergebnisse der Postersession. Anwesend: Göttingen Daher: Es werden nur die Antragsdokumente überarbeitet und keine Pläne für die Zukunft diskutiert. Neue Anträge Positionspapier zu Symptompflicht auf Attesten (Entwurf):

Antragsteller: 121, Jakob Schneider, Göttingen

Die ZaPF möge ihrer allgemeinen Ablehung der Symptompflicht dadurch Ausdruck verleihen, dass sie die die Ablehnung begründenden Passagen der Resolution „Symptompflicht auf Attesten“ von der ZaPF in Dresden WS16/17 als Positionspapier übernimmt:

Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus.

An vielen Universitäten ist es erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Aus unserer Sicht sprechen mehrere Gründe gegen diese Regelung:

   Studierende müssen Ärzt*innen “freiwillig” von der Schweigepflicht entbinden
   Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden.
   Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensibler Daten birgt das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen.

Resolution zu Symptompflicht auf Attesten (Version A: Regelung NRW)

Antragsteller: 121, Jakob Schneider, Göttingen

Adressaten: Alle deutschen Hochschulen, HRK, Land- und Bundestagsfraktionen, KMK

Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus.

Wir bitten daher darum, allen behandelnden Ärzten grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und entsprechend eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Prüfungsunfähigkeit als Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu akzeptieren.

In besonderen Fällen, in denen „konkrete Tatsachen nachgewiesen werden, die dafür sprechen, dass gerade in dem konkreten Prüfungssachverhalt das vorgelegte Attest die Prüfungsunfähigkeit nicht trägt1“, akzeptiert die ZaPF die Einholung einer zweiten Untersuchung. Hierführ empfehlen wir ein wie im Hochschulgesetz NRWs implementiertes System2: In begründeten Fällen kann die Universität auf ihre Kosten ein zweites Gutachten durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin verlangen. Um die freie Arztwahl zu gewährleisten sind dabei mehrere Ärztinnen vorzuschlagen. Zusätzlich zu der Regelung in Nordrhein-Westfalen sollten nach Möglichkeit mehrere Ärztinnen mehrerer Geschlechter in zumutbarer Erreichbarkeit zur Wahl gestellt werden.

Die ZaPF fordert, eine analoge Regelung zur Herstellung von Rechtssicherheit in den Landeshochschulgesetzen zu verankern. Resolution zu Symptompflicht auf Attesten (Version B: Vollständige Arztverantwortung)

Antragsteller: 121, Jakob Schneider, Göttingen

Adressaten: Alle deutschen Hochschulen, HRK, Land- und Bundestagsfraktionen, KMK

Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus. Die ZaPF fordert, allen behandelnden Ärzten grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und entsprechend eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Prüfungsunfähigkeit als Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit stets zu akzeptieren. Zur Herstellung von Rechtssicherheit fordert sie, dies in den Landeshochschulgesetzen so zu verankern.


Zusammenfassung

In einem inhaltlich engen AK wurde nach einem konkreteren Konzept gesucht, wie das Verbot von Symptompflicht in den Landshochschulgesetzen verankert werden kann. Es ist nicht garantiert, dass das als Reso angeregte System das bestmögliche ist.

Unter Umständen ist es sinnvoll, auf der nächsten ZaPF einen neuen, weit suchenden AK zu machen --> dann wahrscheinlich sinnig, keine Reso zu beschließen.

Um Lösungsstrategien für das übergeordnete Problem, warum sich Studenten krank melden statt von der Prüfung abzumelden, zu erarbeiten wird angeregt, auf der nächsten ZaPF einen AK dazu zu machen (falls sich im Wiki kein AltAK findet).

Es wurde ein [[1]] beschlossen.