SoSe15 Rücktritt von Prüfungen - gesundheitliche Prüfungsunfähigkeit

Aus ZaPFWiki

Attestierung der Prüfungsunfähigkeit

Tritt ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen von einer Prüfung zurück, so verlangen seit einiger Zeit Prüfungsämter und -kommissionen Auskunft über die Symptome oder gar Krankheit, welche die Prüfungsfähigkeiten mindern. Vermehrt werden darum die "gelben Zettel" (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) nicht akzeptiert.

Studierende werden genötigt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gesundheitliche Informationen preiszugeben. Gegen dieses Informationsbedürfnis begehren Studierende bundesweit auf!

Ziel des AK's ist über die rechtlichen Hintergründe und Rollen der Beteiligten zu informieren:

  • Landeshochschulgesetz
  • Prüfungsordnungen
  • Datenschutz
  • Ärzt / Ärztekammern
  • Studierende


Aktuelle Positionen anderer Bundesfachschaftsvertretungen zum Thema Atteste / Prüfungsunfähigkeit:

Ausführliche Informationen können unter anderem im Wiki (Stichwort Datenschutz) des Studierendenrats der OvGU Magdeburg eingesehen werden.

Resolutionstext (Vorschlag)

Die ZaPF fordert, dass zum Rücktritt von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Empfehlung ohne die Angabe von medizinischen Daten (Krankheit, Symptome,…) durch einen behandelnden Arzt (Vertrauensarzt der Hochschule oder Haus- / Amtsarzt) gegenüber der Prüfungsbehörde als ausreichend gilt.

Damit sollen Studierende nicht dazu gezwungen werden dürfen, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen.

Damit werden Datenschutzproblemen bei der Erhebung vermieden und den Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidung entgegengekommen werden.

Die ZaPF begrüßt die Bereitstellung eines entsprechenden Formulars durch die Hochschule.


Bericht aus dem Arbeitskreis

Anwesende:

  • Uni Stuttgart (Sarah, Lukas)
  • Uni Konstanz (Stefano)
  • Uni Düsseldorf (Swantje, Tine)
  • Uni Regensburg (Tascha)
  • KIT (nother)
  • TU Lautern (Sarah)
  • Ulm (Miri)

Situation an den Hochschulen / jeweiligen Ländern

  • Uni Stuttgart (Sarah, Lukas)
    • an der Bau- und Informatikfakultät gibt werden Attestformulare ausgegeben und es werden Symptome / Krankheitsdaten abgefragt
    • Landesregierung und Landesdatenschutzbeauftragte befürworten die Verwendung und Abfrage von medizinischen Daten
  • Uni Konstanz (Stefano)
    • neue Prüfungsordnungen
    • Ministerium soll die Abfrage medizinischer Daten zur Feststellung der Prüfungsfähigkeit vorschreiben
  • Uni Düsseldorf (Swantje, Tine)
    • Symptome werden abgefragt
    • im weiteren Verlauf wurde festgestellt, dass verschiedene Dokumente abhängig vom Fachbereich herausgegeben werden, jedoch alle nach medizinischen Daten fragen
    • es existiert jedoch ein hochschulweites Formular ohne Symptome oder Krankheitsinformtionen abzufragen, Status des Dokuments wird zukünftig erfragt
  • Uni Regensburg (Tascha)
    • Situation zu Beginn des AK's unklar, später recherchiert, dass auch in Regensburg entsprechende Formulare und Informationsdurst bestehen
  • KIT (nother)
    • flexible Rücktrittsregelungen an der KIT
    • Rücktritt auch zu Beginn der Klausur möglich
    • unklare ob bei Krankheit weiterreichende Informationen nötig sind als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / Krankschreibung
  • TU Lautern (Sarah)
    • bis 14 Tage nach Prüfung muss ein Rücktritt (Attest) eingereicht werden
    • bei erstem Prüfungsversuch ist AU ausreichend
    • für weitere Wiederholungsversuche ist immer ein qualifiziertes Attest notwendig
  • Ulm (Miri)
    • vorgegebenes Formular mit empfehlenden Charackter des Arztes


Bis auf eine Hochschule / Univeristät sind an allen Einrichtungen Formulare vorgegeben, welche die Angabe von Krankheit oder auch Symptomen fordern.

Ausfürliche Einführung in das Thema (Tom)

Problembeschreibung

Prüfungskommission muss eigenständiges Urteil über Prüfungsfähigkeit des Studis fällen können, verlangt dazu Angaben zur gesundheitlichen Verfassung des

Kritik

Professoren / Prüfungsbehörde / Prüfungskommission
  • wollen Chancengleichheit bewahren (Schummeln vermeiden)
  • benötigen hinreichende Informationen
  • stellen Formular zur Verfügung zur Angabe von
    • Symptomen
    • Krankheit
  • fehlende Kompetenz zur Bewertung der Angaben (Symptom, Krankheit,...)
    • Mitglieder der Prüfungskommission können weder für noch gegen Angaben argumentieren
    • dürfen nicht googeln
    • sind auf Urteil Dritter (Berater / Ärzte) angewiesen
  • läuft auf bloßes Abhaken hinaus
    • ist keine Chancengleichheit dar!
Ärzte
  • Ärztliche Verschwiegenheit - Ärzte verweigern Weitergabe der Information
    • Ist nicht richtig, da durch den Studi selber weitergegeben
    • Nur bei direkter Weitergabe der Informationen an die Prüfungskommission ist die Erlaubnis des Studis durch den Arzt einzuholen
Datenschutz
  • Erhebung von Daten
    • legitim: Symptom / Krankheit / Beschreibung des leistungsbeeinflussendesn Zustands (aktueller Stand LSA))
    • nicht zulässig: Diagnose / Befund
  • Erhebung der Daten muss sich am Grundsatz der Erforderlichkeit orientieren
    • nicht erforderlich, wenn Informationen nicht verwendet / bewertet werden können
  • Datenvermeidung
    • Unnötig nicht weiter verwendete erhobene Daten vermeiden
  • Datensparsamkeit
    • So wenig wie nötig Daten erheben und verwenden
Kranke Studis
  • stehen unter Generalverdacht zu schummeln / Scheinatteste
  • müssen ggf zu einem anderen Arzt (wenn Arzt Verwendung des Formulars verweigert)
    • Störung des Arzt-Patienten-Verhältnis
  • Schreiben lieber krank mit als Daten offen zu legen
  • haben Mitwirkungspflicht am Verfahren
  1. Unverzügliche Meldung des Prüfungsrücktritts
  2. Gründe angeben
    • Unverzüglicher Nachweis / Beleg der nicht zu vertretenden Umstände (Krankheitsfall) durch Studi
    • Pürfling trägt Beweislast
    • muss Arzt ausdrücklich um Bewertung der Prüfungsfähigkeit bitten
  1. Bewertung / Feststellung durch die Prüfungskommssion
  • Was ist medizinische Prüfungsunfähigkeit?
    • keine Dauerleiden
    • "erhebliche Leistungsschwankung / -schwäche" / krankheitsbedingte Leistungsschwäche
    • außenvorgelassen psychogene Reaktionen (Examensangstangst / Prüfungsstress)

Landesregierungen / Hochschulgesetz Prüfungsordnung

  • Formuliert nur vage und schwammig wie bei Rücktritt zu verfahren ist
  • Hochschulgesetze verweisen auf Regelungen in den Prüfungsordnungen
    • Prüfungsordnungen regeln Form des Nachweises
      • Phrase des "Ärztlichen Attests"
        • lässt offen welches Attest und welche Informationen
      • Durchführungsbestimmung konkretisiert dann das zu verwendende Formular bzw. die geforderten Informationen (Krankheit / Symptom / Beschriebung...)

Vorgestellte / Mitgebrachte Formulare (vorwiegend OvGU Magdeburg)